IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA.: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) befindet sich zumindest seit November 2022 im österreichischen Bundesgebiet. Sie stellte am 18.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sie noch am selben Tag von der Landespolizeidirektion Wien zu ihren Fluchtgründen befragt, wobei sie medizinische Probleme angab. Sie habe Blutungen und könne sämtliche Befunde vorlegen. Ihre Eltern seien beide Politiker und hätten Druck auf sie ausgeübt, dass sie sich ihre Gebärmutter entfernen lassen solle. Sie sei in den Jahren 2004 und 2009 von einem polnischen Agenten vergewaltigt worden, habe damals Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe jedoch nichts unternommen. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie psychischem Druck ausgesetzt zu werden.
2. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) der BF mit, dass diese beabsichtige ihren Antrag vollumfänglich abzuweisen, es wurde ihr weiters ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Diese Schriftstücke wurden der BF am 29.11.2022 zugestellt.
3. Aufgrund der Aktenlage hat die belangte Behörde ein PSY III Gutachten (Gutachten im Zulassungsverfahren) in Auftrag gegeben und fand hierzu die persönliche Untersuchung der BF am 13.01.2023 statt. Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass klar ersichtlich sei, dass die BF aufgrund ihrer psychischen Krankheit ihre Rechte im Verfahren nicht ohne Nachteil für sich wahrnehmen könne und würde daher seitens der belangten Behörde angeregt werden, einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen.
4. Mit Gerichtsbeschluss vom 28.02.2024 wurde für die BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt.
5. Mit Bescheid vom 03.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2022 gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBI. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass Polen ein Mitgliedsstaat der europäischen Union sei und den Vertrag von Lissabon unterzeichnet habe. Es hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise darauf ergeben, dass die BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren beziehungsweise krankheitswerten psychischen Störung leide, welche im Falle einer Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Betreffend die gesundheitlichen Beschwerden sei anzumerken, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar seien. Bezüglich des Vorbringens der BF in Polen entgegen den rechtsstaatlichen Normen behandelt zu werden sei anzumerken, dass die BF diesbezüglich einerseits den Rechtsweg in Polen beschreiten könne und verfüge Polen über entsprechende Rechtsschutzeinrichtungen, an welche sich diese tatsächlich wenden könne. Weiters könne sich die BF an den Europäischen Gerichtshof wenden. Eine Prüfung des von der BF erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokoll Nr. 24 habe nicht ergeben, dass die zufolge des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des Antrages auf internationalen Schutz nicht zutreffen könne. Die BF habe darüber hinaus keine Angaben gemacht, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise zur Widerlegung der angeführten Regelvermutung geeignet gewesen wären.
6. In Erledigung der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid vom 03.06.2024 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge auch: BVwG) vom 04.11.2024, GZ: G308 2295277-2/3E, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat; so vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen. Aus dem gesamten dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die BF bisher jemals vor dem BFA zu ihren Fluchtgründen einvernommen worden wäre. Auch wurde der BF kein (schriftliches) Parteiengehör eingeräumt. Der BF wurde damit vor Bescheiderlassung keinerlei Möglichkeit gewährt, ein Vorbringen zu ihren behaupteten Fluchtgründen zu erstatten.
7. Die BF wurde am 20.02.2026 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und zu ihren Fluchtgründen befragt. Die BF gab zusammengefasst als Grund für die Antragstellung auf internationalen Schutz Folgendes an:
Sie habe in Amerika gearbeitet und eine Ausbildungsmethode entwickelt, für welche sie ein Patent hätte bekommen sollen, welches ihr jedoch verwehrt worden sei. Mit dieser Ausbildungsmethode habe sie auch in Polen in einer Erwachsenenschule gelehrt; sie sei damals bekannt gewesen für ihre Methode und habe auch im Fernsehen vorgetragen und Erklärungen für die Presse abgegeben. Da viele Leute hiervon wussten, sei sie zur Polizei bestellt und eingesperrt worden. Sie habe kein Recht bekommen, einen Anwalt zu kontaktieren oder den Festnahmebescheid einzusehen. Es sei die ganze Zeit um das Patent gegangen. Sie sei zehn Jahre in Polen im Gefängnis gesessen; es sei zu einem sechs Jahre dauernden Prozess gekommen und sei ihr vorgeworfen worden, dass sie ohne Patent gelehrt habe. Ihr sei vom polnischen Staat ein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden, dieser habe jedoch nichts gemacht. Die BF habe Kontakte zu Amerikanern gehabt, die ihr im Gefängnis geholfen haben und habe sie von einer Freundin aus Amerika ein Paket bekommen mit Verträgen, aus denen ein laufendes Projekt für das Patent hervorgehe; dies zur Absicherung für die BF. Diese Verträge seien ausgetauscht und bei der Verhandlung als lächerlich abgewickelt worden. Auch E-Mails mit Dokumenten seien so manipuliert worden, dass man nichts mehr habe verwenden können; es seien keine gesendeten E-Mails mehr da gewesen, man habe alles gelöscht. Nach sechs Jahren habe der Richter gesagt, dass er den Akt schließe, weil er genug habe. Man bekomme keine Unterlagen mehr. Die BF habe 83 Seiten für ihre Verteidigung geschrieben; der Richter habe gemeint, dass sie den Prozess lahm legen wolle mit ihrer Beweisführung und den Unschuldserklärungen.
