W258 2273695-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2024 und 03.06.2026 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 22.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 23.05.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in seiner Heimat herrsche Krieg und er müsse den Militärdienst leisten; die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Ein Scharfschütze des Regimes habe seinen Vater getötet und seine Mutter sei bei einem Bombenangriff auf ihr Haus getötet worden. In der Türkei wollte man ihn nach Syrien abschieben.
3. Am 22.12.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt. Dabei gab er an, dass er wegen der Armut nicht weiter in die Schule gehen konnte und sie in einem Flüchtlingslager in der Stadt Idlib gelebt hätten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aus einem Gebiet stamme, das nicht vom Assad-Regime kontrolliert sei; der in Syrien herrschende Bürgerkrieg sei für sich aus nicht asylrelevant.
5. Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst nicht geleistet, weshalb er aus einer ihm unterstellen oppositionellen Gesinnung verfolgt, zwangsrekrutiert und inhaftiert werden würde; er habe Syrien illegal verlassen und in Europa einen Asylantrag gestellt, weshalb er als Verräter betrachtet werde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2024 und am 03.06.2026 eine mündliche Verhandlung durch. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, das Assad-Regime sei ein mörderisches Regime und er sei nicht bereit dem Militär so eines Regimes zu dienen. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei schlecht, es gebe noch IS-Präsenz, er habe zwischenzeitlich eine Tochter, deshalb sei er bei einer Rückkehr in Gefahr und man könne in Syrien nicht leben.
Beweis wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, einen Auszug aus syria.liveuamap.com vom 29.05.2026 (in Folge „liveuamap“) und in die folgenden Länderberichte:
BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 13, 28. Feburar 2026, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „LIB“)
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133498/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „EUAA“)
UNHCR - International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic May 2026, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486 [Zugriff am 22. Mai 2026] (in Folge „UNHCR“)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des BF:
1.1.1. Allgemeines:
Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in Syrien in der Stadt XXXX , im Distrikt XXXX geboren und hat im Anschluss in XXXX gelebt. 2016 ist er ins Flüchtlingscamp in Atmah weitergereist. 2017 ist er in die Türkei und 2022 weiter nach Österreich gereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 22.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der folgende Sachverhalt wird auf Grund des Vorbringens des BF als hypothetisch wahr unterstellt (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069):
Der BF hat Syrien verlassen, weil in Syrien Krieg geherrscht hat und er für das Syrische Assad-Regime keinen Militärdienst leisten will. Ein Scharfschütze des Assad-Regimes hat seinen Vater 2012 getötet, als er die Straße querte und seine Mutter ist 2013 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen (OZ 1, S 8, 32, 36). Als er in der Türkei war, hat ihn die türkische Regierung nach Syrien abschieben wollen (OZ 1, S 8). Er hat sein Heimatland aufgrund von Armut verlassen, weil er von 2013 bis 2017 in einem Flüchtlingslager gelebt hat und sich keine Schulbildung leisten konnte (OZ 1 S 35). Seine drei Brüder haben ebenfalls keinen Wehrdienst abgeleistet (OZ 1 S 210, 212)
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zur allgemeinen politischen Lage (LIB, Kapitel „Politische Lage“):
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
Zur Lage in Nordwestsyrien und Damaskus im Allgemeinen und zu den Herkunftsorten des Beschwerdeführers im Besonderen:
Damaskus
Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist, ist die Lage weitgehend sicher, wobei sich Anzeichen für eine Verbesserung in Form von weniger Festnahmen an Kontrollpunkten und einem allgemeinen Rückgang der Sicherheitsvorfälle zeigen. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Ein Experte beschrieb Damaskus als allgemein sicher, während Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) weiterhin ein höheres Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen. Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. In den dicht besiedelten Vororten von Damaskus hat auch die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. Nach Angaben einer Organisation haben sich die Spannungen in Damaskus selbst seit Februar 2025 leicht entspannt, und die allgemeine Atmosphäre wirkt ruhiger. Auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten fehlen jedoch nach wie vor Mechanismen für eine angemessene Reaktion auf Notfälle (MVCR 8.2025). In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. Diese Handlungen werden Berichten zufolge von ehemaligen Rebellen begangen, die von der Assad-Regierung in den Norden Syriens umgesiedelt worden waren und inzwischen zurückgekehrt sind. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen. Die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen, was sich auf ihr tägliches Leben und ihre Bewegungsfreiheit auswirkt, insbesondere wenn sie in Stadtteile wie Bab Toma in Damaskus reisen (DIS 6.2025).
