BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vor-sitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER sowie den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.07.2025, OB: OB XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung:
A)
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.07.2025, OB: OB XXXX wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) beantragte am 16.05.2025 [Datum des Einlangens bei beim Sozialministeriumservice als belangten Behörde („bB“)] die Ausstellung eines Behindertenpasses.
I.2. In weiterer Folge holte die bP ein ein Sachverständigengutachten auf Basis der Aktenlage ein. Hierbei wurde von einem GdB von 20 % (Zustand nach Schlaganfall gem. Pos.Nr. 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung 20%, Panikattacken gem. Pos.Nr. 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung 20% 20%, Strabiamus sursoadd. Rechts okuläre Kopfzwang-haltung Diplopie im Liblick gem. Pos.Nr. 11.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung 20%; führendes Leiden ist das Leiden Nr. 1, die anderen Leiden steigern nicht) ausgegangen.
I.3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der bP abgewiesen.
I.4. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde seitens der bP eine Beschwerde eingebracht, in welcher sie vorbrachte, dass eine Reihe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien und legte hierzu ein Konvolut an Befunden vor, in welchen verschiedene Erkrankungen und Behandlungen der bP beschrieben werden und wovon eine Reihe bereist vor der Verfassung des unter Punkt I.1. genannten Gutachtens bestanden.
I.7. Der gemäß der Geschäftsverteilung zuständige Senat beschloss, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die bB zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Das ho. Gericht kann sich auf Basis der Aktenlage ein Bild vom relevanten Sachverhalt machen und indiziert dieser, dass bei der Beurteilung des Zustandes und des GdB der bB nur ein wesentlicher Teil der vorliegenden Bescheinigungsmittel, insbesondere auch eine persönliche Befundung der bP nicht Eingang in die Beweisaufnahme fanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs. 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Aufhebung und Zurückverweisung
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitions-befugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
In seiner ständigen Judikatur stellte der wiederholt VwGH fest, dass Spezialbehörden, wozu die bP zweifelsfrei zu zählen ist, in Bezug auf ihre Obliegenheiten zur Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts –auch in Bezug auf die Schaffung und Nutzung entsprechender logistischen Möglichkeiten um ihren Aufgaben entsprechen zu können- ein besonders hoher Maßstab gilt (11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 und wird dies im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu berücksichtigen sein.
Grundsätzlich geht der VwGH vom Primat der Sachentscheidung durch die Verwaltungs-gerichte aus. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass aufgrund der konkret vorliegenden Fallkonstellation die bP einen erheblichen Teil des maßgeblichen Sachverhalts erstmals an Stelle der Behörde zu ermitteln und somit an die Stelle der Behörde zu treten hätte.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein kann, ein unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren. Ein solcher Fall liegt einzelfallbezogen hier jedoch schon aufgrund der personellen und sachlichen Ausstattung der bB vor.
Das Gericht verkennt in gegenständlichen Fall auch nicht, dass es der bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren und der Verfahrensförderung (vgl. hier insbesondere § 39 Abs. 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren rasch durchgeführt werden kann) möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Mitwirkung im Administrativverfahren zu intensivieren, dieser Umstand befreit die Behörde jedoch nicht von ihrer Obliegenheit, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und hierzu die ihr zumutbaren Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen, wozu im gegenständlichen Fall auch die persönliche Untersuchung der bP gehört. Im Rahmen dieser Untersuchung wird die bP sämtliche Leiden zu nennen und zu bescheinigen haben und wird die bB im Anschluss darauf vertrauen können, dass ihr die bP sämtliche Leidenszustände mitteilte.
Das gegenständliche Verfahren ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit einem Mangel behaftet, welcher das ho. Gericht ermächtigt, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen. Ausgehend von den bereits getroffenen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahren unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.
3.3. Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Auch bedufte es keiner Verhandlung, um hierin komplexe Rechtsfragen zu erörtern.
Zu B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere beurteilte das ho. Gericht die Frage, ob der angefochtene Bescheid in der beschriebenen Form zu beheben ist und ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist anhand der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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