BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Alexander TODOR-KOSTIC, LL.M., und Mag. Silke TODOR-KOSTIC, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.03.2025, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Vorschreibung des ORF-Beitrags:
A) Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei beantragte bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.
Mit der nunmehr angefochtenen, als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 24.03.2025 schrieb die OBS GmbH der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2025 unter anderem den ORF-Beitrag von € 321,30 vor.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde, welche samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.11.2025 vorgelegt wurde.
Das BVwG forderte die OBS GmbH auf, Informationen über die Genehmigung der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung bekanntzugeben.
Die OBS GmbH brachte daraufhin vor, dass die Erledigung durch eine namentlich genannte Person, der der damals alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der OBS GmbH, eine entsprechende Approbationsbefugnis erteilt habe, mit dem bei der OBS GmbH verwendeten Aktenmanagementsystem genehmigt worden sei. Der genehmigte Bescheid sei einem externen Druckdienstleister übermittelt worden, der – nach Beifügung der Amtssignatur – die Zustellung an die beschwerdeführende Partei veranlasst habe. Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten müssten keine weiteren Voraussetzungen erfüllen und insbesondere weder eine Fertigungsklausel noch den Namen des Genehmigenden aufweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Fertigungsklausel der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 24.03.2025 lautet „Mit freundlichen Grüßen ORF-Beitrags Service GmbH“. Der Erledigung ist die Amtssignatur der OBS GmbH beigefügt. Name und Identität der natürlichen Person, die sie genehmigt hat, gehen daraus nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Auch nach der Stellungnahme der OBS GmbH ist davon auszugehen, dass der Name des Genehmigenden nicht aus der angefochtenen Erledigung hervorgeht, sondern lediglich intern in einem (nicht näher beschriebenen) Aktenmanagementsystem dokumentiert wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Das BVwG ist – wie sich aus § 28 Abs 1 VwGVG ergibt – verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren amtswegig zu prüfen. Dabei ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn ein Bescheid, auf den sie Bezug nimmt, gar nicht erlassen wurde, weil es dann funktionell für die Entscheidung über die Beschwerde unzuständig ist (vgl. VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt sein. Die dem BF zugestellte Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081).
Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (vgl. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145).
Für eine wirksame Genehmigung einer schriftlichen Erledigung ist es erforderlich, dass der Name des genehmigungsberechtigten Organwalters aus der schriftlichen Erledigung (Urschrift) hervorgeht.
Sowohl bei der Genehmigung durch eigenhändige Unterschrift als auch bei einem elektronischen Identitäts- und Authentizitätsnachweis ist es für die Gültigkeit der schriftlichen Erledigung unerlässlich, dass jene Person, die die Erledigung genehmigt hat, aus der Urschrift der Erledigung zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. Graber in Altenburger/Wessely, AVG § 18 AVG Rz 8 mwN).
Die angefochtene Erledigung ist daher trotz Beifügung der Amtssignatur absolut nichtig, weil der Name des Genehmigenden darin nicht genannt wird und die Person, die die Erledigung genehmigt hat, nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Aus der von der OBS GmbH in ihrer Stellungnahme angegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, ergibt sich nichts anderes. Der Rechtssatz, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen erfüllen und daher keine über die Amtssignatur iSd § 19 E-GovG hinausgehenden Daten (z.B. eine Fertigungsklausel oder den Namen des Genehmigenden) aufweisen müssen, bezieht sich ausdrücklich nur auf Ausfertigungen der Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG (also deren Bekanntgabe an die jeweiligen Adressaten) und nicht auf die Urschrift gemäß § 18 Abs. 3 AVG. In dem Bescheid, der dieser VwGH-Entscheidung zugrunde lag, war der Name des Genehmigenden angegeben, sodass dieser Fall nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar ist.
Da aus der angefochtenen Erledigung nicht ersichtlich ist, von wem sie genehmigt wurde und welcher natürlichen Person sie zurechenbar ist, ist sie nach diesen Grundsätzen absolut nichtig. Eine allfällige mögliche Erkennbarkeit des Genehmigenden aus dem Aktenmanagementsystem der OBS GmbH reicht nicht aus.
Die Beschwerde ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet – gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom 24.03.2025 enthaltenen) Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe ist dagegen nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig, das darüber mit dem Beschluss vom 27.11.2025, XXXX , entschieden hat.
Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage, ob der Name des genehmigenden Organs in einem amtssignierten Bescheid angegeben sein muss oder ob die Dokumentation in einem behördeninternen Aktenmanagementsystem ausreicht, fehlt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise