TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und damit Fremder und EWR-Bürger. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist rumänisch seine Muttersprache.
Er ist erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX nach Österreich gekommen, um hier fortgesetzt mit gefälschten Banknoten in Einkaufszentren einzukaufen und sich damit zu bereichern. Demnach war er vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX war er bis einschließlich XXXX an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist er seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Parallel dazu scheint bei ihm seit dem XXXX bis laufend eine Nebenwohnsitzmeldung nach einer Unterbringung in der Justizanstalt XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX auf [ZMR-Abfrage].
Er ist im Bundesgebiet bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen [HV-Abfrage]:
XXXX .2024 bis XXXX .2024 XXXX Arbeiter
XXXX .2025 bis XXXX .2025 XXXX Arbeiter
XXXX .2025 bis XXXX .2025 XXXX Arbeiter
XXXX .2025 bis XXXX .2025 XXXX Arbeiter
XXXX .2025 bis XXXX .2025 XXXX Arbeiter
XXXX .2026 bis laufend XXXX .2026 bis laufend Arbeiter
Bei diesen Arbeitsverhältnissen handelte es sich um teils überaus kurzfristige Beschäftigungen als Reinigungskraft.
Er ist ledig und hat weder eigene Kinder, noch an kindesstatt angenommene Kinder, weshalb ihn auch keine Sorgepflichten treffen.
Der BF weist im Bundesgebiet keine wesentlichen Anknüpfungspunkte in Hinblick auf eine nennenswerte soziale Integration, noch weist er hier wesentliche wirtschaftliche Anknüpfungspunkte auf. Er verfügt über kein Vermögen und ist de facto mittellos.
Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Eine Aufenthaltsverfestigung besteht ob seines kurzfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht.
Obwohl sich der BF erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhält, ist er relativ rasch mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten, was in seinem Fall eine strafgerichtliche Verurteilung zur Folge hatte.
Demnach erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , schuldig, gemeinsam mit XXXX nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben bzw. auszugeben versucht (§ 15 StGB) zu haben und zwar
I.) XXXX und der BF gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), indem sie
A./ am XXXX in XXXX
a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 20);
b./ mit einem falschen EUR 50,- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 21);
B./ am XXXX
a./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 4);
b./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 5);
c./ in XXXX
1./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 6);
2./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 7);
C./ am XXXX
a./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 14);
b./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 16);
c./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 23);
d./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 24);
e./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 25);
D./ am XXXX in XXXX
a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 10);
b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 11);
E./ am XXXX in XXXX
a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 17);
b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 18);
c./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 19);
F./ am XXXX in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 22);
G./ am XXXX
a./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 8/9);
b./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 15);
II./ XXXX und der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ XXXX des Landesgerichts XXXX abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten XXXX am XXXX , indem sie
A./ in XXXX
a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 2);
b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 3);
B./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 12);
III./ der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ: XXXX des Landesgerichtes XXXX abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten XXXX
A./ am XXXX in XXXX , indem sie von XXXX ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.050,00 erwarben und den Kaufpreis mit 21 falschen 50-Euro Scheinen bezahlten (Faktum 1);
B./ sowie mit dem abgesondert verfolgten XXXX am XXXX in XXXX , indem sie mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX zahlten, wobei es beim Versuch geblieben war, weil die Mitarbeiterin die Fälschung erkannte und die Annahme verweigerte (Faktum 13).
Der BF und dessen Komplize, XXXX , wurden des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 233 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über sie verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 15 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der BF hatte gemeinsam mit seinem Komplizen die Straftat auf Grund der tristen finanziellen Lage, in der sich beide befunden hatten, verübt, um ihre triste finanzielle Situation zu verbessern, indem sie mit falschen Geldscheinen in Geschäften geringfügige Beträge bezahlten, das Wechselgeld den Hintermännern zukommen ließen und selbst dafür eine finanzielle Entlohnung erhielten [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6 Mitte].
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim BF das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und den bis dahin ordentlichen Lebenswandel als mildern, als erschwerend dagegen nichts [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 11 oben]. Ein diversionelles Vorgehen erachtete das Gericht aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht für möglich [Ebda., S. 11 unten].
Der BF wurde wegen der von ihm verübten Straftaten am XXXX von der Polizei festgenommen und befand sich bis XXXX in Untersuchungshaft.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG, da er mit seinem Verhalten die öffentliche Ruhe und Ordnung in Österreich gefährdet hat, weshalb sie die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots für geboten erachtete.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2026 mittels RSa-Briefs zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom XXXX .2026.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht Verwaltungsakten am 29.05.2026.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass der BF ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv verletzt habe und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise bestehe. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe dar und habe er die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen jegliche Moral verstoßen.
Tatsächlich ist es so, dass sich der mittellose BF mit dem Inverkehrbringen von Falschgeld ein Einkommen erschließen wollte, dies, obwohl er in Kurzzeitarbeitsverhältnissen beschäftigt war. Dass er sich mit Falschgeld eine zusätzliche Einkommensquelle zu erschließen versuchte, während er einer (legalen) Arbeit nachging und daraus Einkünfte erzielte, unterstreicht einerseits seine, einen Rückfall überaus begünstigende Mittellosigkeit und seine hohe Neigung zu kriminellen Handlungen, zumal er vielfach Angriffe zur Verwirklichung seiner Ziele und die der Hintermänner setzte. Mit den zahlreich von ihm begangenen Straftaten hat der BF überdies gezeigt, dass er nicht daran interessiert ist, die Gesetze der Republik Österreich zu beachten.
Der BF hat sich auch in Strafhaft befunden, ist aus dieser zwischenzeitig entlassen worden. Aus seiner Entlassung aus der Strafhaft ist für den Erfolg seiner Beschwerde nichts gewonnen, zumal er sich erst seit kurzem in Freiheit befindet und die dreijährige Probezeit noch immer anhängig ist. Ein seit der Freilassung allfällig bestandenes Wohlverhalten kann daher schon aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden.
Der ledige und kinderlose BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich verankert und geht von ihm wegen seiner Mittellosigkeit eine große Gefahr des Rückfalls aus, weshalb einer allfälligen sofortigen Effektuierung des Aufenthaltsverbots kein Hindernis iSd. Art 8 EMRK entgegenstünde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er sich erst seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet aufhält.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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