Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landeshauptmann von Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Jänner 2019, VGW- 151/011/1265/2018-16, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: N, geboren 1977, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 48/6), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt. 2 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Den damit verbundenen Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die revisionswerbende Partei damit, dass - sollte der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis (ex tunc) aufheben - dem erteilten Aufenthaltstitel die Rechtsgrundlage entzogen werde. Eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren" verbunden. Dies bedeute eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung zwingender öffentlicher Interessen.
3 Die mitbeteiligte Partei bestreitet in ihrer Stellungnahme das Vorhandensein eines unverhältnismäßigen Nachteils für die revisionswerbende Partei und bringt vor, sie halte sich bereits im Bundesgebiet auf und erwarte ein Kind vom Zusammenführenden; voraussichtlicher Geburtstermin sei der 14. Juli 2019. 4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 In der hg. Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde angenommen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/22/0087, und vom 3. November 2014, Ra 2014/04/0035, jeweils mwN).
6 Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0059, mwN).
7 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (siehe den zitierten Beschluss Ra 2014/04/0035).
8 Unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten, gegenteiligen Interessen vermag die revisionswerbende Partei mit ihrem Vorbringen keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen darzulegen. Faktische und rechtliche Schwierigkeiten für den Fall einer Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren begründen für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil (vgl. VwGH 4.3.2016, Ra 2016/22/0013).
9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 8. August 2019