W198 2334891-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 13.11.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2026, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 13.11.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 29.10.2025 zugewiesenen Beschäftigung als Buffetkraft beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu Protokoll, dass sie von 18.10.2025 bis 28.10.2025 erkrankt gewesen sei. Weiters sei ihr Kind von 03.11.2025 bis 07.11.2025 krank gewesen. Aufgrund der Erkrankungen habe sie keine fristgerechte Bewerbung durchführen können.
2. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2025, VSNR: XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 10.11.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.11.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich die Beschwerdeführerin auf einen zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX nicht ordnungsgemäß beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr die unterlassene Bewerbung nicht anzulasten sei, da sie im gesamten relevanten Zeitraum durchgehend entschuldigt verhindert gewesen sei. Von 14.10.2025 bis 17.10.2025 sei sie in Pflegefreistellung, von 18.10.2025 bis 28.10.2025 im Krankenstand und von 03.11.2025 bis 07.11.2025 erneut in Pflegefreistellung gewesen. In diesen Zeiträumen sei sie nicht arbeitsfähig, nicht verfügbar und daher nicht verpflichtet gewesen, Bewerbungen vorzunehmen. Eine Bewerbung innerhalb der 8-Tages-Frist sei unmöglich gewesen, da die gesamte Frist in ihre Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. Pflegefreistellung gefallen sei. Es liege daher keine schuldhafte Pflichtverletzung vor.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 29.10.2025 eine Beschäftigung als Servicekraft zugewiesen worden sei. Sie habe sich für diese Stelle nicht beworben. Zu ihrem Vorbringen betreffend die Erkrankung bzw. Pflegefreistellung sei festzuhalten, dass sie sich sowohl vor als auch unmittelbar nach ihrer Pflegefreistellung bewerben hätte können. Dies habe sie nicht gemacht und liege daher eine Vereitelung vor.
5. Mit Schreiben vom 26.01.2026 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass ihr Sohn bereits am 01.11.2025 zu kränkeln begonnen habe und ihr somit eine Bewerbung vor der Pflegefreistellung nicht möglich gewesen sei. Nach der Pflegefreistellung habe sie vieles zu erledigen gehabt und habe sie dann einfach nicht mehr an dieses Stellenangebot gedacht. Ihr Sohn sei ständig krank. Sie sei alleinerziehend und habe keinerlei Unterstützung. Sie habe nicht vorsätzlich die Annahme einer Stelle vereitelt, sondern sei die unterlassene Bewerbung einfach an den geschilderten Umständen gelegen.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 05.02.2026 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 12.02.2026 übermittele die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 01.09.2023 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis und Krankengeldbezüge. Seit 31.07.2024 bezieht sie Notstandshilfe.
Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2025 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Trafikverkäuferin bzw. in allen zumutbaren Bereichen im vereinbarten Arbeitsort Wien im Teilzeitausmaß (20 bis 25 Stunden – von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) unterstützt.
Am 29.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Servicekraft beim Dienstgeber XXXX vom AMS zugewiesen. Laut Vermittlungsvorschlag handelte es sich um eine Teilzeitbeschäftigung mit Dienstzeiten von Montag bis Freitag von 10:45 Uhr bis 15:00 Uhr. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht weiters hervor, dass die Bewerbung per Email zu erfolgen hatte. In dem dazugehörigen Begleitschreiben des AMS ist wie folgt festgehalten: „Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben.“
Der Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin per Post zugesendet und erfolgte die Zustellung des Vermittlungsvorschlags am 31.10.2025 um 12:11 Uhr.
Die Beschwerdeführerin hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben.
Die Beschwerdeführerin war von 18.10.2025 bis 28.10.2025 arbeitsunfähig.
Von 03.11.2025 bis 07.11.2025 hat sich die Beschwerdeführerin in Pflegefreistellung für ihr Kind befunden.
Die Beschäftigung als Servicekraft wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2025 liegt im Akt ein.
Der Vermittlungsvorschlag als Servicekraft liegt ebenso im Akt ein.
Die Feststellung zur Zustellung des Vermittlungsvorschlags am 31.10.2025 ergibt sich aus den im Akt einliegenden Versanddetails (Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wird der Erhalt des Stellenvorschlags an diesem Tag von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit sowie zur Pflegefreistellung ergeben sich aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Ausstellungsdatum 20.10.2025) sowie aus der ärztlichen Bestätigung vom 05.11.2025.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr aufgrund ihrer eigenen Erkrankung sowie der Pflegefreistellung für ihr krankes Kind eine Bewerbung nicht möglich gewesen sei, ist wie folgt entgegenzuhalten: Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Stellenvorschlag am 31.10.2025 um 12:11 Uhr zugestellt. Ihre eigene Arbeitsunfähigkeit hat bereits am 28.10.2025 geendet und kann diese daher der Bewerbung nicht entgegengestanden haben. Die Pflegefreistellung für ihr Kind hat mit 03.11.2025 begonnen. Es wäre der Beschwerdeführerin daher möglich und zumutbar gewesen, sich noch vor Beginn der Pflegefreistellung für verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. Sie hätte für die Bewerbung am 31.10.2025 nachmittags, sowie am 01.11.2025 und 02.11.2025 Zeit gehabt, hat jedoch eine Bewerbung unterlassen. Festzuhalten ist weiters, dass die Bewerbung per Email gewünscht war und hätte die Beschwerdeführerin eine solche problemlos von zuhause aus erledigen können. Auch nach der Pflegefreistellung, welche am 07.11.2025 endete, wäre ihr noch die Möglichkeit einer Bewerbung offen gestanden. Auch dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war.
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die Beschäftigung als Servicekraft beim Dienstgeber XXXX war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend hat sich die Beschwerdeführerin für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Sie hat durch ihre Nichtbewerbung ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre Nichtbewerbung hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Nichtbewerbung zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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