Rückverweise
Der Revisionswerber macht in der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Meldepflichtverletzung kausal für den unberechtigten Leistungsbezug sein müsse, um die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rechtfertigen zu können. Der Hinweis auf das Kausalitätserfordernis ist zwar richtig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, Zl. 2007/08/0150); um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können. Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls zu, weil die Meldung der Arbeitsaufnahme dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag. Die Meldepflichtverletzung selbst wird vom Revisionswerber ebenso wenig bestritten wie das Vorliegen eines nicht nur geringfügigen Dienstverhältnisses im Widerrufs- und Rückforderungszeitraum. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.