TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , 1130 Wien, vertreten durch Schubert Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 40, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 31.03.2026, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (in der Folge: „belangte Behörde“) eine am 14.10.2025 an XXXX (in der Folge: „beschwerdeführende Partei“) erteilte Genehmigung für einen Drohneneinsatz (UAS-Betrieb) in bestimmten Umfang im zivilen Flugbeschränkungsgebiet Wien (Spruchpunkt I) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus (Spruchpunkt II).
Der Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei rechtzeitig mit Beschwerde vom 28.04.2026 angefochten, wobei auch der Antrag gestellt wurde, „der Beschwerde möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden“ (Punkt IV.).
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt Beschwerde und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 04.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG abzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2025, XXXX , wurde einem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 30.09.2025 auf Erteilung einer Bewilligung für den UAS-Betrieb im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) stattgegeben und dieser eine „Bewilligung gemäß Abschnitt A, Pkt. 2, Abs. 2 des Anhang B zu den Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF) in folgendem Umfang [.]:
Zweck: Luftbildaufnahmen im Auftrag XXXX für folgende Projekte:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
[…]“.
In dem Bescheid vom 14.10.2025 waren konkrete Geltungsbereiche der Projekte, eine Befristung bis 30.09.2026, Betriebszeiten, sechs von der Bewilligung umfasste Piloten, einschließlich der beschwerdeführenden Partei, der Umfang der Erlaubnis und mehrere konkret erteilte Auflagen und Bedingungen, z.B. Sicherheitsabstände zu unbeteiligten Personen, Menschenansammlungen oder Orten mit vermehrtem Passantenaufkommen, enthalten (Seiten 2 bis 4 des Bescheides). Nach Spruchpunkt I. (am Ende) führe die „Nichteinhaltung des Spruches, der Auflagen und Bedingungen dieses Bescheides sowie von sonstigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften [.] zum sofortigen Widerruf der erteilten Betriebsbewilligung durch die Austro Control GmbH“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 widerrief die belangte Behörde die an die beschwerdeführende Partei, „gemäß Abschnitt A, Pkt. 2, Abs. 2 des Anhang B zu den Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF) erteilte Genehmigung vom 14.10.2025, GZ XXXX für den UAS-Betrieb im zivilen Flugbeschränkungsgebiet LO R 15 (Wien) gemäß Spruchpunkt I, letzter Absatz des Genehmigungsbescheids mit der GZ XXXX “ (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus (Spruchpunkt II.).
In dem angefochtenen Bescheid stellte die Behörde fest, die LPD Wien habe mehrere konkret angeführte Verstöße der beschwerdeführenden Partei gegen den Genehmigungsbescheid während eines UAS‑Flugbetriebs bei der XXXX beim Magistrat der Stadt Wien gemäß § 169 LFG angezeigt. Die Polizei habe diesbezüglich auch eine Vorfallsmeldung gemäß der Verordnung (EU) 376/2014 an die belangte Behörde erstattet. Die beschwerdeführende Partei sei am 06.02.2026, von der belangten Behörde über die Vorwürfe in Kenntnis gesetzt und sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die beschwerdeführende Partei habe die Vorwürfe bestritten, ein Widerruf der Genehmigung sei „völlig überzogen“ und geschäftsschädigend, nicht nur für die beschwerdeführende Partei, sondern auch für XXXX als Auftraggeber der von der Genehmigung betroffenen Projekte. In weiterer Folge habe die belangte Behörde am 12.02.2026 im Rahmen der Veranstaltung XXXX eine behördliche, unangekündigte Inspektion durchgeführt und dabei weitere, im angefochtenen Bescheid konkret dargestellte Verstöße gegen die im Genehmigungsbescheid festgelegten betrieblichen Bedingungen sowie gegen unionsrechtliche Vorgaben festgestellt. So führte „der Betreiber und gleichzeitig Fernpilot das UAS wiederholt über unbeteiligte Personen [.], wodurch ein erhebliches Gefährdungspotenzial entstand“ (Bescheid S. 6). Mit einem Schreiben der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei vom 10.03.2026 seien die Vorhaltungen hinsichtlich der UAS Einsätze vom 26.10.2025 und 12.02.2026 erneut bestritten worden. Zum Vorwurf des Verlassens der Flugroute habe die beschwerdeführende Partei dargelegt, „dass die eingereichten Flugzonen bewusst sehr eng bemessen gewesen seien und die tatsächlich geflogene Route bewilligungsfähig gewesen wäre. Abweichungen seien ausschließlich erfolgt, um Sicherheitsabstände zu unbeteiligten Personen einzuhalten. Zudem würden die verwendeten Remote‑ID‑Daten aufgrund systembedingter GPS‑Ungenauigkeiten keine exakte Vermessung zulassen.“ Hinsichtlich des Vorwurfs des Überfliegens unbeteiligter Personen habe die beschwerdeführende Partei ausgeführt, „er habe die lotrecht-ausgerichtete Kamera durchgehend beobachtet und damit sichergestellt, keine Personen zu überfliegen. Auch die Sicherheitsabstände habe er nach bestem Wissen und Gewissen eingehalten.“ (Seiten 2 bis 7 des angefochtenen Bescheides vom 31.03.2026). In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde u.a. aus, durch die „dokumentierten Überflüge über Menschenmengen, die Unterschreitung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zu (unbeteiligten) Personen und Objekten, Flüge außerhalb der Sichtweite (VLOS), Nicht-Einhaltung der meteorologischen Limitierungen des Betriebshandbuches und die Beeinträchtigung anderer Luftfahrzeuge der Polizei wurde gegen die angeführten luftfahrtrechtlichen Sicherheitsanforderungen und Bestimmungen bzgl. UAS verstoßen. Dies führt – wie im Genehmigungsbescheid ausdrücklich festgehalten – zum sofortigen Widerruf der Betriebsbewilligung.“ (Seite 11 des angefochtenen Bescheides vom 31.03.2026).
