IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 15.01.2026, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegen und der angefochtene Bescheid behoben.
II. XXXX, geb. am XXXX gehört mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 13.08.2025 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
III. Die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten liegen befristet bis zum 30. Juni 2028 vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 13. August 2025 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Mit Sachverständigengutachten vom 6. Dezember 2025 aufgrund der Aktenlage wurde von einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Lähmung der Hirnnerven (Pos.Nr. 04.04.03, Gdb 40%) und eine Einschränkung des Hörvermögens (Pos.Nr. 12.02.01, Gdb 30%) nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v.H. eingeschätzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15. Jänner 2026 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Gesamtgrad von 40 v.H. festgestellt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, im Wesentlichen führte sie in der Beschwerde aus, dass sie aufgrund eines Kopftumors im Jänner 2025 operiert worden sei. Aufgrund der Entfernung des Tumors sei sie am rechten Ohr unwiderruflich taub und die rechte Gesichtshälfte sei massiv motorisch eingeschränkt, da der Gesichtsnerv in Mitleidenschaft gezogen worden sei.
Die Tätigkeit als Musiklehrerin leide massiv und die physische als auch die psychische Belastung sei massiv erhöht. Sie habe Angst ihren Arbeitsplatz zu verlieren und habe einhergehende Existenzängste.
Im Sachverständigengutachten seien die psychischen Probleme sowie die motorischen Einschränkungen der rechten Gesichtshälfte nicht berücksichtigt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Beschwerdeführerin persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
Im Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 21. März 2026 führte der Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin an Einschränkungen des Hörvermögens leide. Rechts bestehe Taubheit und links sei das Hörvermögen gemindert. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an Nervus faciatis-Parese (Lähmungen der Hirnnerven) rechts geringer Ausprägung nach Tumor Operation. Dieses Leiden sei funktionell relevant, da die Beschwerdeführerin Musikerin sei. Zudem bestehen eine depressive Störung und leichte Angst. Diesbezüglich werden keine Medikamente eingenommen. Die Beschwerdeführerin habe Angst ihren Beruf als Musikerin nicht mehr ausüben zu können, da berufliche Einschränkungen bestehen würden. Das führende Leiden sei die Einschränkung des Hörvermögens. Die Lähmung der Hirnnerven (Leiden 2) und die depressive Störung (Leiden 3) steigern das Gesamtleiden, um je eine Stufe, sohin in Summe um zwei Stufen. Daher betrage der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 50 v.H.
Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren sei medizinisch indiziert, da sich die Lähmung der Hirnnerven und die depressive Störung verbessern könnten. Betreffend die Einschränkungen des Hörvermögens sei mit keiner Verbesserung zu erwarten.
Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführer gab in einer Stellungnahme vom 1. Mai 2026 an, dass sie mit der Einschätzung von 50 v.H. einverstanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer hat ihren Wohnsitz im Inland.
Folgende Funktionsbeeinträchtigungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor:
1. Einschränkungen des Hörvermögens, Taubheit rechts, leichte Hörminderung im Hochtonbereich links, Pos.Nr. 12.02.01, Gdb 30%),
2. Lähmung der Hirnnerven, Nervus facialis-Parese, rechts geringer Ausprägung nach Tumor-Operation, aber funktionell relevant Berufsmusikerin (Pos.Nr. 04.04.03, Gdb 30%) und
3. Depressive Störung und leichte Angst, ohne Medikation, Angst vor Berufsunfähigkeit, da berufliche Einschränkungen bestehen (Pos.Nr. 03.06.01, Gdb 20%);
Die Lähmung der Hirnnerven und die depressive Störung steigern das Gesamtleiden um je eine Stufe, in Summe um zwei Stufen, auf Gesamt 50 v.H.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Eine Verbesserung der Einschränkungen des Hörvermögens ist nicht zu erwarten. Die Lähmung der Hirnnerven sowie die depressive Störung könnte sich verbessern. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren ist indiziert.
Die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen befristet bis zum 30. Juni 2028 vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zum Antrag wurden aus dem Akt des Bundesamtes entnommen.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers. Die vom vorsitzenden Richter gestellten Fragen an den Sachverständigen wurden vollständig, widerspruchsfrei und vollständig beantwortet. Den Verfahrensparteien wurde das Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme aus, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden ist.
Es ergeben sich keine Zweifel an der richtigen Subsumierung unter die vorgesehenen Positionsnummern nach der Einschätzungsverordnung. Der Sachverständige konnte sich auch durch die persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin ein unmittelbares Bild vom aktuellen und ganzheitlichen Gesundheitszustand machen.
Im Vergleich zum Vorgutachten stellte der Sachverständige fest, dass eine depressive Störung hinzugekommen ist. Darüber hinaus wurde die Einschränkungen des Hörvermögens als führendes Leiden eingeschätzt.
Durch das neuhinzukommende Leiden und der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung kommt es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen. Es ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Aufgrund der Heilbewährung ist eine Nachuntersuchung in zwei Jahren indiziert. Beim führenden Leiden ist mit keiner Besserung zu rechnen, jedoch könnten sich die Funktionsbeeinträchtigung der Hirnnerven sowie die depressive Störung verbessern. Daher ist eine Nachuntersuchung in zwei Jahren indiziert.
Das vom Gericht beauftragte Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, die vom vorsitzenden Richter gestellten Fragen wurden abschließend, widerspruchsfrei und vollständig beantwortet. Dem Sachverständigengutachten sind die Parteien auch nicht entgegengetreten.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 , noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit, dass sie mit der Beweisaufnahme einverstanden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:
"Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[...]
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
§ 3 der Einschätzungsverordnung lautet wie folgt:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde vom Sachverständigen, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie festgestellt, dass im Vergleich zum Vorgutachten die depressive Störung (Pos.Nr. 03.06.01, Gdb 20%) neu einzuschätzen war und der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. beträgt.
Aufgrund des Umstandes, dass sich die Funktionseinschränkungen der Hirnnerven und die depressive Störung verbessern können und sich dadurch die Einschätzung der Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung verändern könnte, ist aus medizinischer Sicht eine Nachuntersuchung in zwei Jahren indiziert. Daher war die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bis zum 30. Juni 2028 zu befristen.
Da der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 50 v.H. beträgt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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