IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 31.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass es einen Grundstückstreit zwischen seinen Eltern und Leuten aus seinem Dorf gegeben habe. Die gesamte Familie sei deshalb bedroht gewesen und habe diese beschlossen, dass der Beschwerdeführer ausreisen soll. Seitens der Regierung befürchte er keine Probleme. Allerdings haben die Leute aus dem Dorf gesagt, dass sie die gesamte Familie umbringen werden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer erstmalig durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und in weiterer Folge mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl. XXXX die Zuständigkeit Italiens zur Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2024, GZ: W185 2287285-1/5E statt. Der Bescheid wurde behoben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.
Am 29.11.2024 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Hierbei gab er befragt nach seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von drei jungen Männern mit Macheten getötet worden sei. Die drei jungen Männer, die seinen Vater getötet haben, hätten auch seine Mutter bedroht. Sie seien daraufhin in einen anderen Ort gezogen. Nachdem es auch dort nicht sicher gewesen sei, habe seine Mutter entschlossen, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen und habe er daraufhin das Land verlassen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.01.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.03.2025 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen Drogenhandel betrieben haben und der Beschwerdeführer bisexuell sei.
Am 11.03.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2025, I422 2305884-1/10E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Am 12.05.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag, wobei er angab, er sei homosexuell und es sei nicht einfach zu überleben, weil dies auf der Elfenbeinküste vom Umfeld nicht akzeptiert werde. Da er hier einen Partner habe, wolle er diesen nicht verlassen und traue sich nicht zurück. Dies seien alle seine Gründe.
Am 23.07.2025 wurde der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren niederschriftlich einvernommen und wiederholte sein in der Erstbefragung getätigtes Vorbringen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren habe er seine Homosexualität auch vorgebracht, er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt keinen Partner gehabt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.03.2026 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste gemäß§ 68 AVG wegen bereits entschiedener Sache als unzulässig zurück (Spruchpunkte I. und II.). Sie erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.04.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2026 vorgelegt und langten am 23.04.2026 in der Gerichtsabteilung der zuständigen Richterin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2025, I422 2305884-1/10E wurden folgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen, in denen keine Änderungen eingetreten sind.
“Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, Angehöriger der Volksgruppe der Koyaga und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Er übersiedelte in weiterer Folge in die Stadt XXXX , ehe er wieder nach XXXX zurückkehrte, wo er sich bis zu seiner Ausreise auch aufhielt. Hinsichtlich seiner Schulausbildung können keine Feststellungen getroffen werden. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen. Seinen Lebensunterhalt sicherte sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland durch die Versorgung seitens seiner Familie.
Der Beschwerdeführer weist in seinem Heimatstaat noch familiäre Anbindungen auf.
Anfang des Jahres 2022 trat der Beschwerdeführer die Ausreise nach Europa an, indem er schleppergestützt über Mali, Mauretanien, Algerien und Tunesien – wo er sich für die Dauer von rund sechs Monaten aufhielt – nach Italien reiste. In Italien verblieb der Beschwerdeführer ebenfalls für einen Zeitraum von rund sieben Monate, eher er nach Österreich weiterzog, wo er letztlich am 22.06.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
In Österreich weist der Beschwerdeführer keine familiären Anbindungen auf.
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichert er sich aus dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer besucht seit Oktober einen Vorbereitungslehrgang an einer Volkshochschule und nimmt aktuell am Folgekurs teil. Eine Deutschprüfung hat er bislang nicht absolviert. Er spricht in äußerst einfachem und rudimentärem Niveau Deutsch. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer in einem Verein Fußball und geht ins Fitnessstudio. Eine sonstige tiefgreifende soziale Verfestigung ist nicht gegeben und verfügt er in Österreich auch über keinen nachhaltigen Freundeskreis
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.“
1.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 22.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 29.11.2024 und in weiterer Folge im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2025, Zl. I422 2305884-1/10E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Eine gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 31.03.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht. Es fehlt auch an einem neuen Element, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würde, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Statusrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.
Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat Elfenbeinküste nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der Staatsaufbau richtet sich nach dem französischen Muster (AA 23.11.2020). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt nach der Wahl 2020 einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Der Premierminister ist Regierungschef, wird vom Präsidenten ernannt und ist für die Ernennung des Kabinetts verantwortlich, das vom Präsidenten bestätigt wird (FH 3.3.2021).
Das Zweikammerparlament besteht aus einem 255 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, und einem 99 Sitze umfassenden Senat, der in der Verfassung von 2016 vorgesehen ist und im März 2018 eingesetzt wurde. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Von den 99 Sitzen des Senats werden 66 indirekt von der Nationalversammlung und den Mitgliedern verschiedener lokaler Räte gewählt, und 33 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt; alle Mitglieder haben eine fünfjährige Amtszeit (FH 3.3.2021).
Der ehemalige Premierminister und Präsidentschaftskandidat der Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP), Amadou Gon Coulibaly, starb im Juli 2020 unerwartet. Präsident Alassane Ouattara, der zwei fünfjährige Amtszeiten hinter sich hatte, machte seine frühere Entscheidung, nicht zu kandidieren, rückgängig und wurde im August von der RHDP nominiert. Die Partei erklärte, dass Ouattara für zwei weitere Amtszeiten in Frage käme, da die in der Verfassung von 2016 vorgesehene Begrenzung auf zwei Amtszeiten erst nach Ouattaras zweiter Wahl verabschiedet worden war. Einige Kritiker warfen Ouattara vor, die neue Verfassung vorangebracht zu haben, um seine dritte Amtszeit zu ermöglichen. Seine Nominierung stieß auf große Proteste der Oppositionsparteien (FH 3.3.2021).
Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 waren weder frei noch fair. Die Opposition boykottierte die Wahlen im Oktober 2020 gänzlich, und viele potenzielle Wähler wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken an der Stimmabgabe gehindert. Nach Angaben der Regierung, die die Wahlbeteiligung auf 54 Prozent bezifferte, gewann Ouattara die Wahl mit 94 Prozent der Stimmen. Diese Zahlen wurden von unabhängigen Beobachtern des Electoral Institute for Sustainable Democracy in Africa (EISA) angefochten. Das Institut berichtete, dass nur 54 Prozent der Wahllokale geöffnet waren und nur 41 Prozent der Wählerkarten vor der Abstimmung verteilt wurden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis Probleme hinsichtlich Vollständigkeit aufwies und eine große Zahl verstorbener Personen enthielt, und dass es der Wahlkommission an Transparenz mangelte und sie die Regierungspartei bei der Durchführung der Wahl stark begünstigte (FH 3.3.2021).
Sicherheitslage
Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).
Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und obwohl die Justiz in gewöhnlichen Strafsachen im Allgemeinen unabhängig ist, respektiert die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz häufig nicht (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben ist die Justiz nicht unabhängig. Richter sind anfällig für externe Einflussnahme, Korruption und Bestechung sind innerhalb der Justiz nach wie vor endemisch (FH 3.3.2021). Im Jänner 2020 beklagten verschiedene Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft die fortwährende Beeinträchtigung des Justizwesens durch die Exekutive und die Weigerung der Regierung, mehrere Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupteten, die Regierung nutze das Justizsystem, um unterschiedliche Oppositionelle zu marginalisieren (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wurde vollständig mobilisiert, um die dritte Amtszeit von Präsident Ouattara zu unterstützen (FH 3.3.2021).