Vom BFA nachgefragt, was der ausschlaggebende Grund für gegenständliche Asylantragsstellung ist, gab die BF gesundheitliche Gefahr an. Es gehe nicht nur um die Gesundheit, sie werde verfolgt, nicht nur politisch. Sie werde als Lehrende fertig gemacht. Es werde ihr immer was Neues vorgeworfen; es gehe um die Verfolgung, dass sie ihren Beruf dort nicht ausleben könne. Sie werde auch psychisch fertig gemacht. Sie habe vom Gericht einen Beschluss, dass sie unschuldig sei und auch eine Neuaufnahme des Verfahrens; ständig wolle man ihr was Neues anhängen. Im Gefängnis sei die BF vergewaltigt worden; danach sei es zu einer Curettage gekommen und habe der Arzt gesagt, dass solchen Frauen wie der BF sowieso alles rausgenommen gehöre. Sie habe von der polnischen Botschaft keine Hilfe erhalten. Auch heute bekomme sie keine vollständigen Unterlagen, um das Patent in Amerika weitermachen zu können.
Die BF gab an, von 2011 bis 2022 im Gefängnis gewesen zu sein. Wegen ihres Gesundheitszustandes sei sie frühzeitig entlassen worden. Sie habe Beweise vom Gynäkologen, dass sie eine Zyste habe; man habe ihr alles entfernen wollen, aber bevor es dazu gekommen sei, sei sie nach Österreich abgehauen. Hier habe der Arzt gesagt, dass alles gut sei und sie keine Zyste habe. Der polnische Richter habe eine internationale Verhaftung angeordnet; es sei, als hätte sie keine Rechte in Polen.
Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die BF eingesperrt zu werden. Sie würden ihr die goldene Spritze geben und ihre Organe entnehmen. Sie fürchte in Polen um ihr Leben. Sie sei ein ehrlicher Mensch und wolle nur normal leben und frei arbeiten. Sie wolle ihre Methode patentieren und noch ein Buch fertig schreiben. Ihr Sohn sei in Polen und könne sie nicht besuchen, weil sie Angst habe, was dann mit ihm passiert. Ihre Eltern seien auch ständig von der Polizei belästigt worden. Es gebe einen Gerichtsbeschluss, dass alles abgeschlossen sei, jetzt würden sie aber alles wieder aufrollen. Sie könne nicht nach Polen zurück, weil sie dort keine Rechte habe.
8. Mit Gerichtsbeschluss vom 18.07.2025 wurde festgestellt, dass eine Erwachsenenvertretung nicht mehr erforderlich ist.
9. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.03.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2022 gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBI. III Nr. 132/2009 erneut zurückgewiesen.
Zusammengefasst wurde angeführt, dass sich aus dem Vorbringen der BF kein Hinweis ergebe, aus welchem zu schließen sei, dass die Regelvermutung zur Situation im Herkunftsstaat nicht zutreffe. Aus ihrem Vorbringen könne keinerlei Fluchtgrund abgeleitet werden. Die BF genieße in Österreich als EU-Bürgerin sämtliche Rechte, die ihr aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie erwachsen. Die Tatbestände des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag würden derzeit auf den zu prüfenden EU-Mitgliedstaat definitiv nicht zutreffen und habe eine Prüfung des von der BF erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht ergeben, dass die zufolge des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des Antrages der BF auf internationalen Schutz nicht zutreffen könnte. Die BF habe keine Angaben gemacht, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise zur Widerlegung der angeführten Regelvermutung geeignet gewesen wären.
