Art. 1 § 1a Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern
In Kraft seit 01. Januar 2026
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(Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG (§§ 471f bis 471m ASVG) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.
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