Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der J P in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2019, W216 2136433 1/29E, W216 2136433 2/29E, W216 2193336 1/17E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen binnen sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung entsprechender Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) im zweiten Rechtsgang (vgl. zur Vorgeschichte VwGH 13.12.2017, Ra 2017/08/0107) aus, dass zum einen gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG der Notstandshilfebezug der Revisionswerberin eingestellt werde und zum anderen gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 20. März 2016 bis 30. April 2016 widerrufen werde sowie gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 978,18 zurückzuzahlen sei. Ein weiterer Rückforderungsbescheid des AMS vom 22. August 2017 wurde ersatzlos aufgehoben.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Die Revision erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Rückforderungsgrund im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG nämlich die Nichtmeldung der Lebensgemeinschaft der Revisionswerberin angenommen habe, obwohl gleichzeitig festgestellt worden sei, dass im bundeseinheitlichen Antragsformular „Lebensgemeinschaft“ angekreuzt worden sei.
7 Die vollständige Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis lautet aber dahingehend, dass die Revisionswerberin im bundeseinheitlichen Antragsformular „ledig“ angekreuzt, dann wieder durchgestrichen und „Lebensgemeinschaft“ angekreuzt habe. Dies deckt sich mit dem Akteninhalt und wird auch durch das Vorbringen der Revisionswerberin in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, wonach sie beim Rückgabetermin am 23. März 2016 von der AMS Beraterin „gedrängt“ worden sei, „Lebensgemeinschaft“ anzukreuzen. Beim erstreckten Rückgabetermin am 6. April 2016 bestritt sie dann überhaupt das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.
8 Eine ordnungsgemäße, dem AMS Klarheit verschaffende Meldung der Lebensgemeinschaft lag damit nicht vor. Erkennt das AMS in einer solchen, auf Grund widersprüchlicher Angaben zweifelhaften Situation zunächst im Interesse der arbeitslosen Person an einer zeitnahen finanziellen Unterstützung die beantragte Leistung zu, um sie dann erst nach weitergehenden Ermittlungen zu widerrufen, so ist der Rückforderungsgrund des § 25 Abs. 1 zweiter Fall (Herbeiführen des Bezugs durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wegen Verletzung der Meldepflicht) bzw. allenfalls dritter Fall (Herbeiführen des Bezugs durch unwahre Angaben) AlVG erfüllt.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Juni 2020
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