W133 2328068-1/7E
W133 2328070-1/7E
W133 2328072-1/8E
W133 2328066-1/8E
W133 2328069-1/7E
W133 2328067-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GRUBER über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX ,
2.) XXXX , geb. XXXX ,
3.) XXXX , geb. XXXX ,
4.) mj. XXXX , geb. XXXX
5.) mj. XXXX , geb. XXXX ,
6.) mj. XXXX , geb. XXXX ,
7.) mj. XXXX , geb. XXXX ,
alle StA. Syrien, die minderjährigen Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 24.10.2025,
1.) Zl. XXXX ,
2.) Zl. XXXX ,
3.) Zl. XXXX ,
4.) Zl. XXXX ,
5.) Zl. XXXX ,
6.) Zl. XXXX ,
7.) Zl. XXXX ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist betreffend alle sieben Beschwerdefälle gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführenden:
1.1.1. Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden zu den jeweiligen im Spruch angeführten Geburtsdaten geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind die leiblichen Eltern des volljährigen Erstbeschwerdeführers, sowie der minderjährigen Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden. Die Identitäten der Beschwerdeführenden stehen fest.
1.1.2. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden reisten im Jahr 2015 erstmals illegal nach Österreich ein und stellten am 31.05.2015 und am 20.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 18.01.2016 und vom 22.01.2016 wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass den Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Sechst- und Siebtbeschwerdeführenden wurden bereits in Österreich geboren und stellten durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführenden (als leibliche Eltern) Anträge auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind. Mit Bescheiden vom 27.10.2017 und vom 27.12.2018 wurde den Sechst- und Siebtbeschwerdeführenden der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass den Sechst- und Siebtbeschwerdeführenden kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom jeweils 30.11.2023 wurden den Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden der Status der Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass den Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Die Aberkennungen der Flüchtlingseigenschaft erfolgten, weil die gesamte Familie im Jahr 2023 Österreich verlassen hatte und eine Zeugeneinvernahme nahegelegt hatte, dass sie nach Syrien zurückgekehrt waren, was die Beschwerdeführenden später abstritten und angaben, sie seien im Iran zur Pflege der Großeltern aufhältig gewesen. Im Aberkennungsverfahren wurden die Beschwerdeführenden durch einen Abwesenheitskurator vertreten. Die Aberkennungsbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
1.1.3. Die Zweit-, sowie die (damals alle noch minderjährigen) Erst- und Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden stellten am 19.01.2024 und der Zweitbeschwerdeführer am 27.06.2024 erneut Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom jeweils 24.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen für jeweils ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Mit E-Mails vom 12.11.2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerden jeweils gegen den Spruchpunkt I. dieser Bescheide.
1.1.4. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
1.1.5. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, die Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.1.6. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden lebten bis 2015 in ihrem Herkunftsgebiet. Danach reisten sie aus Syrien aus und stellten im Jahr 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Sechst- und Siebtbeschwerdeführenden wurden in Österreich geboren. Im Jahr 2023 reisten die Beschwerdeführenden aus Österreich aus und stellten im Jahr 2024 erneut Anträge auf internationalen Schutz.
1.1.7. Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden sind gesund.
Die volljährigen Erst- bis Drittbeschwerdeführenden sind arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer arbeitet seit 15.09.2025 in einer XXXX in Österreich. Der Drittbeschwerdeführer arbeitet seit 16.03.2026 bei einem XXXX i n Österreich.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten. Die minderjährigen Fünft- bis Siebtbeschwerdeführenden sind ebenso in Österreich subsidiär schutzberechtigt und aufgrund ihres Alters strafunmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
1.1. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2016:
Dem Bescheid vom 18.01.2016 – mit dem der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war – ist nicht zu entnehmen, welche Gründe für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , konkret ausschlaggebend für die Asylgewährung waren; ausgeführt wird diesbezüglich lediglich, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland in Verbindung mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können.
1.1.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Drittbeschwerdeführers im Jahr 2016:
Dem Bescheid vom 18.01.2016 – mit dem dem Drittbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war – ist ebenso nicht zu entnehmen, welche Gründe für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , konkret ausschlaggebend für die Asylgewährung waren; ausgeführt wird diesbezüglich lediglich, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland in Verbindung mit dem Vorbringen des Drittbeschwerdeführers die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können.
Dem Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom selben Tag zufolge drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien die Einberufung zur regulären syrischen Armee. Nach der allgemeinen Situation in Syrien sei davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien tatsächlich Verfolgung vonseiten terroristischer Gruppierungen (vornehmlich IS) oder den syrischen Behörden zu gewärtigen habe.
1.1.2. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Erst- und Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden:
Den Bescheiden vom 22.01.2016 – womit den Erst- und Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war – ist zu entnehmen, dass die (damals alle minderjährigen) Beschwerdeführenden keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten und ihnen aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Zweitbeschwerdeführerin derselbe Schutz gewährt wurde. Die Sechst- und Siebtbeschwerdeführenden sind in Österreich geboren und stellten durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführenden (als leibliche Eltern) Anträge auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind. Mit Bescheiden vom 27.10.2017 und vom 27.12.2018 wurde den Sechst- und Siebtbeschwerdeführenden der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
1.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten der Beschwerdeführenden im gegenständlichen Verfahren:
1.2.0. Als Fluchtgrund und Rückkehrbefürchtung im nunmehrigen zweiten Asylverfahren brachte der volljährige Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 19.05.2026 vor, er würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien „alles befürchten“. Seine Freunde seien hier in Österreich und er habe sich hier sein Leben aufgebaut. Er wisse nicht, was er in Syrien machen solle. Er habe Angst vor den Leuten, die dort regierten. Er habe in Syrien gesehen, wie jemandem der Kopf abgeschnitten worden sei.