Zum hier gegenständlichen Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus wie folgt (sieben Fußnoten mit Literatur- und Judikaturverweisen werden hier nicht dargestellt):
„Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist notwendiger Bestandteil des rechtsstaatlichen Prinzips, denn sie verhindert, dass irreversible oder kaum wiedergutzumachende Tatsachen geschaffen werden, bevor die Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers endgültig abgesprochen haben. Daraus leitet der Verfassungsgerichtshof in stRsp ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.
Der Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung kommt nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (zB Bezahlung einer Geldleistung, Beseitigungsauftrag) oder mit denen spruchgemäß ein Recht eingeräumt wird (zB Baubewilligung, Gewerbeberechtigung); der gegenständliche Bescheid fällt darunter, da damit bestehende Bewilligungen widerrufen werden .
Die von der Behörde vorzunehmende Interessenabwägung hat die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Parteien abzuwägen. Somit ist als erster Schritt ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien (gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers) festzustellen. Bei einem Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug (bzw. die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung) wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist .
Neben den Parteiinteressen, die allenfalls die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich machen, kann gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auch ein besonderes öffentliches Interesse die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten.
Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung und damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn die fachliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht.
Im gegenständlichen Fall steht das Interesse des Bescheidadressaten auf weitere Ausübung seiner mit der Genehmigung XXXX verbundenen Rechte zum Ausgang eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und unbeteiligter Personen am Boden durch sofortigen Ausschluss des Bescheidadressaten von dieser Tätigkeit gegenüber. Dabei wiegt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt höher, da dieses mit dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Dritter einhergeht, wohingegen das Interesse des Bescheidadressaten ein rein wirtschaftliches ist.
Es war davon auszugehen, dass es bis zum Ausgang eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens zu weiteren Verstößen mit mitunter schweren Folgen kommt, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht ausschließt. Die Behörde hatte somit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aufgrund von Gefahr im Verzug auszuschließen, um die Sicherheit der Luftfahrt und den Schutz unbeteiligter Personen zu wahren.“
Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei über deren Rechtevertreter am 02.04.2026 (AS 247/377pdf) zugestellt und mit am 28.04.2026 bei der belangten Behörde eingelangter Beschwerde zur Gänze angefochten. Punkt IV. der Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lautet wie folgt:
„IV.
Der Beschwerdeführer stellt zudem den
Antrag,
der Beschwerde möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Dies wird begründet wie
folgt:
Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung einer Bescheidebeschwerde durch die Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Die Behörde führt dazu aus, dass die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers hier dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt gegenübersteht und letztere höher wiege. Es war davon auszugehen, dass bis zum Ausgang eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens es zu weiteren Verstößen mit mitunter schweren Folgen komme. Es sei daher die aufschiebende Wirkung aufgrund von Gefahr in Verzug auszuschließen, um die Sicherheit der Luftfahrt und den Schutz unbeteiligter Personen zu wahren.
Dem ist aber zu entgegnen, dass die Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt und für unbeteiligte Personen am Boden nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, sondern vielmehr pauschal und spekulativ beschrieben wird.
Die im aufgehobenen Bescheid geplanten und bewilligten Drohnenflüge können auch nicht die Sicherheit der Luftfahrt gefährden. Dafür sind deren Auswirkungen viel zu gering.
Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist jedenfalls erforderlich, dass gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl konkret bestehen müssen. Die von der Behörde vorgenommene Begründungen bei den angeblichen Übertretungen sind aber erstens lediglich Scheinbegründungen, die sich in der Wiedergabe von Leerformeln begnügt.
Zweitens wird das öffentliche Wohl, welches gefährdet wird, gar nicht begründet.
Aus diesem Grund wiegen die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall höher, da diese konkret gegeben und konkret dargelegt sind. Darüber hinaus ist die schlichte Behauptung der Behörde, es sei von weiteren Verstößen auszugehen, für eine Interessenabwägung nicht ausreichend.
Es wird daher beantragt, der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. ZUSTÄNDIGKEIT
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidung durch Senate nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
3.1.2. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde
Die Beschwerde ist rechtzeitig und vollständig gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG.
3.1.3. Rechtsgrundlagen
Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
3.1.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern die Behörde die aufschiebende Wirkung nicht gemäß Abs. 2 leg.cit. ausschließt. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung und hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Ausschluss ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) zu aufschiebenden Wirkungen hat die beschwerdeführende Partei – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Detail zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil konkret gelegen wäre. Erst die in diesem Sinn ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Die beschwerdeführende Partei hat zur Begründung ihres Antrags in Punkt IV. der Beschwerde allerdings lediglich pauschal ausgeführt, ihre wirtschaftlichen Interessen würden im vorliegenden Fall höher wiegen, als das von der Behörde angenommene öffentliche Interesse. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, diese wirtschaftlichen Interessen seien „konkret gegeben und konkret dargelegt“ worden, trifft nach dem Akteninhalt aber nicht zu. Vielmehr lässt der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerade die Darlegung der konkreten tatsächlichen Umstände (etwa Höhe der Einkommenseinbußen), aus denen sich ein unverhältnismäßiger und nicht wiedergutzumachender Nachteil für die beschwerdeführende Partei ergäbe, zur Gänze vermissen und ist daher schon deshalb nicht geeignet, die Interessenabwägung vorzunehmen, die zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen könnte. Auch dem sonstigen Inhalt der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß wirtschaftliche Interessen der beschwerdeführenden Partei konkret berührt sein würden. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung reicht auch keinesfalls aus, dass die beschwerdeführende Partei gegenüber der Behörde angegeben hat, der Widerruf der erteilten Genehmigung könnte für sie „geschäftsschädigend“ sein. Dass mit einer Entziehung der zuvor erteilten Genehmigung von Drohenflügen im Flugbeschränkungsgebiet die wirtschaftlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei – etwa auch deren Reputation – nachteilig berührt sein können, liegt zwar grundsätzlich nahe, reicht aber nach dem Gesagten jedenfalls nicht aus, dem von der Rechtsprechung geforderten Maßstab zu genügen.
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt auch, dass die Feststellungen der Behörde über die dem Widerruf der Genehmigung und dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Grunde liegenden Vorfälle grundsätzlich detailliert dargestellt sind und der Bescheid auch eine – im Rahmen des folgenden Verfahrens zu prüfende; vgl. sogleich unten – Beweiswürdigung dafür enthält. Nach dem vorliegenden Verwaltungsakt sind auch keine offensichtlichen schweren Verfahrensfehler der Behörde ersichtlich. Die beschwerdeführende Partei hat im Übrigen auch selbst in der Beschwerde Abweichungen zumindest von den genehmigten Routen implizit zugestanden, wenn sie ausführt, die Behörde lasse „außer Acht, dass die tatsächlich geflogene Flugroute durchaus bewilligungsfähig gewesen wäre“ bzw. diese Abweichungen von den Bescheidbedingungen seien ein „bloß formaler Verstoß“ gewesen (Beschwerde S. 14). Die im Bescheid festgestellten Verstöße können anhand des vorliegenden Aktenmaterials daher auch jedenfalls im Provisorialverfahren nicht eindeutig widerlegt werden, sodass das Bestehen eines öffentlichen Interesses in ernste Zweifel zu ziehen wäre. Dass die – unionsrechtlich grundgelegte – Regulierung von Flugbewegungen in Flugbeschränkungsgebieten (LO R 15; Wien) und die Überwachung der Einhaltung dieser Regulierung grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (Spruchpunkt I.) hier außer Acht bleiben muss, da es sich bei einem Verfahren nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG um ein Provisorialverfahren handelt, in dem das Bundesverwaltungsgericht „ohne weiteres Verfahren unverzüglich“ zu entscheiden hat (vgl. z.B. VwGH 16.09.2020, Ra 2019/06/0243). Das Bundesverwaltungsgericht weist daher ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Teilerkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht vorweggenommen wird, sondern diese nach dem Ermittlungsverfahren gesondert ergehen wird.
Die Beschwerde war somit hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.1.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das gegenständliche Teilerkenntnis zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG („ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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