BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. 11.09.1990, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 08.07.2025 den Beschluss:
A) Das genannte Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF bis zur Entscheidungsfindung durch das BVwG hinsichtlich der Beschwerden gegen
1. den Bescheid vom 20.05.2025 des AMS XXXX (BVE vom 11.07.2025, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-009694-RO), Beschwerde vom 04.06.2025, Vorlageantrag vom 28.07.2025 und
2. den Bescheid vom 07.07.2025 des AMS XXXX , Beschwerde vom 28.07.2025
ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge als „bP“ bezeichnet) stellte bezüglich der BVE des AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) vom 27.08.2025 (Abweisung der Beschwerde bezüglich der Abweisung des Antrags auf Gewährung der Notstandshilfe vom 07.07.2025) am 11.09.2025 einen Vorlageantrag.
Im Zuge der Aktenbearbeitung wurde die bB ersucht, dem BVwG den Verfahrensstand eines im vorgelegten Akt zusätzlich befindlichen Vorlageantrags, für welchen beim BVwG kein diesbezügliches Verfahren auffindbar war, mitzuteilen.
Weiters wurde die bB aufgefordert, den Verfahrensstand bezüglich fünf weiterer im Akt befindlicher Bescheide bekanntzugeben.
In einer Stellungnahme vom 15.05.2026 als auch einer weiteren „korrigierten“ Stellungnahme vom 18.05.2026 teilte die bB dem BVwG unter anderem Folgendes mit:
Bezüglich Bescheid der bB vom 20.05.2025:
„Verfahren zum Vorlageantrag wurde nunmehr vorgelegt (im Konvolut vom
28.7.2025 durch Behörde übersehen): GZ XXXX
: Dauer der Ausschlussfrist 25 Bezugstage bis zum Höchstausmaß 22.5.2025
Dauer der Ausschlussfrist mit 56 Bezugstagen (über Höchstausmaß hinaus)
28.4.2025 – 22.6.2025
Aus diesem Grund hat das AMS über die restliche Dauer der Ausschlussfrist
weisungsgemäß (trotz anderer rechtlicher Ansicht des VwGH) mit Bescheid
vom 1.9.2025 vom 6.6.2025 bis 22.6.2025 (Bewerbung Firma Interspar)
ausgesprochen, da die Folgeantragstellung auf Notstandshilfe nach dem
Höchstausmaß 22.5.2025 durch Beschwerdeführerin am 6.6.2025
(Fristversäumnis) gestellt worden ist.
Auch mit Bescheid vom 7.7.2025 erfolgte eine Einstellung der Notstandshilfe
mangels Arbeitswilligkeit ab 23.6.2025 wegen der Bewerbung bei der Firma
Interspar. Dagegen wurde am 28.7.2025 Beschwerde eingebracht.“
Bezüglich Bescheid vom 07.07.2025:
Auch mit Bescheid vom 7.7.2025 erfolgte eine Einstellung der Notstandshilfe
mangels Arbeitswilligkeit ab 23.6.2025 wegen der Bewerbung bei der Firma
Interspar. Dagegen wurde am 28.7.2025 Beschwerde eingebracht und diese
Beschwerde wird verspätet durch die Behörde vorgelegt (siehe dazu auch
Ausführungen zu Bescheid 3.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 11.09.2025 stellte die bP einen Vorlageantrag hinsichtlich der BVE der bB vom 27.08.2025 (Abweisung der Beschwerde bezüglich der Abweisung des Antrags auf Gewährung der Notstandshilfe vom 07.07.2025).
Grundlage für die genannte BVE stellten die Bescheide der bB vom 20.05.2025 (BVE vom 11.07.2025) als auch vom 07.07.2025 (mit diesbezüglicher Beschwerde vom 28.07.2025 bekämpft) dar.
Gegen die BVE vom 11.07.2025 wurde am 28.07.2025 ein Vorlageantrag gestellt, welcher nicht an das BVwG weitergeleitet wurde.
Gegen den Bescheid vom 07.07.2025 wurde am 28.07.2025 eine Beschwerde erhoben, in dieser Angelegenheit erging keine BVE und die Beschwerde wurde dem BVwG nicht vorgelegt.
Beide genannte Bescheide stellen unter anderem die Grundlage für das anhängige Verfahren dar.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).
Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Wie aus dem Sachverhalt und den daraus resultierenden Feststellungen klar zu erkennen ist, gründete die bB ihre Entscheidung vom 27.08.2025 hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Gewährung von Notstandshilfe unter anderem auf die Bescheide der bB vom 20.05.2025 bzw. der diesbezüglichen BVE vom 11.09.2025 als auch des Bescheides vom 07.07.2025.
Beide Entscheidungen der bB wurden von der bP mittels Vorlageantrag (gegen die BVE vom 11.07.2025) bzw. Beschwerde (vom 28.07.2025) bekämpft. In der Folge wurden die erhobenen Rechtsmittel an das zuständige BVwG nicht weitergeleitet. Nach Aufforderung des BVwGs an die bB diesbezüglich Auskunft zu erteilen, erkannte die bB den zugrundeliegenden Aktenverstoß.
Durch den Umstand, dass beide Verfahren Vorfragen für die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu klärende Hauptfrage darstellen und mit einer zeitnahen Entscheidung über die Vorfragen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen ist, liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.