Als Fluchtgrund und Rückkehrbefürchtung im nunmehrigen zweiten Asylverfahren brachte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Kinder im Rahmen der Verhandlung am 19.05.2026 zusammengefasst vor, sie habe Angst, dass die Kinder und auch sie selbst „in die Sache mithineingezogen würden“, weil ihr Mann gesucht werde. Er sei unmittelbar vor der Ausreise aus Syrien von den heutigen Machthabern festgenommen worden.
Als Fluchtgrund und Rückkehrbefürchtung im nunmehrigen zweiten Asylverfahren brachte der Drittbeschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 19.05.2026 vor, in Syrien sei er „tot“. Er werde noch immer gesucht. Die sogenannte neue Regierung habe aus Rache alle Olivenbäume seiner landwirtschaftlichen Grundstücke abgerissen, auch seien einige landwirtschaftlichen Grundstücke enteignet worden. Betreffend die Kinder habe er Angst, dass diese in Syrien den Hass und das Umbringen erlernen würden.
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Die Beschwerdeführenden laufen daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Drittbeschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) vor ca. XXXX Jahren, somit vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs, ab. Die Beschwerdeführenden laufen auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich die Beschwerdeführenden niemals politisch äußerten oder sonst in irgendeiner Art politisch agierten.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Die Beschwerdeführenden laufen daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden.
Ebenso droht ihnen auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem haben sich die Beschwerdeführenden weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Sie äußerten sich niemals politisch und gerieten aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Der Drittbeschwerdeführer wurde niemals vonseiten des Islamischen Staates (IS) inhaftiert und wird auch nicht vonseiten des IS bedroht, insbesondere da sein Herkunftsgebiet unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht und der IS keinen Zugriff auf den Drittbeschwerdeführer hat. Auch die Erst-, Zweit-, sowie Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden laufen nicht Gefahr vom IS bedroht zu werden.
1.2.4. Die Erst- und Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden brachten bereits bei ihren ersten Antragstellungen auf internationalen Schutz keine eigenen Fluchtgründe vor und bezogen sich lediglich auf ihre Bezugsperson, die Zweitbeschwerdeführerin, und deren Status der Asylberechtigten.
Die – zum Zeitpunkt der Antragstellungen im Jahr 2024 alle minderjährigen – Beschwerdeführenden äußerten sich niemals politisch und traten auch sonst niemals politisch oder auf eine andere Art und Weise in Erscheinung, zumal die Erst-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien ungefähr XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX alt waren und die Sechst- und Siebtbeschwerdeführenden erst in Österreich geboren wurden.
1.2.5. Den Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alleine aufgrund ihres Geschlechtes konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt.
1.2.6. Den Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden droht im Falle einer Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund ihrer Minderjährigkeit.
1.2.7. Die Beschwerdeführenden werden weder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.
1.2.8. Den Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in ihre körperliche Integrität.
Ebenso wenig droht ihnen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet wegen der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität.
Auch sonst sind die Beschwerdeführenden persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.9. Den Beschwerdeführenden ist die Einreise nach Syrien und die Weiterreise in ihr Herkunftsgebiet möglich. Die Beschwerdeführenden können etwa über die von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughäfen Damaskus oder Aleppo einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in ihr Herkunftsgebiet die Stadt XXXX und Umgebung reisen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Ermittlung der Lage in Syrien wurden folgende nachstehende Quellen herangezogen:
- BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB);
- UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, vom Mai 2026 (UNHCR)*;
- EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2025 (EUAA 1)*;
- EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 (EUAA 2)*;
- EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025 (EUAA 3)*;
- EUAA, COI-QUERY, Syria, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish led forces, 26.03.2026 (EUAA 4)*;
- ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo für internationale Flüge aus Europa [a-12780-3], 25.03.2026 (ACCORD).
* Die Länderberichte wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- sowie in die Gerichtsakten, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2026 (Anm.: zum besseren Verständnis wird neben den Aktenseiten (AS) auch der Beschwerdeführende, auf dessen Akt sich die Aktenseiten beziehen, sowie ob sich die Aktenseiten auf das vorangegangene oder auf das gegenständliche Asylverfahren beziehen, angegeben (bspw. „BF 1, Asyl 1, AS 1“)).
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden:
2.1.1. Die Feststellungen zu den Identitäten der Beschwerdeführenden ergeben sich aus ihren dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in den Beschwerden und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zu den Namen und zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführenden gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführenden im Asylverfahren.
Die Feststellungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus dem vorangegangenen Verfahren in Bezugnahme auf die Antragstellungen auf internationalen Schutz, sowie aus den Aberkennungsverfahren.
2.1.2. Die Daten der Antragstellungen und der Bescheide ergeben sich aus den Verwaltungsakten der Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden.
2.1.3. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie den Sprachkenntnissen beruhen auf den dahingehend konsistenten und nachvollziehbaren Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 5, 8, 14, 18).
2.1.4. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, die Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten (vgl. LIB, S. 27) und den Online Länderkarten (vgl.; https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/; https://syria.liveuamap.com/; https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a, jeweils abgerufen am 09.06.2026).
2.1.6. Die Zeitpunkte der Einreisen und der Ausreise, sowie des Aufenthaltes in Syrien ergeben sich aus den Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 8, 17).
2.1.7. Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 7, 16).
