W254 2320100-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.02.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) bezüglich des am 23.10.2024 gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag der XXXX auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 stattgegeben. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 23.10.2024 stellte der Vater der beschwerdeführenden Partei einen Antrag auf internationalen Schutz für seine Tochter.
Die am 05.05.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde am 19.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die belangte Behörde unentschuldigt nicht erschienen ist und verkündete nach Schluss der Verhandlung das Erkenntnis mündlich.
Nach Zusendung des Verhandlungsprotokolls stellte die belangte Behörde am 06.03.2026 einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige beschwerdeführende Partei wurde am XXXX 2024 in XXXX in Österreich geboren. Sie ist syrische Staatsangehörige. Sie ist gesetzlich vertreten durch ihren Vater, XXXX , der ebenfalls syrischer Staatsangehöriger ist und aus Aleppo stammt. Ihm wurde mit Bescheid vom 12.11.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ihrem Vater wurde der Asylstatus wegen der glaubhaften Desertion vom syrischen Militärdienst zuerkannt. Die Zuerkennung des Asylstatus erfolgte vor mehr als 9 Jahren. Der Vater der beschwerdeführenden Partei ist unbescholten. Die Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG.
Die beschwerdeführende Partei stellte, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter am 23.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Säumnisbeschwerde wurde am 05.05.2025 erhoben.
Seit dem 18.12.2024 ist ein Aberkennungsverfahren betreffend den Vater der beschwerdeführenden Partei anhängig. Das BFA hat seit Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine Ermittlungsschritte gesetzt. Das Verfahren wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt (25.02.2026), daher nach Ablauf von 14 Monaten nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens weiterhin nicht abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren vor der belangten Behörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zum Aufenthaltstitel der Mutter ergibt sich aus einer Auskunft der belangten Behörde (OZ 4).
Die Feststellungen zum Asylstatus des Vaters ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus der eigeholten Auskunft bei der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt such aus dem Strafregisterauszug (vom 25.02.2026). Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren gründen auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auskunft (OZ 3 und OZ 4) sowie aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung insbesondere, dass seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ergibt sich aus den Aussagen des Vaters der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten E-Mails (E-Mails vom 31.03.2025, 10.4.2025, 17.08.2025 und 25.02.2026, vgl. Beilage A). Aus diesen geht hervor, dass dem Vater der beschwerdeführenden Partei auf seine mehrmaligen Nachfragen betreffend den Stand des Verfahrens lediglich mitgeteilt wurde, dass das Verfahren in Bearbeitung sei. Insbesondere ist auch keine Einvernahme des Vaters erfolgt. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erschienen und hat auf Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Angaben zu weiteren Ermittlungsschritten getätigt. Der Sachverhalt ist insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten […] entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Für die beschwerdeführende Partei wurde am 23.10.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die sechsmonatige Frist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG endete somit am 23.04.2025.
Da zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 05.05.2025 die Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits verstrichen war, erweist sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig. Im vorliegenden Fall zeigte die belangte Behörde auch nicht auf, dass sie durch schuldhaftes Verhalten der beschwerdeführenden Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Da sich die Säumnisbeschwerde daher im vorliegenden Fall als begründet erweist, ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
3.2. Gem. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z1) dieser nicht straffällig geworden ist und (Z3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§7).
Das Bundesamt kann gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
3.2.1. Es ist zu prüfen, ob die Einleitung des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson der beschwerdeführenden Partei dazu führt, dass dies der Ableitung von Asyl gemäß § 34 AsylG durch die minderjährige beschwerdeführende Partei entgegensteht.
Der VfGH hat mir Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 1211/2025 ua, betreffend Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 jene Bestimmung näher ausgelegt, nach deren Wortlaut bereits die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegenüber einer in Ö schutzberechtigten Bezugsperson einem Familiennachzug jedenfalls entgegensteht:
„Angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht dabei jedoch nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist“ (Punkt 8.2. VfGH Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 1211/2025 ua).
Der VfGH hält in seinem Erkenntnis zusammengefasst fest, dass eine Auslegung, dass die Prüfungskompetenz auf die Frage der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens beschränkt sei grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen widerspricht.
Der VwGH hat sich dieser Rechtsansicht in seinem Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 angeschlossen.
3.2.2. Nichts anderes kann für die vorliegende Konstellation gelten, wenn der Ableitung von Asyl im Familienverfahren lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens entgegensteht, aus der Aktenlage aber erkennbar ist, dass die Aberkennung von Asyl der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG nicht wahrscheinlich ist. Da die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht bekämpfbar ist, muss es dem Bundesverwaltungsgericht aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten jedenfalls offenstehen, zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes wahrscheinlich ist und ob das Aberkennungsverfahren vom BFA zügig und innerhalb angemessener Verfahrensdauer geführt wird.
Da die Bezugsperson der beschwerdeführenden Partei nicht straffällig geworden ist und sie bereits vor 9 Jahren – daher vor weit mehr als die im Gesetz vorgesehenen 5 Jahre - den Asylstatus zuerkannt bekommen hat, ist es nicht wahrscheinlich, ja geradezu undenkbar, dass der Bezugsperson der Asylstatus aberkannt werden wird. Darüber hinaus kann aufgrund der Dauer des Aberkennungsverfahrens von über 14 Monaten nicht von einem zügigen Verfahren ausgegangen werden. Die belangte Behörde hat in den 14 Monaten auch keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, sondern lediglich über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert.
Im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren kann der Ableitung von Asyl von der Ankerperson nicht alleine der Umstand entgegengehalten werden, dass eine nicht bekämpfbare Mitteilung ergangen ist, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich bereits die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, der die Bekämpfung einer Einleitung eines Aberkennungsverfahrens zugrunde lag, mit der Begründung abgelehnt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste (vgl. VfGH vom 05.12.2025, E 2287/2025).
Würde man davon ausgehen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Aberkennung des Asylstatus und der Angemessenheit der Verfahrensdauer eines Aberkennungsverfahrens zu treffen, würde das bedeuten, dass die belangte Behörde einseitig ohne Rechtsschutzmöglichkeiten die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren (gemäß § 34 AsylG) verhindern könnte, in dem sie formlos und unbekämpfbar ein Aberkennungsverfahren einleitet.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Aberkennung nicht einmal denkbar ist, wäre daher die beschwerdeführende Partei einseitig mit allen Folgen einer rechtswidrigen Einleitung belastet (vgl. VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, Punkt 7.5.).
In Anwendung der VfGH Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall ist daher der minderjährigen beschwerdeführenden Partei der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob auch in Verfahren betreffend die Ableitung von Asyl gemäß § 3 iVm § 34 AsylG das Bundesverwaltungsgericht überprüfen muss, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes wahrscheinlich ist und ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt wird. Die Überlegungen des VfGH zum effektiven Rechtsschutz bzw. die angeführten rechtsstaatlichen Erwägungen müssten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwar auch im vorliegenden Fall gelten, doch könnte dieser Argumentation entgegengehalten werden, dass, anders als im Erkenntnis des VfGH E1209/2025 vom 16.12.2025, die Argumentation des Rechts auf Wahrung der Familieneinheit im vorliegenden Fall nicht greift.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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