Hama
Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle (MVCR 8.2025). In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet (SARI 19.1.2026). In den Gouvernements Hama und Homs tragen mit der syrischen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025). Im Gouvernement Hama kommt es an den Kontrollpunkten in der Stadt Hama in der Regel nicht zu Schikanen, da die Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu sind die Bewohner der alawitischen Dörfer in Sahl al-Ghab (Gouvernement Hama) Berichten zufolge anhaltenden Verstößen ausgesetzt. Eine militärische Gruppierung hat die gesamte Dorfbevölkerung in diesem Gebiet gewaltsam vertrieben, damit die Angehörigen der Gruppierung sich dort niederlassen konnten, nachdem ihre ursprünglichen Häuser zerstört worden waren. In Gebieten wie dem Osten von Hama wird die Sicherheitslage dadurch beeinflusst, dass die ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiete im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen Regierung gehaltenen Gebieten nicht entwaffnet wurden. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreundlichen Dorf an und raubten ihnen ihr Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Bewohner in entwaffneten Gebieten bleiben in der Regel nach 20:00 Uhr in ihren Häusern, während in Gebieten, in denen Waffen behalten wurden, das Leben bis in den Abend hinein draußen weitergeht (DIS 6.2025).
Küstenregion
In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreiteten Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung. Diese Übergriffe haben seitdem in den städtischen Zentren abgenommen, dauern jedoch auf dem Land an, darunter in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Hama und Homs. Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterscheidet sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte. Diese Feindseligkeit rührt laut dem befragten syrischen Journalisten von Beschwerden über Missbräuche durch die ehemaligen Behörden in von der Opposition kontrollierten Gebieten her (DIS 6.2025). Laut einer Quelle gelten die Küstengebiete, in denen eine bedeutende Anzahl von Alawiten lebt, als die instabilsten Teile des Landes. Die Übergangsregierung hat erhebliche Schwierigkeiten, ihre Autorität dort zu festigen. Im Vergleich zu anderen Regionen Syriens sind diese Gouvernements auch überproportional von Sicherheitsvorfällen betroffen. Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen. Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind (MVCR 8.2025). Al Jazeera zufolge gibt es Versuche hochrangiger Offiziere des gestürzten Regimes, sich neu zu formieren und Gelder und Waffen zu sammeln, um die derzeitige syrische Regierung zu untergraben (AJ 2.1.2026). Die Sicherheitsoperationen in der Küstenregion konzentrieren sich auf die Verhinderung der Platzierung von improvisierten Sprengfallen (IEDs) an wichtigen Transitkorridoren (SARI 19.1.2026).
Am 6.3.2025 überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf, und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten [ehemaligen] SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha [Gründer und Kommandant der Abu Amsha-Division Anm.] zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] (Guardian 10.3.2025). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt (SANA 10.3.2025). Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden von mehr als 1.400 Menschen. Sie kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen "nicht organisiert" war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten (NYT 22.7.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten. Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.]
Ende Jänner 2025 entließen die neuen Machthaber kurzerhand den Sicherheitsapparat des alten Regimes, in dem Alawiten überproportional vertreten waren. Diese Maßnahme führte zu einer großen Zahl arbeitsloser Männer mit militärischer Ausbildung und geringen Aussichten in einem Land, in dem es nach wie vor viele Kleinwaffen gibt. Die Zusammenstöße im März 2025 folgten auf drei Monate schwelende Gewalt in Zentral- und Küstengebieten Syriens. Die meisten Opfer waren Alawiten, die von vielen Syrern kollektiv für die missbräuchliche Herrschaft des gestürzten Regimes verantwortlich gemacht werden. Hinter den Angriffen schien oft Rache zu stehen, während die Sprache und das Verhalten der Täter häufig auf sektiererische Motive hindeuteten (ICG 26.11.2025).
