I423 2315956-1/20Z I423 2315959-1/20Z I423 2315960-1/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über den Antrag der XXXX , geb. XXXX ; der XXXX , geb. XXXX und des XXXX , geb. XXXX ; gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2026, zu GZen: XXXX , XXXX , XXXX , erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 27.05.2026 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen die im Spruch angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Partei Folgendes an:
Die aufschiebende Wirkung ist gem. § 30 Abs. 2 VwGG nur zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Die Rw sind gesund und strafgerichtlich absolut unbescholten, und ist bemüht sich in Österreich zu integrieren.
Die minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX besuchen aktuell die Schule in XXXX und strengen sich sehr an als ordentlicher Schüler am Unterricht teilzunehmen. Die minderjährigen Kinder wurden am heutigen Tage um 6:00 Uhr früh von den Sicherheitskräften aufgeweckt und trotz des bevorstehenden Schulbesuches mit deren Mutter, Rw1, zur Durchführung der zwangsweisen Außerlandesbringung in Gewahrsam genommen und nach XXXX verbracht.
Im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wären die Rw nicht zu einer neuerlichen Einreise berechtigt (§§ 15 ff FPG). Die Rw wären daher auch daran gehindert, an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen. Auch dies würde für die Rw einen maßgeblichen Nachteil bedeuten.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen stehen daher im vorliegenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Zunächst wurde in der Rechtssache eine Verhandlung durchgeführt und sich ein persönlicher Eindruck der Beschwerdeführer:Innen verschafft. In den Entscheidungen wurde sich eingehend mit dem Fluchtvorbringen – insbesondere der Privatverfolgung, aber auch mit der Glaubenszugehörigkeit – und der staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auseinandergesetzt, die individuelle Rückkehr beurteilt und im Zuge der Rückkehrentscheidung auch eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).
Hiezu führen die Rw wie folgt aus:
Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Rw ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Die minderjährigen Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX besuchen aktuell die Schule in XXXX und strengen sich sehr an als ordentlicher Schüler am Unterricht teilzunehmen. Die minderjährigen Kinder wurden am heutigen Tage um 6:00 Uhr früh von den Sicherheitskräften aufgeweckt und trotz des bevorstehenden Schulbesuches mit deren Mutter, Rw1, zur Durchführung der zwangsweisen Außerlandesbringung in Gewahrsam genommen und nach XXXX verbracht.
Daher ist von einem erheblichen berücksichtigungswürdigen Familienleben auszugehen, weswegen der Rw im Fall einer vorzeitigen Rückkehr ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde. Durch eine Rückkehr der Rw in ihren Heimatstaat würde das Familienleben der Lebensgefährten in Brüche gehen und ist es dem Lebensgefährten, welcher in Österreich lebt und hier integriert ist, nicht zumutbar mit der Rw in die Türkei zu ziehen. Deswegen ist im vorliegenden Fall dringend notwendig, der gegenständlichen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wären die Rw noch nicht zu einer neuerlichen Einreise berechtigt (§§ 15 ff FPG). Die Rw wären daher auch daran gehindert, an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen. Auch dies würde für die Rw einen maßgeblichen Nachteil bedeuten.
Im Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes hätte die mittellose Rw auch die Kosten der Rückreise von der Türkei nach Österreich selbst zu tragen, was für sie eine große finanzielle Belastung darstellen würde.
Im Fall der Richtigkeit des Fluchtvorbringens wäre die Rw bei einer Rückkehr in die Türkei mit schwerer Körperverletzung und dem Tod bedroht.
Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im Fall einer außerordentlichen Revision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden privaten Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 8.8.2019, Ra 2019/22/0062, mwN). Mit dem im Aufschiebungsantrag erstatteten Vorbringen wird nicht in der zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von der revisionswerbenden Partei wahrzunehmenden privaten Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre. Vielmehr hat die revisionswerbende Partei lediglich in hypothetischer Form auf möglicherweise eintretende problematische Auswirkungen hingewiesen (vgl. VwGH 17.07.2025, Ra 2025/06/0130).
Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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