10. Der Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung ab 19.03.2026 zur Abholung bereitgestellt; die Abholfrist war mit 06.04.2026 angegeben. Die BF übernahm das Poststück am 07.04.2026.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.04.2026, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2.) der Beschwerde stattgeben und einen Beschluss gem. lit. d des einzigen Artikels des Protokolls 24 fassen, den Antrag der BF auf internationalen Schutz prüfen und der BF Asyl gewähren; in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen; in eventu 4.) die ordentliche Revision zulassen; in eventu 5.) dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes stattgeben.
Zusammengefasst werden in der Beschwerde Ermittlungs- und Feststellungsmängel, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine falsche rechtliche Beurteilung moniert. So habe die belangte Behörde keine ausreichenden Länderfeststellungen zu Polen getroffen und habe daher nicht ausreichend geprüft, ob die Regelvermutung zur Situation in Polen im konkreten Fall zutrifft. Weiters habe die belangte Behörde wesentliches Parteivorbringen und die umfangreichen von der BF vorgelegten Beweismittel ignoriert bzw. nicht gewürdigt. Weiters hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass ein Beschluss gem. lit. d des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 zu fassen und der Antrag der BF auf internationalen Schutz zu prüfen sei. Der BF drohe in ihrem Heimatland Verfolgung aufgrund ihrer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung. Die BF erfülle die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK, weshalb ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
12. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG, einlangend am 28.04.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene BF ist polnische Staatsbürgerin. Ihre Identität steht fest (vgl. im Akt aufliegende Kopie des abgelaufenen polnischen Reisepasses AS. 923).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Die BF reiste im Jahr 2022 nach Österreich und stellte am 18.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.2. Die BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.05.2026):
- 22.11.2022 – 28.04.2023 Hauptwohnsitz (Volkshilfe-Wien)
- 28.04.2023 – 27.05.2025 Hauptwohnsitz (Obdach Wien)
- seit 27.05.2025 Hauptwohnsitz (Wiener Wohnen)
1.2.3. Die BF weist folgende Erwerbstätigkeit in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.05.2026):
- von 06.06.2023 bis 04.07.2023 als Arbeiterin bei der Firma XXXX ;
- von 10.08.2023 bis 06.10.2023 als Arbeiterin bei der Firma XXXX ;
- von 28.11.2023 bis 04.12.2023 und von 18.12.2023 bis 26.12.2023 als Arbeiterin bei der XXXX ;
- von 09.08.2023 bis 17.01.2024 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Firma XXXX ;
- von 23.01.2024 bis 22.02.2024 als Arbeiterin bei der Firma XXXX ;
- von 03.04.2024 bis 08.04.2026 als Angestellte bei der Firma XXXX ;
- seit 17.04.2026 bis laufend bezieht die BF Krankengeld.
1.2.4. Die BF verfügt im Bundesgebiet seit dem 25.10.2024 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)“ (vgl. IZR-Auszug vom 28.05.2026, Anmeldebescheinigung AS 181).
1.2.5. Die BF ist in Österreich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 28.05.2026).
1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:
1.3.1. Die BF ist ledig und hat einen Sohn, welcher in Polen lebt; sämtliche weiteren Familienangehörigen leben ebenso in Polen, darunter ihre Eltern und ihr Bruder (vgl. Antrag vom 18.11.2022, AS 17; Beschluss BVwG vom 04.11.2024).
1.3.2. Wie bereits im Beschluss des BVwG vom 04.11.2024 festgestellt, ist zum gesundheitlichen Zustand der BF auszuführen, dass diese bereits mehrfach im österreichischen Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung gewesen ist und aufgrund ihres Gesundheitszustandes auch eine gutachterliche Stellungnahme seitens der belangten Behörde in Auftrag gegeben wurde.
Aus der Schlussfolgerung der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.01.2023 lässt sich Folgendes entnehmen:
„Es finden sich aufgrund der Vorbefunde, dem Aktenstudium und der eigenen Exploration deutliche Hinweise auf eine psychotische Störung. Differentialdiagnostisch kann es sich um eine paranoide Psychose im Sinne einer Schizophrenie, aber auch um eine bipolare Störung mit depressiven und manischen Phasen handeln. Für letztere Störung spräche die leichte Irritierbarkeit, die Angetriebenheit und die phasenweise auftretende Insomnie (Schlaflosigkeit). Für die Schizophrenie spricht die Wahnhaftigkeit, wobei es im Rahmen der Befundaufnahme unmöglich ist, einen genauen Verlauf mit sämtlichen Symptomen der letzten 15 bis 20 Jahre zu erheben. Dies liegt einerseits an dem kurzen Beobachtungszeitraum, andererseits an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin hier krankheitsuneinsichtig ist und damit die Angaben aus der Sicht der […] gefärbt […]“
Insgesamt lässt sich aus den vorliegenden, in der deutschen Sprache verfassten Gutachten und Befundberichten entnehmen, dass bei der BF der Verdacht einer Psychose besteht (vgl. Beschluss BVwG vom 04.11.2024).
Auch aus dem Arztbrief vom 08.04.2024, erstellt von einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie, geht ebenso hervor, dass bei der BF eine paranoide Schizophrenie vorliegt, also eine psychotisch verlaufende Geisteskrankheit, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Die BF ist unter dem Eindruck ihrer Erkrankung stark ängstlich, verzweifelt, depressiv und fühlt sich bedroht; es liegt auch eine paranoide Wahrnehmungsbereitschaft vor (vgl. Arztbrief vom 08.04.2024, AS 189 f.).
Weiters leidet die BF unter dem Karpaltunnelsyndrom und ist ein operativer Eingriff indiziert (vgl. Befundbericht vom 10.04.2026, AS 849).
Darüber hinaus ist die BF gesund.
Betreffend die Arbeitsfähigkeit der BF ist festzustellen, dass diese zum Entscheidungszeitpunkt Krankengeld bezieht und zumindest bis 15.04.2026 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlag (vgl. Arbeitsunfähigkeitsmeldung AS 853, Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.05.2026).
1.3.3. In Österreich verfügt die BF über keine Familienangehörigen und kann auch kein maßgebliches soziales Umfeld, wie etwa freundschaftliche Beziehungen, festgestellt werden (vgl. niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2026, AS 161 ff.).
1.3.4. Die BF spricht Polnisch; Feststellungen zu deutschen Sprachkenntnissen können keine getroffen werden.
1.4. Zum Fluchtvorbringen der BF und zur Lage in ihrem Heimatland:
1.4.1. Polen gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist seit 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union. Polen hat seit seinem Beitritt zur Europäischen Union alle nachfolgenden Verträge – zuletzt den Reformvertrag von Lissabon – unterzeichnet, der nunmehr in seinem Art. 6 EUV die verbindliche Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 angepassten Fassung vorschreibt. Art. 2 EUV normiert darüber hinaus die Werte, auf die sich die Union gründet, die allen Mitgliedsstaaten der Union gemeinsam sind und die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte umfassen sowie einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und durch Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Sowohl Polen als auch die Europäischen Union haben jeweils für sich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch die von ihm mit seiner Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze die Bindung der Mitgliedstaaten an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand ausgesprochen und wurde diese Bedingung im Reformvertrag von Lissabon nunmehr auch normativ festgelegt, wobei sich dieser Grundrechtsbestand aktuell insbesondere aus der schon angeführten Grundrechtecharta sowie der EMRK speist (Art. 6 EUV). Die für den Beitritt neuer EU-Staaten zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 49 EUV iVm. Art. 6 EUV), darunter auch die untrennbare positive Beurteilung der jeweiligen allgemeinen Menschenrechtslage im jeweiligen beitrittswilligen Staat, beruhen daher auf den von den Gründungsmitgliedern abgeschlossenen Verträgen, die zur Gründung der Europäischen Union und damit auch zu den von der Europäischen Union selbstständig erlassenen und großteils bindenden Sekundärrechtsakten führten. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 01.05.2004 und am 01.01.2007 ist daher untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden.
All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 3 EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Als Unionsmitglied ist Polen daher auch Teil des geltenden Unionsrechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat der BF – so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten – ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).
Darüber hinaus wendet Polen weder Art. 15 EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren gemäß Art. 7 EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Art. 7 Abs. 2 erlassen.
