Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen eine Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 10.03.2026, Zl. 2026-0.197.316, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 58 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschwerde gegen das unten angeführte wörtlich zitierte Schreiben behauptet der Beschwerdeführer, dieses habe Bescheidqualität und normativen Charakter. Dieser bestünde darin, dass ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit fortgesetzt werde und der Beschwerdeführer zur Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens aufgefordert werde. Der prozessuale Zustand des Verfahrens werde verbindlich geändert. Es handle sich um eine individuelle Regelung mit einer Rechtsgestaltung. Aufgrund normative Wirkung und förmlicher Erlassung besitze das Behördenschreiben Bescheidqualität.
Die mangelnde Bezeichnung als Bescheid ändere die Bescheidqualität nicht. Auch aus dem Zusammenhang mit einer vorangegangenen bescheidmäßigen Aussetzung vom 21.10.2025 ergebe sich Bescheidqualität. Die Fortsetzung des Verfahrens sei nicht bloß tatsächliches Verwaltungshandeln sondern eine eigenständige verfahrensrechtliche Regelung mit normativem Gehalt.
Weiters monierte der Beschwerdeführer gutachterliche Mängel.
Mit Erledigung vom 13.05.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde, das Schreiben sowie 16 näher bezeichnete Beilagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bekämpft mit der gegenständlichen Beschwerde ein Schreiben seiner Dienstbehörde mit folgendem Inhalt:
“Aufgrund des Ergebnisses der chefärztlichen Untersuchung vom XXXX 2026 (Gutachten liegt dem Schreiben in Kopie bei), wird das gem. § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen fortgesetzt.
Zur Feststellung der Dienstfähigkeit ist ein ärztliches Gutachten bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau einzuholen.
In diesem Zusammenhang wird Ihnen vorerst ein Fragebogen (Formblatt B) übermittelt.
Sie werden ersucht, diesen Fragebogen innerhalb von 2 Wochen der Dienstbehörde vorzulegen.“
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist dem vorgelegten und in der Beschwerde anhand der Geschäftszahl und des Datums bezeichneten Schreibens (10.03.2026) zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Rechtssache ist keine Angelegenheit von § 14 BDG 1979 sondern eine rein verfahrensrechtliche Sache.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkennt-nis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustel-len ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnun-gen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides zurückgewiesen wird, ist die gegenständ-liche Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solche zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt an Schreiben, die nicht als Bescheid bezeichnet werden und dennoch als Bescheid verstanden werden, strenge Voraussetzungen hinsichtlich der Bescheidqualität:
“An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH 17.12.2007, 2007/12/0200; 10.11.2010, 2010/12/0042)“ (22.09.2020, Ra 2019/12/0033).
“Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2023/03/0088, mwN).” (18.12.2023, Ra 2023/03/0091).
Die Erledigung vom 10.03.2026 ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Eine normative Regelung soll damit nicht getroffen werden. Die Information der Behörde über das Führen eines Verfahrens ist ohne spezielle Norm, die daran Rechtsfolgen knüpft wie zB im Straf- oder Asylrecht nicht normativ. Zwar wurde das Schreiben nicht „mit freundlichen Grüßen“ sondern „für den Bundesminister“ gezeichnet, das Fehlen eines normativen Charakters kann damit aber nicht ersetzt werden.
Auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer selbst misst dem gegenständlichen Schreiben primär Informationscharakter bei. So sei der Beschwerdeführer damit informiert worden, dass das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand fortgesetzt werden solle. Welche Rechtswirkungen daran geknüpft sind oder welche Normen damit konkretisiert oder festgestellt worden wären, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen – auch wenn er eine “Veränderung des prozessualen Zustandes” nennt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Inhalt des bekämpften Schreibens unstrittig ist und die Rechtsfrage der Normativität von nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben keine besondere Komplexität aufweist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Negierung der Bescheidform eines bloß verfahrensrechtlichen Informationsschreibens vgl. insbesondere: Verwaltungsgerichtshof, 10.11.2010, 2010/12/0042.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise