Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG war die Entscheidung über den Bescheid der belangten Behörde betreffend die aufschiebende Wirkung der Nachbarbeschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid. Das LVwG hat mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über die Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides abgesprochen. Das LVwG hatte jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung in die gemäß § 65 Abs. 2 Tir BauO 2018 gebotene Interessenabwägung einzutreten und zur Beurteilung eines sich für die beschwerdeführenden Nachbarn für das Provisorialverfahren allfällig ergebenden unverhältnismäßigen Nachteiles u.a. sich aus dem Baubewilligungsbescheid potentiell ergebende Gefährdungen einzubeziehen. Das LVwG hat dabei nur die sich aus dem vorliegenden Sachverhalt (zu dem auch das Fehlen geeigneter Vorschreibungen zur Vermeidung von Gefährdungen zählt) für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Schlussfolgerungen gezogen. Dies setzt insoweit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Baubewilligungsbescheid voraus; der von den revisionswerbenden Parteien angesprochene Rechtssatz in der Rechtsprechung des VwGH, wonach im Provisorialverfahren die Rechtmäßigkeit des (in der Sache) angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist, steht dem nicht entgegen.