1.4.2. Die BF hat kein wohlbegründetes Fluchtvorbringen iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft dargelegt. Im gegenständlichen Asylantrag vom 18.11.2022 gab sie als Fluchtgründe insbesondere medizinische Probleme an: Sie habe Blutungen und könne sämtliche Befunde vorlegen. Ihre Eltern seien beide Politiker und hätten Druck auf diese ausgeübt, dass sie sich ihre Gebärmutter entfernen lassen solle. Sie sei in den Jahren 2004 und 2009 von einem polnischen Agenten vergewaltigt worden, habe damals Anzeige bei der Polizei erstattet, diese habe jedoch nichts unternommen. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie psychischem Druck ausgesetzt zu werden.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.02.2026 gab sie hingegen – wie oben unter Punkt I. 7. näher ausgeführt – zusammengefasst Probleme im Zusammenhang mit einem Paten an: So sei sie in Polen wegen ihrer Ausbildungsmethode und dem Versuch, hierfür ein Patent zu erlangen, für zehn Jahre im Gefängnis eingesperrt gewesen und habe keine Rechte bekommen. Sie sei im Gefängnis vergewaltig worden und sei sie danach einer Curettage unterzogen worden. Man wolle sie in Polen erneut einsperren; sie fürchte um ihr Leben und habe in Polen keine Rechte.
Von der belangten Behörde zu ihren konkreten Fluchtgründen befragt, gab die BF an, dass sie nicht nur gesundheitliche Probleme habe, sondern auch verfolgt werde, nicht nur politisch. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die BF eingesperrt zu werden. Sie würden ihr die goldene Spritze geben und ihre Organe entnehmen. Sie fürchte in Polen um ihr Leben. Sie könne nicht nach Polen zurück, weil sie dort keine Rechte habe.
Insgesamt konnte die BF kein wohlbegründetes Fluchtvorbringen iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darlegen. Vielmehr erweist sich ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft und widersprüchlich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich insbesondere aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde sowie aus den Feststellungen des BVwG vom 04.11.2024. Die Feststellung zur Einreise der BF im Jahr 2022 geht aus der ersten Wohnsitzmeldung der BF hervor.
2.2.3. Mangels Vorlage konkreter Unterlagen können keine Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen der BF getroffen werden; dass die BF Polnisch spricht, ist aufgrund ihrer Herkunft plausibel.
2.2.4. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.5. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF konnten anhand der bereits im Beschluss des BVwG vom 04.11.2024 getroffenen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. In Übereinstimmung hiermit geht weiters geht aus dem Gutachten vom 08.04.2024 hervor, dass bei der BF eine paranoide Schizophrenie vorliegt, also eine psychotisch verlaufende Geisteskrankheit, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Die BF ist unter dem Eindruck ihrer Erkrankung stark ängstlich, verzweifelt, depressiv und fühlt sich bedroht; es liegt auch eine paranoide Wahrnehmungsbereitschaft vor.
Dass die BF bis zumindest 15.04.2026 arbeitsunfähig gemeldet war und aktuell Krankengeld bezieht, kann aufgrund der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug festgestellt werden.
2.2.7. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet und dass die Familie der BF nach wie vor in Polen lebt, konnte einerseits aufgrund der Feststellungen des Beschlusses des BVwG vom 04.11.2024 getroffen werden und ergeben sich andererseits aus den eigenen Angaben der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2026. Diese werden in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten.
2.2.8. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der BF und zur Lage in ihrem Heimatland:
2.3.1. Die Einstufung Polens als sicherer Herkunftsstaat ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
2.3.2. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens der BF ist Folgendes auszuführen:
Die Angaben der BF im Rahmen ihrer Antragstellung am 18.11.2022 stehen im auffallenden Widerspruch zu ihren jüngsten Angaben vor der belangten Behörde am 20.02.2026: So führte sie bei Asylantragstellung an, von einem polnischen Agenten in den Jahren 2004 und 2009 vergewaltigt und von ihren Eltern unter Druck gesetzt worden zu sein, sich die Gebärmutter entfernen zu lassen. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 20.02.2026 gab sie hingegen widersprüchlich an, im Gefängnis vergewaltigt worden zu sein, wobei sie anführte, von 2011 bis 2022 in Haft gewesen zu sein. Auch sei es im Gefängnis zu einer Curettage gekommen; dass sie von ihren Eltern diesbezüglich unter Druck gesetzt worden sei, erwähnte die BF vor dem BFA mit keinem Wort. Auch eine Vergewaltigung durch einen Agenten brachte die BF nicht mehr zur Sprache.
