W266 2336584-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 22.12.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2026, GZ: XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 22.12.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers (BF) für die Zeit vom 15.11.2025 bis zum 25.11.2025 widerrufen und in Höhe von € 520,52 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da der BF rückwirkend Urlaubsersatzleistungen von der Firma XXXX (Firma F) erhalten habe.
Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher er vorbrachte, dass er bereits in seiner Arbeitslosmeldung angegeben habe, dass er eine Urlaubsersatzleistung erhalten werde. Er habe das in der Zwischenzeit vom AMS ausbezahlte Arbeitslosengeld bereits zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts verwendet. Er sei verheiratet und habe fünf unterhaltsberechtigte Kinder, weshalb ihm eine allfällige sofortige Rückzahlung finanziell nicht möglich sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2026 hat das AMS die Beschwerde abgewiesen.
Daraufhin beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte nochmals aus, dass er im Zuge der Arbeitslosmeldung wahrheitsgemäß angegeben habe, dass der eine Urlaubsersatzleistung erhalten werde. Es liege somit keine vorsätzliche oder wissentliche unrichtige Angabe vor.
Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt langte am 23.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war vom 16.08.2021 bis zum 14.11.2025 bei der Firma F vollversichert beschäftigt.
Am 12.11.2025 stellte der BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung ab dem 15.11.2025.
Am Antragsformular gab der BF an, dass er einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung sowie auf Kündigungsentschädigung habe und die Ansprüche in bar ausbezahlt wurden oder werden. Dem BF war bewusst, dass der Erhalt einer Urlaubsersatzleistung dazu führt, dass kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird.
Da im Versicherungsdatenauszug des BF vom 02.12.2025 weder eine Kündigungsentschädigung noch eine Urlaubsersatzleistung der Firma F eingetragen war und die vollversicherungspflichtige Beschäftigung des BF bei der Firma F am 14.11.2025 endete, gewährte das AMS dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 15.11.2025 in Höhe von € 47,32 täglich.
Darüber wurde der BF mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 02.12.2025 informiert.
Am 12.12.2025 wurde die Urlaubsersatzleistung an den BF ausbezahlt, was der BF dem AMS nicht gemeldet hat.
Die Auszahlung für die Tage vom 15.11.2025 bis zum 30.11.2025 erfolgte am 02.12.2025.
Am 15.12.2025 wurde dem AMS bekannt, dass dem BF vom 15.11.2025 bis zum 25.11.2025 eine Urlaubsersatzleistung der Firma F zustand.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Beschäftigung bei der Firma F ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zur Antragstellung und zu den Angaben des BF am Formular ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie. Dass dem BF bewusst war, dass der Bezug einer UEL dem Bezug von Arbeitslosengeld im Wege steht, ergibt sich aus der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Informationen der Versicherungsdatenauszüge des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Kopien dieser.
Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 02.12.2025 liegt ebenfalls im Akt ein.
Die Auszahlung der Urlaubsersatzleistung am 12.12.2025 ergibt sich aus der eingeholten Bestätigung der Firma F vom 16.04.2026. Dass der BF den Erhalt dem AMS nicht gemeldet hat ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Meldung nicht im Akt enthalten ist und der BF eine Meldung auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet.
Dass dem AMS die Urlaubsersatzleistung der Firma F vom 15.11.2025 bis zum 25.11.2025 am 15.12.2025 bekannt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Überlagerungsmeldung vom 15.12.2025.
Der Auszahlungstermin des Arbeitslosengeldes ergibt sich aus der Angabe des AMS in der mündlichen Verhandlung, der der BF nicht entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten:
„§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
[…]
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
[…]
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
[…]
§ 24.
[…]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25.
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]“
Daraus folgt:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges einer Urlaubsersatzleitung. Da der BF unstrittig vom 15.11.2025 bis zum 15.11.2025 eine Urlaubsersatzleistung erhielt, ruhte demgemäß sein Anspruch während dieser Zeit und war daher die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen (vgl. das einen nachträglich hervorgekommenen Anspruch auf Urlaubsentschädigung betreffende Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2001, Zl. 2001/08/0056).
Was die Rückforderung betrifft, so hat das AMS ausgeführt, dass der BF schon in seinem Antrag auf die Urlaubsersatzleistung hingewiesen hat, weshalb der Rückforderungstatbestand der Meldepflichtverletzung im Sinne eines Verschweigens im Gegenstand nicht schlagend werden kann.
