Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2016, Zl. W229 2008086-1/17E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber in der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Meldepflichtverletzung kausal für den unberechtigten Leistungsbezug sein müsse, um die Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rechtfertigen zu können. Der Hinweis auf das Kausalitätserfordernis ist zwar richtig (vgl. etwa das auch vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, Zl. 2007/08/0150); um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können. Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls zu, weil die Meldung der Arbeitsaufnahme dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag. Die Meldepflichtverletzung selbst wird vom Revisionswerber ebenso wenig bestritten wie das Vorliegen eines nicht nur geringfügigen Dienstverhältnisses im Widerrufs- und Rückforderungszeitraum.
5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2016
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