In der Vergangenheit traten die Schwurgerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf zur Verhandlung von Strafsachen mit Verbrechen einberufen werden) nur selten zusammen. Im Laufe des Jahres 2020 nahmen die ständigen Strafgerichte, die als Ersatz für die Schwurgerichte eingerichtet worden waren, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen, ihre Arbeit auf (USDOS 30.3.2021). Im März 2020 billigte das Parlament Verfassungsänderungen, durch die der Oberste Gerichtshof abgeschafft und drei bestehende Gerichte als letzte Instanz eingesetzt wurden: der Kassationshof (Berufungsgericht), der Staatsrat (Conseil d'Etat) und der Rechnungshof (Cour des Comptes). Diese Gerichte sind für verschiedene Arten von Rechtsangelegenheiten zuständig. Der Cour de Cassation ist das höchste Berufungsgericht für Straf- und Zivilsachen. Der Conseil d'Etat ist das höchste Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten. Der Cour des Comptes ist das oberste Rechnungsprüfungsorgan, das für die Überwachung der öffentlichen Finanzen und Konten zuständig ist. Zusätzlich zu diesen drei Gerichten entscheidet der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) über die Wählbarkeit von Parlaments- und Präsidentschaftskandidaten, entscheidet über Streitigkeiten bei Wahlen, bestätigt Wahlergebnisse und urteilt über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge gewähren die Militärgerichte den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie zivile Strafgerichte. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es zu keinen Prozessen gegen Zivilisten vor Militärgerichten gekommen ist (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht manchmal nicht durch. Obwohl das Gesetz die Unschuldsvermutung und das Recht auf unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte vorsieht, wurde dies nicht immer eingehalten. Verurteilte haben Zugang zu Berufungsgerichten, aber höhere Gerichte hoben die Urteile nur selten auf (USDOS 30.3.2021).
Der relative Mangel an ausgebildeten Richtern und Anwälten führte zu einem eingeschränkten Zugang zu wirksamen Gerichtsverfahren, insbesondere außerhalb der Großstädte. Die Regierung nennt eine Zahl von 450 Richtern für eine Bevölkerung von schätzungsweise 27,5 Millionen (USDOS 30.3.2021).
In ländlichen Gebieten wird die Justiz häufig von traditionellen Institutionen auf Dorfebene ausgeübt, die häusliche Streitigkeiten und kleinere Landfragen nach dem Gewohnheitsrecht regeln. Die Streitbeilegung erfolgt durch ausführliche Debatten. Es wurden keine Fälle von körperlicher Bestrafung nach solchen, nach traditionellem Recht geführten Verfahren gemeldet. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen sogenannten „großen Vermittler“ vor, der vom Präsidenten ernannt wird und eine Brücke zwischen traditionellen und modernen Methoden der Streitbeilegung schlagen soll (USDOS 30.3.2021).
Sicherheitsbehörden
Die Nationale Polizei, die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit untersteht, und die Nationale Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht, sind für die Strafverfolgung im Inland zuständig. Das Koordinationszentrum für operative Entscheidungen, eine gemischte Einheit aus Polizei, Gendarmerie und Armee, unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in einigen Großstädten. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind, sind für die Landesverteidigung zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Streitkräfte der Elfenbeinküste (Forces Armées de Côte d'Ivoire, FACI; auch bekannt als Republikanische Streitkräfte / Forces républicaines de Côte d'Ivoire, FRCI), bestehen aus dem Heer Armee (Armée de Terre), der Marine (Marine Nationale), der Luftwaffe (Force Aérienne Côte), und den Spezialkräften (Forces Spéciale) (2021) (CIA 18.1.2022). Die dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz unterstellte Direktion für territoriale Überwachung (DTS) ist für die Abwehr interner Bedrohungen zuständig (USDOS 30.3.2021). Nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen verfügen über erheblichen Einfluss, insbesondere im Norden und Westen (FH 3.3.2021).
Den zivilen Behörden gelang es zeitweise nicht, die Sicherheitskräfte wirksam zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte nominell unter ziviler Kontrolle stehen, gibt es nach wie vor erhebliche Probleme mit parallelen Kommando- und Kontrollsystemen innerhalb der FRCI (FH 3.3.2021).
Angehörige der Sicherheitskräfte begingen einige Übergriffe (USDOS 30.3.2021).
Die Militärpolizei und das Militärgericht sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe durch Angehörige der Sicherheitsdienste zuständig. Die Regierung berichtet über gesetzte Schritte, mit denen u.a. Sicherheitsbeamte, die des Missbrauchs beschuldigt werden, strafrechtlich verfolgt werden können. Opfer gemeldeter Übergriffe berichten allerdings, dass Täter nicht bestraft wurden (USDOS 30.3.2021).