Der Senat kann sich dieser Sichtweise im Ergebnis anschließen. Zwar hat, wie festgestellt, der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung die Urlaubsersatzleistung noch nicht erhalten und hätte er den tatsächlichen Erhalt der Leistung dem AMS melden müssen. Die Verletzung der Meldepflicht, war jedoch in diesem Fall nicht kausal, da die rechtzeitige und korrekte Meldung die objektiv gesetzwidrige Auszahlung nicht verhindern hätte können (vgl. dazu VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100).
Das AMS hat sich in seiner Entscheidung jedoch nicht auf diesen Rückforderungstatbestand berufen, sondern vielmehr auf den verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 2. Satz AlVG der alle Fälle betrifft, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Das AMS vereist hierzu auf das Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2002, 97/08/0624.
Dazu ist auszuführen, dass dem, vom AMS zitierten Erkenntnis jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Dort war nämlich das AMS in Unkenntnis einer erhaltenen Kündigungsentschädigung. Demgegenüber wurde das AMS im Gegenstand von einer entweder schon erhaltenen oder noch auszuzahlenden Urlaubsentschädigung verständigt. Aus Sicht des Senates scheitert daher eine Rückforderung unter Berufung auf § 25 Abs. 1 2. Satz AlVG.
Der Senat kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der BF die Ungebührlichkeit der Leistung erkennen können hätte müssen. Dies ergibt sich daraus, dass das AMS im Antragsformular den Bezug der Urlaubsersatzleistung abfragt. Daraus konnte der BF erkennen, dass es sich um eine wichtige Information handelt und musste ihm, insbesondere da dem BF schon bei Antragstellung bewusst war, dass er eine Urlaubsersatzleistung erhalten wird, bewusst sein, dass diese dem Arbeitslosengeldbezug im Wege steht. Es genügt für die Rückforderung einer Leistung nach dem AlVG aus dem Grund einer für denselben Zeitraum erfolgten nachträglichen Gewährung einer diese Leistung ausschließenden weiteren Geldleistung, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes schon während der gleichzeitigen Betreibung des anderen Verfahrens (und nicht erst im Zeitpunkt der antragsgemäßen Nachzahlung der zweiten Leistung) erkennen musste, dass ihm beide Leistungen nebeneinander nicht gebühren (vgl VwGH 15. 9. 2010, 2007/08/0300 Seitz in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 25 AlVG Rz 528).
Zudem hat der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm bewusst war, dass die Urlaubsersatzleistung dem Bezug von Arbeitslosengeld im Wege steht. Der BF hätte dementsprechend erkennen müssen, dass ihm das Arbeitslosengeld nicht bereits ab dem 15.11.2025 gebührte.
Zwar hat der BF im Gegenstand kein Verfahren betrieben eine andere, den Arbeitslosengeldbezug ausschließende Leistung zu erhalten, es war ihm aber bewusst, dass er eine Leistung erhalten wird, die für das AMS von Interesse ist und dem Arbeitslosengeldbezug entgegensteht.
Zudem hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.06.2020, Ra 2019/08/0151, ausgesprochen, dass wenn das Arbeitsmarktservice auf Grund einer zweifelhaften Situation zunächst – in Interesse der arbeitslosen Person an einer zeitnahen finanziellen Unterstützung – die beantragte Leistung zuerkennt, um sie dann erst nach weitergehenden Ermittlungen zu widerrufen, der Rückforderungsgrund gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, Herbeiführen des Bezugs durch Verschweigen maßgeblicher Tatsachen bzw. durch unwahre Angaben, erfüllt ist. Diese Judikatur ist nach Ansicht des Senates auf den gegenständlichen Fall umzulegen, da aufgrund der Angaben des BF im Antrag und der im Versicherungsdatenauszug zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch nicht erfassten Urlaubsersatzleistung eine solche zweifelhafte Situation vorlag, aufgrund derer das AMS im Interesse des BF die Leistung zunächst zuerkannte.
Im Ergebnis war daher der Bezug des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und die Leistung in Höhe von € 520,52 (= € 47,32 x 11) zurückzufordern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die, wie ausgeführt, aus Sicht des Senates auf die neue Rechtslage übertragbar ist. Auch fehlt es zu keiner der aufgeworfenen Fragen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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