JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0130 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Baurecht
17. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Burgenländischen Landesregierung, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 28. Februar 2025, E B05/10/2023.005/24, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf; mitbeteiligte Partei: R GmbH, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2023, mit welchem das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Nahversorgers inklusive 57 Pkw-Abstellplätzen und die Vornahme von Geländeveränderungen auf näher bezeichneten Grundstücken der KG R gemäß §§ 3 und 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Z 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019) abgewiesen worden war, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche mit dem Antrag verbunden ist, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es könne durch den angefochtenen Beschluss zu der Situation kommen, dass die belangte Behörde dem gegenständlichen Baubewilligungsansuchen stattgebe und die mitbeteiligte Partei in der Folge zu bauen beginnen könnte und den Bau womöglich wieder abzureißen hätte. Allein die mögliche Erlassung einer Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Bgld. BauG sowie des Bgld. RPG 2019 beeinträchtige die Interessen der revisionswerbenden Partei bzw. der Öffentlichkeit massiv. Damit wäre eine unzulässige Bodenversiegelung und ein Verstoß gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden verbunden und dadurch die durch das Bgld. RPG 2019 zu schützenden Interessen verletzt. Auch der mögliche Mehraufwand würde den von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden Interessen und auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zuwiderlaufen. Zudem widerspreche es den öffentlichen Interessen, wenn ohne jegliche Rechtssicherheit eine Entscheidung seitens der belangten Behörde erlassen werden könne, „die auch eine beim Verwaltungsgerichtshof anhängige präjudizielle Vorfrage beantworten“ müsse. Auch für das Ansehen der Verwaltung wäre eine derartige Vorgehensweise nicht förderlich.

3 In ihrer zu diesem Antrag der revisionswerbenden Partei erstatteten Stellungnahme brachte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen vor, dass tatsächlich keiner der für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles ins Treffen geführten Gründe vorliege. Unmittelbare Rechtsfolge der Umsetzung der angefochtenen Entscheidung sei lediglich die Fortführung des Baubewilligungsverfahrens, nicht aber „eine allfällige daraus resultierende erteilte Baubewilligung.“ Die Widmungskonformität sei nur eine von vielen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, sodass ein positiver Ausgang des Verfahrens ungewiss sei. Auch wenn im fortzuführenden Baubewilligungsverfahren eine Baubewilligung erteilt würde, erwachse der revisionswerbenden Partei daraus kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als solcher angesehen werden könne und zudem allein der Bauwerber das mit der allfälligen sofortigen Ausübung einer ihm erteilten und vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes bekämpften Baubewilligung verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile im Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Partei zu tragen habe.

4Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist im Fall einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 8.8.2019, Ra 2019/22/0062, mwN).

6 Mit dem im Aufschiebungsantrag erstatteten Vorbringen wird nicht in der auch im Fall einer Amtsrevision zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von der revisionswerbenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre. Vielmehr hat die revisionswerbende Partei lediglich in hypothetischer Form auf möglicherweise eintretende problematische Auswirkungen eines im fortzusetzenden Verfahren von der belangten Behörde zu erlassenden, allenfalls bewilligenden Bescheides hingewiesen (vgl. VwGH 9.9.2013, AW 2013/07/0025).

7Darüber hinaus können für sich allein weder die bloße Möglichkeit des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung noch allfällige Schwierigkeiten bei der Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. VwGH 4.3.2016, Ra 2016/22/0013).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 17. Juli 2025