Die Arbeitsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin folgt aus ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand und ihren eigenen Ausführungen (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 16). Die Arbeitsfähigkeit des Erst- und Drittbeschwerdeführers folgt insbesondere aus ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit in Österreich und ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 7, 16).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- bis Viertbeschwerdeführenden ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Der Status der Beschwerdeführenden als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich aus den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
2.2.1. Zur Asylgewährung aufgrund der erstmaligen Anträge auf internationalen Schutz:
Die Feststellungen zu den ursprünglichen Asylgewährungen ergeben sich aus den Bescheiden vom 18.01.2016, vom 22.01.2016, vom 27.10.2017 und vom 27.12.2018 (vgl. BF 1, Asyl 1, AS 31-39; BF 2, Asyl 1, AS 105-111; BF 3, Asyl 1, AS 97-103; BF 4, Asyl 2, AS 39; BF 5, Asyl 1, 101-109; BF 6, Asyl 2, AS 27; BF 7, Asyl 2, AS 27), sowie aus den dazugehörigen Aktenvermerken vom 18.01.2016 und vom 22.01.2016 (vgl. BF 1, Asyl 1, AS 25-29; BF 2, Asyl 1, AS 89-93; BF 3, Asyl 1, AS 79-85; BF 5, Asyl 1, 95-99).
2.2.2. Zu einer allfälligen Bedrohung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes:
Wie bereits festgestellt, war dem Drittbeschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 18.01.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Dem Bescheid ist jedoch – wie bereits dargelegt wurde – nicht zu entnehmen, auf welchen Gründen die Asylgewährung basierte. Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 18.01.2016 ist jedoch ableitbar, dass dem Drittbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aufgrund der drohenden Einberufung zur regulären syrischen Armee und der drohenden Verfolgung vonseiten terroristischer Gruppierungen (vornehmlich IS) zuerkannt worden war (vgl. BF 3, Asyl 1, AS 81).
Wie auch den Länderinformationen zu entnehmen ist, existiert die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 18.01.2016 – mit dem dem Drittbeschwerdeführer Asyl zuerkannt worden war – noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Bashar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von dieser keine Bedrohung mehr aus. Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. LIB, S. 163). Dem Drittbeschwerdeführer droht daher auch keine allfällige (Zwangs-)Rekrutierung vonseiten der SAA und auch keine allfällige sonstige Gefahr vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes. Der Drittbeschwerdeführer ist somit im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefährdung durch das ehemalige Assad-Regime ausgesetzt.
Die Gründe, die unter anderem zur ersten Asylzuerkennung geführt haben (Gefahr einer Zwangsrekrutierung unter dem ehemaligen Assad-Regime) sind somit weggefallen und führen zu keiner individuellen und konkret gegen den Drittbeschwerdeführer gerichteten Bedrohung. Daher gehen auch seine Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren, er werde vonseiten des Regimes gesucht und ein Freund sei wegen des Drittbeschwerdeführers inhaftiert worden und seit 2018 verschwunden (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 29, 30), sowie die Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin, sie und ihre Kinder würden aufgrund des gesuchten Drittbeschwerdeführers ebenso gesucht werden (vgl. BF 2, Asyl 2, AS 100), ins Leere.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Drittbeschwerdeführer auch nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 219 ff.) – Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden. Der Drittbeschwerdeführer absolvierte zwar den Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten SAA, die Ableistung liegt jedoch bereits ca. XXXX Jahre zurück und fand somit vor Ausbruch des Bürgerkrieges statt (vgl. BF 3, Asyl 1, AS 65 (Niederschrift vom 18.01.2016): „Vor XXXX Jahren habe ich meinen Militärdienst abgeleistet.“). Zudem war der Wehrdienst zur Zeit des Assad-Regimes obligatorisch. Weiters äußerte sich der Drittbeschwerdeführer niemals wohlwollend gegenüber dem ehemaligen syrischen Assad-Regime und brachte sogar eine Bedrohung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes vor. Wenngleich der Drittbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstmals vorbrachte, dass er gegen das syrische Assad-Regime demonstriert habe und aufgrund dessen von „privaten Gruppen, die das Regime gegen das Volk verwendet“ habe, 20 Tage inhaftiert worden sei (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 30), ist aufgrund der offensichtlichen Steigerung von einem unglaubhaften Vorbringen auszugehen, da der Drittbeschwerdeführer im ersten Verfahren explizit angab, niemals Probleme mit syrischen Behörden gehabt zu haben (vgl. BF 3, Asyl 1, AS 63: „Nein überhaupt nicht. Ich war nie auf der Polizeistation. Es wurde nie gegen mich ermittelt.“).
Den Länderberichten ist ebenfalls zu entnehmen, dass die von der ehemaligen HTS angeführten Allianz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündete. Personen, die sich und ihre Waffen ergaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und waren Berichten zufolge vor Strafverfolgung geschützt, sofern sie nicht im Verdacht standen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein. Obwohl das Verfahren systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland das Verfahren ebenso durchlaufen müssen. Ehemaligen Soldaten und Sicherheitsbeamten wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, „sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren“ (vgl. EUAA 3, S. 28). Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. LIB, S. 163). Die syrischen Behörden haben bis dato keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren (vgl. LIB, S. 166). Da der Drittbeschwerdeführer im Jahr 2014 – somit ca. 10 Jahre vor dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – aus Syrien ausreiste, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihn im Fall einer Rückkehr Schwierigkeiten vonseiten der neuen syrischen Behörden erwarten würden. Die rezenten UNHCR-Richtlinien belegen allfällige Bedrohungen ehemaliger Regierungsbeamter, sowie Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft (vgl. UNHCR, S. 72, 73). Der sunnitische Drittbeschwerdeführer ist jedoch weder Alawit, noch hatte er eine Position in der ehemaligen Assad-Regierung inne.
Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Drittbeschwerdeführer und/oder die restlichen Beschwerdeführenden von der neuen syrischen Regierung bzw. ihr nahestehenden Gruppierungen als militärischer oder politischer Gegner bzw. als Assad-Sympathisant qualifiziert wird. Der Drittbeschwerdeführer hat daher auch als ehemaliger (Reserve-)Wehrdienstentzieher vonseiten der neuen syrischen Regierung keine konkrete Bedrohung zu befürchten.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und/oder Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB, S. 163 ff.; EUAA, 3, S. 33, 34)
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (vgl. LIB, S. 165).
Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall der Beschwerdeführenden kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte. Aufgrund dessen geht das pauschale Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in seiner Beschwerde, er befürchte eine Verfolgung durch die neue syrische Regierung, da er den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, ins Leere (vgl. BF 1, Asyl 2, AS 118).
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht.
Entgegen seiner Ausführungen im ersten Verfahren brachte der Drittbeschwerdeführer in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren explizit vor, dass er lediglich vom syrischen Assad-Regime gesucht werde (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 30). Eine etwaige Bedrohung vonseiten der (zum Zeitpunkt der Einvernahme noch existierenden) HTS brachte der Drittbeschwerdeführer explizit nicht vor.
Erstmals in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Drittbeschwerdeführer aus, dass die neue syrische Regierung die Olivenbäume seiner Familie abgeholzt habe (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 68). Weiters steigerte er sein Vorbringen und brachte nunmehr widersprüchlich vor, dass er im Jahr 2014 von Al-Nusra für 10 Tage inhaftiert worden sei und sich durch „Geld wieder befreien“ habe können. Zudem sei er mit einem Schwert geschlagen worden (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 69, 71). Er werde von der jetzigen Regierung gesucht, da er damals an dem Krieg nicht teilgenommen habe, für sie sei er ein Ungläubiger. Sein Bruder sei nach Syrien zurückgekehrt und vermutlich getötet worden. Er wisse jedoch „von nichts“. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er im vorangegangenen Verfahren immer eine Bedrohung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und des IS und nicht vonseiten Al-Nusra angegeben habe, führte er (tatsachenwidrig) aus, dass er „immer die Al Nusra angegeben“ habe (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 70). Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchten würde, gab der Drittbeschwerdeführer pauschal und unsubstantiiert an, dass er „seit langer Zeit“ gesucht werde, er wisse nicht, wie sie sich aktuell nennen würden, für ihn sei es jedoch „die FSA“ (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 71).
Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid bezog sich lediglich auf die angebliche unterstellte politische Überzeugung des Drittbeschwerdeführers, da der Drittbeschwerdeführer seinen Wehrdienst unter Assad abgeleistet habe und sein Bruder entführt worden sei (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 219). Die Beschwerde stützte sich ansonsten lediglich auf Länderberichte, ohne auf die individuelle Lage des Drittbeschwerdeführers oder der restlichen Beschwerdeführenden einzugehen.
In der mündlichen Verhandlung führte der Drittbeschwerdeführer erstmals aus, dass sein Bruder seit 20 Tagen als umgebracht gelte, er habe auch Fotos von seinem Leichnam. Der Bruder sei von vermummten Personen bei einem Checkpoint entführt worden, dies habe ihm seine Schwägerin erzählt (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 19). Die Ehefrau seines Bruders habe diese Informationen „im Rahmen ihrer Recherche erhalten“. Sein Bruder sei entführt worden, weil sowohl der Drittbeschwerdeführer als auch sein Bruder von der IS-lastigen Regierung gesucht worden seien. Sie seien damals „dagegengestanden“ als sie Einfluss in Aleppo gehabt hätten. Als der IS mehrmals vor seinem Geschäft im Jahr 2013 Enthauptungen durchgeführt habe, seien sie „letztendlich dagegengestanden“. Er habe sich öffentlich „gegen sie und ihre Praktiken ausgesprochen“. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin brachte der Drittbeschwerdeführer in weiterer Steigerung seines Vorbringens vor, dass er vom Assad-Regime im Jahr 2011 mit dem Vorwurf, regierungskritische Parolen an Wände geschrieben zu haben, festgenommen worden sei. Vom IS sei er einen Monat nach dem Tod seines Sohnes festgenommen worden. Auf Vorhalt, dass dies seinen bisherigen Angaben widerspreche, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er „damals, so wie heute die Wahrheit erzählt [habe] und […] alle Geschehnisse, so wie sie vorgefallen“ seien erzählt habe (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 20). In Bezugnahme auf seine Fluchtgründe führte der Drittbeschwerdeführer aus, dass er noch immer gesucht werde, da „die sogenannten neue Regierung, die für [ihn] aber den IS darstell[e]“ aus Rache seine Olivenbäume abgerissen habe und er teilweise enteignet worden sei. Seine Nachbarn hätten ihm Fotos von den abgerissenen Bäumen geschickt und hätten ihm erzählt, dass die neue syrische Regierung dies aus Rache gemacht habe (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 22, 23). Als der Drittbeschwerdeführer inhaftiert worden sei hätten sie „jeden Tag das Schwert an [s]einen Hals gelegt und „Allahu Akbar““ gerufen (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 23).
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ebenso erstmals in der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren vor, dass der Drittbeschwerdeführer inhaftiert worden sei und „von beiden Seiten“ gesucht werde. Wer diese beiden Seiten sein sollen, definierte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht (vgl. BF 2, Asyl 2, AS 100). In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme brachte sie als Fluchtgrund lediglich: „Ich war im Irak und verlor meine Papiere in Österreich.“ vor (vgl. BF 2, Asyl 2, AS 116). Auf Nachfrage der belangten Behörde führte sie aus, dass sie und ihre Kinder Gewalt ausgesetzt werden würden, da ihr Mann gesucht werde. Sie wisse nicht genau, warum er gesucht werde, aber er werde vonseiten der FSA gesucht. Auf Vorhalt, dass sie dies bisher nie vorgebracht habe, gab sie an, dass ihr Mann vom IS, dem Regime und der FSA gesucht werde (vgl. BF 2, Asyl 2, AS 117). In der mündlichen Verhandlung führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Mann von den „heutigen Machthabern“ nach dem Tod seines Sohnes festgenommen worden sei. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass sie dies bisher nie vorgebracht habe, führte sie lapidar aus, dass sie damals auf jede gestellte Frage geantwortet habe (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 21).