Entlang der Küste kommt es weiterhin zu vereinzelten Aufständen. Nachdem Rebellen, die dem gestürzten Assad-Regime treu ergeben sind, Anfang August 2025 eine neue Rebellengruppe namens „Men of Light“ gegründet hatten, veröffentlichte die Gruppe am 3.9.2025 das Video einer Explosion einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED) Mitte August 2025, die sich gegen Regierungstruppen in der Nähe der Küstenstadt Jableh richtete (ICG 9.2025). Am 28.12.2025 kam es in den Küstenstädten, vor allem in Latakia, Tartus und Baniyas, zu weitreichenden Protesten, die rasch in gewalttätige Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Opferzahlen eskalierten. Laut lokalen Berichten wurden mindestens vier Personen getötet und Dutzende verletzt (Alma 4.1.2026). Als Reaktion auf Aufrufe des extremistischen Geistlichen Ghazal Ghazal gingen am 28.12.2025 in mehreren Küstenstädten alawitische Demonstranten auf die Straße, wobei einige Aufständische die Proteste nutzten, um Sicherheitskräfte anzugreifen, während sunnitische Menschenmengen mobilisiert wurden, um die alawitischen Demonstranten anzugreifen (SyrWeek 29.12.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte haben Ende Dezember 2025 über die Stadt Latakia eine Ausgangssperre verhängt, wenige Tage nachdem vier Menschen bei Protesten ums Leben gekommen waren, die in Gewalt eskalierten. Die Sicherheitskräfte verstärkten ihre Präsenz in mehreren Stadtvierteln. Tausende alawitische Demonstranten versammelten sich auf dem Azhari-Platz in Latakia, um ein dezentrales politisches System in Syrien und die Freilassung Tausender alawitischer Gefangener zu fordern. Eine ähnliche Demonstration im November 2025 dauerte kaum eine Stunde, bevor sie mit einer gegnerischen Demonstration zur Unterstützung der neuen syrischen Regierung konfrontiert wurde. Die syrischen Sicherheitskräfte setzten Schusswaffen ein, um beide Demonstrationen aufzulösen (REU 30.12.2025).
Je nach Gesprächspartner ist zu hören, dass sich entweder die Lage in Latakia deutlich entspannt habe, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, die die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen oder weitere Morde, Entführungen und Ausgrenzungen an der Tagesordnung seien. Beide Versionen bzw. Realitäten schließen einander nicht aus. Allerdings gibt es auch Anzeichen von Resten des Assad-Regimes, die gegen die syrische Armee agitieren (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Unbeschadet der vorherigen Ausführungen befinden sich die Herkunftsorte des BF unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (liveuamap).
Wehr- und Reservedienst (LIB, Kapitel „Wehr- und Reservedienst“):
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist.
Zur Lage von sunnitischen Araber (EASO 40 f):
Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im gesamten Staatsgebiet.
Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (General Security Services – GSS) sowie im Militär sind überwiegend mit sunnitischen Arabern besetzt.
Zwar kam es durch Assad nahestehenden Milizen im März 2025 zu Angriffen auf sunnitische Gebiete und im Mai 2025 zu Kämpfen zwischen Sunniten und Alawiten, die Gründe sind aber nicht bekannt. Sollten sunnitische Araber angegriffen werden, ist davon auszugehen, dass es nicht deswegen geschieht, weil es sich um sunnitische Araber handelt.
Zu den gutachterlichen Einschätzungen durch EASO und UNHCR:
Weder aus EUAA noch aus UNHCR ergibt sich ein Risiko für Wehrpflichtige, Reservisten, Wehrdienstverweigerer oder Desserteure des ehemaligen Assad Regimes (EUAA S 33, UNHCR). Ebensowenig für sunnitische Araber oder für Personen, die Syrien unter dem Assad-Regime illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (EUAA 40 f und UNHCR).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Syrien und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Angaben des BF hinsichtlich seiner Heimatregionen gründet auf seinen Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2024, OZ 5, S 4). Dass sie sich alle unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung befinden, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/) vom 29.05.2026 (OZ 12, Beilage ./I).
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen wurden als hypothetisch wahr unterstellt (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.
Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).
Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
3.1.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:
Soweit sich der BF auf den zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien herrschenden Krieg, die schlechte Sicherheits- und Versorgungslage und auf wirtschaftliche Gründe beruft, fehlt es an einem Konnex zu den Asylgründen der GFK.
Soweit er sich auf Verfolgung durch das Assad-Regime beruft, wie auf Grund der Verweigerung des Militärdienstes, seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Asylantrags im Ausland, wäre sie nicht mehr aktuell, weil das Assad-Regime zwischenzeitlich gestürzt worden ist und nicht mehr besteht.
3.1.3. Zu etwaigen sonstigen Asylgründen:
Auch aus allgemeinen Überlegungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich vor der individuellen Situation des BF keine Hinweise darauf, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien asylrelevante verfolgt werden könnte:
Schiitische Araber werden in Syrien als solche ebensowenig verfolgt, wie Personen, die sich dem Militärdienst der Armee des Assad-Regimes entzogen haben.
3.1.4. Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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