Nichtstattgebung - Aufhebung und Zurückverweisung in einer baurechtlichen Angelegenheit - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im Fall einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 8.8.2019, Ra 2019/22/0062, mwN). Mit dem im Aufschiebungsantrag erstatteten Vorbringen wird nicht in der - auch im Fall einer Amtsrevision - zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von der revisionswerbenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre. Vielmehr hat die revisionswerbende Partei lediglich in hypothetischer Form auf möglicherweise eintretende problematische Auswirkungen eines im fortzusetzenden Verfahren von der belangten Behörde zu erlassenden, allenfalls bewilligenden Bescheides hingewiesen (vgl. VwGH 9.9.2013, AW 2013/07/0025).
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