Gleichbleibend wie seine Eltern brachte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, dass sein Onkel von der Regierung umgebracht worden sei, sie würden „sicher Leute umbringen, so wie [er] es früher gesehen habe“ (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 9). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung gab er am Ende seiner Einvernahme an, dass er damals als Kind in Syrien gesehen habe, „wie sie einfach den Menschen die Köpfe abgeschnitten“ hätten (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 11). Mit „sie“ meine er die Leute, „die gerade regieren“. Im Jahr 2014 habe er einen solchen Vorfall gesehen, als er mit seinem Fahrrad am Weg zum Geschäft seines Vaters unterwegs gewesen sei. Er wisse, dass es sich um den IS gehandelt habe, da sie dieselben Flaggen gehabt hätten (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 12).
Wenngleich der Erstbeschwerdeführer auch vor der belangten Behörde derartige Gräueltaten vorbrachte, belegen diese Geschehnisse selbst bei Wahrunterstellung keine gegenwärtige Bedrohung, insbesondere da diese bereits 12 Jahre zurückliegen und eine allgemeine Bedrohung darstellten und nicht gegen den Erstbeschwerdeführer oder seine Familie gerichtet waren (vgl. zu einer allfälligen Bedrohung vonseiten des IS Unterpunkt 2.2.4.).
In Bezugnahme auf die angebliche Inhaftierung des Drittbeschwerdeführers und die daran anknüpfende behauptete nunmehrige Verfolgungsgefahr ist auszuführen, dass dieses Vorbringen aufgrund der oben dargestellten massiven Steigerungen und Widersprüche und aufgrund des inkonsistenten Vorbringens, nicht glaubhaft ist. Sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Drittbeschwerdeführer brachten in diesem Zusammenhang im nunmehrigen Verfahren erstmals einerseits die FSA, den IS, als auch die HTS als Bedroher vor. Insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Drittbeschwerdeführers, der IS sei Teil der neuen syrischen Regierung und mit der ehemaligen HTS gleichzusetzen, ist auf nachfolgende Ausführungen zu verweisen:
Entgegen der Ansicht des Drittbeschwerdeführers sind die neue syrische Regierung und der IS nicht als eine Einheit anzusehen. Wenngleich die Anschläge des IS im Jahr 2025 – somit seit Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes – um 50 % im Vergleich zu 2024 zurückgegangen sind, zeigt sich die neue syrische Regierung mit Stand Februar 2026 als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition entschlossen den IS zu besiegen (vgl. LIB, S. 47). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen durch. Bereits im Mai 2025 wurde der erste Angriff des IS gegen die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung seit Umsturz des Assad-Regimes dokumentiert. Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara’ und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara’ im Norden von Aleppo und im Süden von Dar’aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (vgl. LIB, S. 48). Auch dem rezenten EUAA Bericht vom Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass sporadische Attacken des IS gegen die neue syrische Regierung verzeichnet wurden (vgl. EUAA 3, S. 25).
Der Ansicht des Drittbeschwerdeführers, der IS und die neue syrische Regierung seien ein und dieselbe Organisation, kann in Anbetracht der vorliegenden Länderinformationen daher nicht gefolgt werden. Ebenso ist an dieser Stelle noch einmal festzuhalten, dass weder der Drittbeschwerdeführer noch die restlichen Beschwerdeführenden politisch exponierte Personen darstellen. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte „dagegen stehen“ des Drittbeschwerdeführers in Reaktion auf die Gräueltaten des IS im Jahr 2013 vermochte aufgrund der offensichtlichen Steigerung ebenso wenig eine politische Einstellung des Drittbeschwerdeführers zu belegen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, betätigten sich sämtlich Beschwerdeführenden weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch, sie nahmen niemals an Demonstrationen teil und traten auch sonst nicht öffentlichkeitswirksam – etwa über soziale Medien – in das Visier der neuen syrischen Regierung. Warum die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien damit anfangen sollten, konnten sie ebenso wenig erklären.
Der Vollständigkeit halber ist ebenso anzumerken, dass die angebliche Ermordung des Bruders des Drittbeschwerdeführers ebenso wenig eine Bedrohung der Beschwerdeführenden belegt oder nahelegt, weil der Drittbeschwerdeführer erstens seine Informationen lediglich von der Frau seines Bruders erhalten haben will, die ihre Informationen ebenso lediglich von anderen Personen „im Zuge ihrer Recherchen“ erhalten habe und zweitens selbst bei Wahrunterstellung der Entführung und Ermordung seines Bruders nicht einmal feststeht, von wem der Bruder des Drittbeschwerdeführers überhaupt entführt und ermordet sein soll. Inwiefern dieses Vorbringen daher eine aktuelle und konkrete Bedrohung der Beschwerdeführenden belegen soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
Die Beschwerdeführenden laufen daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS zwangsrekrutiert oder aus einem sonstigen Grund bedroht zu werden.
2.2.4. Zur vorgebrachten Bedrohung vonseiten des Islamischen Staats (IS):
Der Drittbeschwerdeführer brachte diesbezüglich bereits bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz bei der polizeilichen Erstbefragung im Jahr 2015 vor, dass er und seine Familie Syrien wegen des IS verlassen hätten. Sein Sohn sei von einer Bombe verletzt worden und anschließend in der Türkei verstorben (vgl. BF 3, Asyl 1, AS 19). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Jahr 2016 führte er aus, dass es „Terror islamischer Milizen der Daisch“ gegeben habe und er wegen des Bürgerkrieges und der Terrormiliz Islamischer Staat geflüchtet sei. Er sei gegen islamische Terrormilizen und fürchte im Falle der Rückkehr die Terrormilizen des Islamischen Staates (vgl. BF 3, Asyl 1, AS 65).