Die BF hat zu keiner Zeit glaubwürdig vorgebracht, dass sie in Polen einer Verfolgung oder willkürlicher Behandlung durch die Polizei oder Behörden und Gerichte ausgesetzt wäre. Sie konnte diesbezüglich im gesamten Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstatten.
Die Angaben der BF erwiesen sich in einer Gesamtschau als widersprüchlich und unglaubwürdig; hierfür spricht auch der gesundheitliche Zustand der BF, wonach bei ihr eine paranoide Wahrnehmungsbereitschaft attestiert wurde.
Die BF hat im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben dazu gemacht, dass Polen kein sicherer Herkunftsstaat sei. Sie war somit nicht im Stande, die Begründetheit ihres Antrags auf internationalen Schutz darzulegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu I.) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Der einzige Artikel des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Asylprotokoll), ABl. 2008 C 115, 305, lautet:
„In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;
b) wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;
c) wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;
d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.“
Punkt d) lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht dem Schutz des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war, darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2021, E 2546/2020, im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Ra 2017/20/0388, festgehalten, dass lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Tatbestände der lit. a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt. Dabei wird „von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist“; der Asylwerber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags zu entkräften, indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen.
Lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 erlaubt demnach eine individuelle Einzelfallprüfung dahingehend, ob der Antrag so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten (vgl. idS Matti in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar 2 [2019], Art. 18 Rz. 23).
Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab eine hinreichende Prüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle der BF unzutreffend ist, wie Nachfolgend näher ausgeführt wird:
3.1.2. Mangels substantiierten Vorbringens kann aus den gesamten Angaben der BF nicht erkannt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Polen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen, nämlich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure bei fehlender Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates, weder seitens des polnischen Staates noch nichtstaatlicher Akteure, hinsichtlich deren der Staat die BF nicht schützen kann oder schützen will, verfolgt würde. Vielmehr machte die BF, wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben. Wie in der Beweiswürdigung ebenfalls ausführlich dargelegt wurde, war und ist die BF in Polen keiner Verfolgung oder willkürlicher Behandlung durch die Polizei oder Behörden und Gerichte ausgesetzt.
Der BF ist es gegenständlich somit nicht gelungen, die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit ihres Antrages zu entkräften, da sie nicht nachwiesen konnte, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung ihres Schutzgesuches erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Die BF konnte keine näheren Begründungen dahingehend darlegen, warum sie sich nicht des Schutzes ihres Herkunftsstaates Polen bedienen könnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen. Die BF hat hierzu keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet; vielmehr machte sie unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zu ihren Fluchtgründen.
Da somit im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beschlussfassung iSd lit. d des Protokolls Nr. 24 besteht und auch die Tatbestände der lit. a bis c dieses Protokolls nicht erfüllt sind, darf der gegenständliche Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß dem einzigen Artikel des genannten Protokolls nicht berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.
Die belangte Behörde hat den Asylantrag der BF demnach richtigerweise zurückgewiesen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu II.) Zurückweisung des Eventualantrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. die sowohl auf § 71 AVG als auch auf § 33 VwGVG übertragbare Judikatur; VwGH 20.05.1981, 81/03/0066, 0067, 0103, 0104 zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGG).
Im gegenständlichen Fall wurde der BF der Bescheid am 19.03.2026 zur Abholung hinterlegt und beginnt ab diesem Zeitpunkt der Hinterlegung die Beschwerdefirst zu laufen. Im gegenständlichen Bescheid wurde eine zweiwöchige Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels angeführt; in der übersetzten Rechtsmittelbelehrung hingegen wurde eine Rechtsmittelfrist von 4 Wochen angegeben.
Gemäß § 61 Abs 3 AVG gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass § 61 Abs 3 AVG auch zum Tragen kommt, wenn die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung – im Widerspruch zu der im Bescheid enthaltenen deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung – eine längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist angibt. Bereits eine in der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung angegebene längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat die in § 61 Abs. 3 AVG normierten Folgen (vgl. VwGH vom 14.05.2002, 2001/01/0592).
Da in der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung eine vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde angeführt wurde, ist die gegenständlich eingebrachte Beschwerde vom 16.04.2026 als rechtzeitig anzusehen und wurde demzufolge auch keine Frist versäumt.
Da gegenständlich die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal das Fluchtvorbringen der BF aus rechtlichen Gründen die Gewährung von internationalem Schutz nicht rechtfertigen kann.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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