Nähere Ausführungen brachte der Drittbeschwerdeführer in Bezugnahme auf eine allfällige Bedrohung vonseiten des IS nicht vor.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.10.2024 betreffend das gegenständliche Verfahren führte der Drittbeschwerdeführer in Bezugnahme auf seinen Fluchtgrund aus, dass er vonseiten des Regimes gesucht werde und sein Haus von einer Explosion getroffen worden sei (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 29). Wie bereits im Unterpunkt 2.2.3. beweiswürdigend ausgeführt, brachte der Drittbeschwerdeführer explizit vor, dass er lediglich vom syrischen Assad-Regime gesucht werde (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 30). Eine etwaige Bedrohung vonseiten des IS brachte der Drittbeschwerdeführer explizit nicht vor.
Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angeblich vorgebrachte „öffentliche Aussprache gegen die Praktiken des IS“ (vgl. Niederschrift vom 19.05.2026, S. 20), sind aufgrund des erstmaligen (äußerst undetaillierten) Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der offensichtlichen Steigerung nicht glaubhaft.
Dass der Erstbeschwerdeführer, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, eine Enthauptung gesehen hat, mag zwar bei Wahrunterstellung ein traumatisches Erlebnis für ein damals etwa 6-jähriges Kind gewesen sein, vermag jedoch keine konkrete und individuelle Bedrohung des Erstbeschwerdeführers oder seiner Familie darzutun.
Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die behauptete Inhaftierung des Drittbeschwerdeführers tatsächlich vonseiten des IS stattgefunden habe – wobei noch einmal angemerkt werden darf, dass sich sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Drittbeschwerdeführer mehrmals widersprachen, von wem der Drittbeschwerdeführer überhaupt festgehalten worden sein soll – kann eine mehrtägige Inhaftierung im Jahr 2013 bzw. 2014, somit vor 13 bzw. 12 Jahren, keine gegenwärtige Bedrohung des Drittbeschwerdeführers und seiner Familie belegen. Der Drittbeschwerdeführer konnte nicht glaubhaft dartun, warum der IS ihn aktuell weiterhin bedrohen sollte.
Insbesondere ergibt sich auch keine konkrete Bedrohungslage unter Heranziehung der aktuellen Länderinformationen in Bezugnahme auf das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden:
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen. Dabei setzt er kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte „Emirat Horan“ wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (Stand März 2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (Stand Februar 2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund (vgl. LIB, S. 46).
Seit des Umsturzes des Assad-Regimes hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht. Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben. Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte (vgl. LIB, S. 47).
Auch EUAA berichtet, dass die Bedrohung durch den IS weiterhin besteht und nach dem Sturz des Assad-Regimes opportunistisch die instabile Sicherheitslage ausnutzte. Der IS hat seine Angriffe gegen die SDF fortgesetzt. Es wurde über sporadische IS-Angriffe auf die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung und Zivilisten insbesondere in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet (vgl. EUAA 3, S. 25).
Laut UNHCR zielen die Angriffe des IS (Anm.: im UNHCR Bericht durchgehend als „Da’esh“ bezeichnet) überwiegend auf Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung ab, dennoch gibt es nach wie vor einige Angriffe auf Zivilisten, darunter Einzelpersonen, die sich weigern, die auferlegte islamische Steuer (Jizya) zu zahlen, sowie Stammesführer und zivile Regierungsmitarbeiter, die mit der Regierung oder der SDF verbunden sind (vgl. UNHCR, S. 72). Die zwei von UNHCR zitierten Quellen beziehen sich bei den sporadischen Angriffen auf Zivilisten im ländlichen Gebiet der Gouvernements Deir ez-Zor und Aleppo, weswegen das städtische Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden davon ausgenommen erscheint. Zudem ist der Drittbeschwerdeführer kein Stammesführer und steht auch in keiner Weise mit der neuen syrischen Regierung oder der SDF in Verbindung. Dass der Drittbeschwerdeführer allein aufgrund einer mehrtägigen Inhaftierung im Jahr 2013/2014, zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2026, somit 13 bzw. 12 Jahre später, weiterhin bedroht werden sollte, ist in Anbetracht der vorliegenden Länderinformationen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Länderberichte lassen ebenso wenig die Annahme zu, dass der IS demnächst derart erstarken würde, dass er das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit kontrollieren würde.
Unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der IS den Drittbeschwerdeführer oder die restlichen Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr bedrohen würde, zumal ihr Herkunftsgebiet von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird und der IS, wenn überhaupt, lediglich äußerst begrenzt Zugriffsmöglichkeiten auf den Drittbeschwerdeführer haben könnte und seine Angriffe insbesondere auf Mitglieder bzw. Verbündete der neuen syrischen Regierung und der SDF – und nicht auf Zivilisten wie die Beschwerdeführenden – konzentriert.
2.2.5. Zur Gefährdung der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen aufgrund ihres Geschlechtes:
In Bezugnahme auf eine erhöhte Gefährdung aufgrund des Geschlechts der Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen wurde weder in den Antragstellungen, in den niederschriftlichen Einvernahmen noch in der mündlichen Verhandlung ein diesbezügliches konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Eine Gefährdungslage der weiblichen Beschwerdeführenden aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen kann zum Entscheidungszeitpunkt aus den Länderinformationen aus folgenden Gründen nicht abgeleitet werden:
Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass Frauen und Mädchen in Syrien von verschiedenen Akteuren, darunter Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates (IS), bewaffneten Gruppen sowie anderen Akteuren wie Familienangehörigen, der lokalen Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt, verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt sind (vgl. LIB, S. 271). Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (vgl. LIB, S. 278).
Eine über die allgemein schlechte Situation von Frauen als Zivilpersonen aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Bedrohung von Frauen als soziale Gruppe lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht entnehmen. So ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Situation für Frauen in Syrien von vielen Faktoren abhängig ist, wie familiärer Hintergrund, sozialer Status und die Stellung der Frau oder ihrer Familie. Auch die EUAA geht in ihrem „Country Guidance“ zu Syrien vom Dezember 2025 davon aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, wie z.B. der Familienstand, die sozioökonomische Situation, das Alter, die Wahrnehmung der traditionellen Geschlechterrollen in der Familie, das Herkunfts- oder Wohngebiet und eine etwaige Vertreibung (vgl. EUAA 3, S. 49 ff.). Ebenso führt UNHCR in seinen rezenten Richtlinien als spezifische Gefährdungen für Frauen und Mädchen häusliche Gewalt, Femizide (inkl. Gewalt basierend auf der „Ehre“), Zwangs- und Kinderehen, Entführungen, sexuelle Gewalt, alleinstehende Frauen und Kinder an (vgl. UNHCR, S. 73-80). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht auf sich alleine gestellt wären, da eine (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer erfolgen würde, weshalb es sich bei den Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen nicht um alleinstehende Frauen handelt. Zudem sind weder die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen Witwen oder geschiedene Frauen. Des Weiteren gehören die sunnitischen Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen nicht der alawitischen Gemeinschaft an.
Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdungslage ergeben. Den vorliegenden Länderinformationen lassen sich auch keine anderen besonderen Risikoprofile, die die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen erfüllen würden, entnehmen. Eine allfällige Rekrutierung vonseiten der SDF oder des IS ist ebenso wenig maßgeblich wahrscheinlich, da diese im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden keine Gebietsherrschaft ausüben.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen sich auch keine risikoerhöhenden Umstände entnehmen, zumal die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen führten und sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Aussagen lediglich auf ihren Mann, den Drittbeschwerdeführer, bezog. Dass die (knapp) 8-jährige-Sechstbeschwerdeführerin in Gefahr stünde, zwangsverheiratet zu werden, wurde weder vorgebracht noch lässt sich dies aus den vorliegenden Länderinformationen ableiten, zumal sich die Beschwerdeführenden in keiner prekären (finanziellen) Situation befinden.
Die Zweit- und Sechstbeschwerdeführerinnen laufen nicht Gefahr aufgrund ihres Geschlechts im Falle einer Rückkehr individuell und konkret bedroht zu werden.
2.2.6. Zur Gefährdung der Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden aufgrund ihrer Minderjährigkeit:
Die leiblichen Eltern, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer, brachten sowohl im vorangegangenen Verfahren als auch im gegenständlichen Verfahren vor, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten (vgl. BF 3, Asyl 2, AS 27, 67; Niederschrift vom 19.05.2026, S. 15). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte lediglich pauschal vor, dass ihre Kinder entführt werden könnten (vgl. BF 2, Asyl 2, AS 115).
Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass – ausgehend von den Länderberichten mit Stand Juli 2025, Dezember 2025 und Februar 2026 – trotz Bemühungen der Vereinten Nationen noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert werden. Unter den 25 Parteien, die Berichten zufolge an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, finden sich die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), die Fraueneinheiten (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ), die Freie Syrische Armee (Free Syrian Army - FSA), Ahrar ash-Sham und andere bewaffnete Gruppen unter der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die nunmehr offiziell aufgelöste HTS stach durch ihr umfangreiches Engagement bei der Rekrutierung und Ausbildung von Kindern hervor. Die SNA und die ehemalige HTS rekrutierten Minderjährige. Insgesamt gingen die dokumentierten Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern von 1.073 im Jahr 2023 auf 527 im Jahr 2024 zurück, was einem Rückgang von 51 % entspricht. Die Fälle wurden hauptsächlich der SNA (151), der HTS (148), den SDF (143), ehemaligen syrischen Regierungstruppen und regierungsnahen Kräften (42), sowie der Revolutionären Jugendbewegung (Revolutionary Youth Movement - Tevgera Ciwanên Şoreşger) (40) im Nordosten Syriens zugeschrieben. Daten aus dem Jahr 2024 zeigen auch, dass Syrien weiterhin an fünfter Stelle der Liste der Länder steht, in denen Kinder für bewaffnete Konflikte rekrutiert und eingesetzt werden (vgl. LIB, S. 313).
UNHCR führt ebenso aus, dass es weiterhin Entführungen, häusliche Gewalt, Zwangsheirat, sexuelle Gewalt, Kinderarbeit und Zwangsrekrutierungen gibt (vgl. UNHCR, S. 78). Laut UNHCR finden Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen aufgrund der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung auch in ehemals von der SDF kontrollierten Gebieten in den Gouvernements Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hassakah nicht mehr statt (vgl. UNHCR, S. 79). Kinder ohne Staatsangehörigkeit hätten Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung und im Gesundheitswesen (vgl. UNCHR, S. 80).
Im Hinblick auf den im Jänner 2026 eskalierten Konflikt zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch geführten SDF und der beabsichtigten Eingliederung der SDF und dazugehöriger bewaffneter Gruppierungen in die syrische Armee, ist zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass insbesondere die Revolutionäre Jugendbewegung derzeit im Stande ist, Kinder zu rekrutieren. Rekrutierungen von minderjährigen Personen durch die neue syrische Regierung und die syrische Armee werden insbesondere auch im aktuellen EUAA Länderbericht vom Dezember 2025 nicht thematisiert (vgl. EUAA 3) und im UNHCR Bericht explizit verneint.
Es sind auch im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, anhand derer eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage der Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden anzunehmen wäre.
Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Bedrohung von Kindern lässt sich aus den oben zitierten Länderfeststellungen aber nicht ableiten. Auch die EUAA führt in ihrem Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025 aus, dass bei der individuellen Beurteilung, ob für Kinder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, risikoerhöhende Umstände (z.B. der Familienstand, fehlende Dokumente, Alter, Geschlecht, die sozioökonomische Situation, das Herkunfts- oder Wohngebiet, die Religion) zu berücksichtigen sind (vgl. EUAA 3, S. 51 ff.; hinsichtlich einer etwaigen Bedrohung aufgrund der Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit ist an dieser Stelle auf den Unterpunkt 2.2.7. zu verweisen). Kinder ohne einen männlichen Verwandten, der bereit und dazu in der Lage ist, sie zu unterstützen, wären besonders gefährdet. Doch bestehen in den konkreten Fällen der Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden intakte Familienverhältnisse und verfügen sie durch ihren Vater und ihren volljährigen Bruder über männliche Verwandte, die sie unterstützen können. Die Gefährdung der minderjährigen Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden sind somit als vergleichsweise gering einzuschätzen, zumal die (hypothetische) Rückkehr nur im Familienverband mit den Eltern erfolgen würde. Auch sonstige risikoerhöhende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch seitens der Beschwerdeführenden nicht einmal ansatzweise behauptet. Dass die minderjährigen Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden einer Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt ausgesetzt wären, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ebenso wenig ableiten.
In Gesamtschau ist eine den minderjährigen Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr aktuell drohende Zwangsrekrutierung oder eine sonstige Gefährdungssituation aufgrund ihres Alters somit nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, zumal eine Bedrohung in diesem Zusammenhang auch nicht behauptet wurde.
2.2.7. Zu einer allfälligen Bedrohung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:
Weder in den niederschriftlichen Einvernahmen, in den Beschwerden noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführenden nachfolgend etwaige Bedrohungen aufgrund ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit vor. Vielmehr bestätigten die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden vor der belangten Behörde, dass sie niemals Probleme aufgrund ihrer Religion und/oder Nationalität gehabt hätten (vgl. BF 3, Asyl 1, AS 63; BF 3, Asyl 2, AS 29).
Dem EUAA Focus Syria vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen (vgl. EUAA 1, S. 43 ff.).
Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden (vgl. LIB, S. 224 ff.; EUAA 3, S. 40, 41).
Den Länderberichten sind insgesamt somit keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern zu entnehmen, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen und vermehrt in der neuen syrischen Regierung vertreten sind. Zudem stellen die Beschwerdeführenden keine derart exponierten Personen dar, dass eine Bedrohung aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre.
2.2.8. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund der illegalen Ausreise der Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden und der Asylantragstellungen der Beschwerdeführenden im Ausland:
Die Beschwerdeführenden erstatteten selbst keine Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder sonstigen Gruppierungen aufgrund der (illegalen) Ausreise der Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden und der Asylantragstellungen der Erst- bis Siebtbeschwerdeführenden in Österreich.
Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden (vgl. EUAA 3, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass den Beschwerdeführenden allein aufgrund ihrer Asylantragstellungen in Österreich Sanktionen wegen einer (ihnen unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Den Länderberichten ist auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB, S. 463).
Auch sonst entsprechen die Beschwerdeführenden keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist.
2.2.9. Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachten die Beschwerdeführenden nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.2.10. Wiedereinreise:
Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad (vgl. LIB, S. 328). Laut der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung zur Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo wird dieser, trotz divergierender Angaben auf der Website des Flughafens, von internationalen Flügen angeflogen (vgl. ACCORD, S. 1, 2). Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (vgl. LIB, S. 329). Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger (vgl. LIB, S. 331).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden
Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
3.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).
Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 u.a.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).
3.2. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended […]“).
Der Drittbeschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er seinen Wehrdienst bei der ehemaligen SAA bereits vor ca. XXXX Jahren ableistete, er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte. Auch die restlichen Beschwerdeführenden laufen nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger angesehen zu werden.
3.3. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
3.4. Ferner ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung vonseiten des IS glaubhaft zu machen.
3.5. Ausgehend von der Länderinformationslage haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle syrischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein und haben sich auch im konkreten Einzelfall der verheirateten Zweitbeschwerdeführerin und der (beinahe) XXXX -jährigen-Sechstbeschwerdeführerin keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben.
3.6. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden Länderinformationen zur aktuellen Lage von Kindern ergaben sich weiters keine Anhaltspunkte für eine systematische generelle Verfolgung von Kindern in Syrien ergeben und haben sich auch im konkreten Fall der Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden keine risikoerhöhenden Faktoren bezüglich einer konkreten und individuellen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen ergeben, zumal die Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden nicht als alleinstehend gelten würden.
Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (vgl. VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua., mwN) und unter Beachtung des Kindeswohls ist somit weder aufgrund des Vorbringens der Zweit- und Drittbeschwerdeführenden noch von Amts wegen eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung der Viert- bis Siebtbeschwerdeführenden aus asylrelevanten Gründen im Verfahren hervorgekommen.
3.7. Den Beschwerdeführenden droht als sunnitische Araber weder aufgrund ihrer Volksgruppen- noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.
3.8. Bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien droht ihnen daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität.
3.9. Schließlich droht politisch nicht exponierten Personen wie den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen ihrer illegalen Ausreise oder der Asylantragstellungen in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegen bei den Beschwerdeführenden keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.10. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der Beschwerdeführenden erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.11. Im Ergebnis droht den Beschwerdeführenden aus den von ihnen ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerden waren daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richteten (vgl. BF 1, Asyl 2, AS 217; BF 2, Asyl 2, AS 266; BF 3, Asyl 2, AS 219; BF 4, Asyl 2, AS 178; BF 5, Asyl 2, AS 176, BF 6, Asyl 2, AS 172; BF 7, Asyl 2, AS 172) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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