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Es wird berichtet, dass Beamte sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligen (USDOS 30.3.2021). Korruption und Bestechung sind nach wie vor weit verbreitet und betreffen vor allem die Justiz, die Polizei (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und das öffentliche Auftragswesen. Geringfügige Bestechung behindert auch den Zugang der Bürger zu öffentlichen Dienstleistungen, von der Erlangung einer Geburtsurkunde bis hin zur Zollabfertigung (FH 3.3.2021).
Eine öffentliche Antikorruptionsbehörde, die High Authority for Good Governance (HABG), wurde 2013 eingerichtet, gilt aber als ineffektiv. Das HABG verpflichtet Beamte zur Abgabe von Vermögenserklärungen, doch wird dies nicht ausreichend durchgesetzt. Täter auf allen Ebenen werden nur selten strafrechtlich verfolgt (FH 3.3.2021). Die HABG kann Empfehlungen aussprechen, aber die Staatsanwaltschaft muss entscheiden, ob sie einen Fall aufgreift. Zivilgesellschaftliche Gruppen und Regierungsbeamte berichten, dass die HABG nicht befugt ist, unabhängig zu handeln oder entscheidende Maßnahmen zu ergreifen. Der verfassungsmäßig vorgesehene Oberste Gerichtshof, der Regierungsmitglieder – einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten – wegen Straftaten in Ausübung ihres Amtes verurteilen kann, ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 30.3.2021).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte die Elfenbeinküste Rang 104 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2021).
Minderheiten
In dem Land gibt es mehr als 60 ethnische Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), darunter Akan (28,9 Prozent), Volta/Gur (16,1 Prozent), Nord-Mande (14,5 Prozent), Kru (8,5 Prozent) und Süd-Mande (6,9 Prozent) (CIA 18.1.2022). Die Behörden betrachten etwa 25 Prozent der Bevölkerung als Ausländer, obwohl viele in dieser Kategorie in der zweiten oder dritten Generation ansässig sind (USDOS 30.3.2021; vgl. CIA 18.1.2022).
Die politischen Parteien sind ethnisch nicht homogen obwohl jede von ihnen tendenziell von bestimmten ethnischen Gruppen dominiert wird (FH 3.3.2021). Das Gesetz verbietet Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Stammesdenken und macht diese Formen der Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen, dass ethnische Diskriminierung ein Problem darstellt. Die Gesetze zum Landbesitz sind nach wie vor unklar und werden nicht angewendet, was zu Konflikten zwischen der einheimischen Bevölkerung und anderen Gruppen führt (USDOS 30.3.2021).
Im Umfeld der Präsidentschaftswahlen kam es zu zahlreichen inter-ethnischen Zusammenstößen. Bei einem besonders gewalttätigen Zusammenstoß in Dabou zwischen den Malinke und den Adjoukrou gab es 16 Todesopfer und 67 Verletzte. Regierungsbeamte stellten fest, dass die Gewalt von unbekannten externen Akteuren angezettelt wurde, die den Konflikt möglicherweise zu politischen Zwecken anheizen wollten. Die Sicherheitskräfte blieben mehrere Tage lang vor Ort (USDOS 30.3.2021).
Im November 2020 brachen in den ländlichen Städten im Landesinneren, in Daoukro, zwischen Baoule und Malinke, und in M'Batto, zwischen Agni und Malinke, brutale Konflikte zwischen den Gemeinden aus. Die Regierung meldete sechs Tote in Daoukro und drei Tote in M'Batto, darunter zwei Verbrennungen und eine Enthauptung. Eine Oppositionspartei behauptete, dass die tatsächliche Zahl der Todesopfer viel höher liegt (USDOS 30.3.2021).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Angehörige sexueller Minderheiten
Die Elfenbeinküste gilt in der Region von Westafrika als vergleichsweise sicherer Hafen für Homosexuelle. Homosexualität bildet keinen Straftatbestand (AA 9.10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Generell gilt sowohl für hetero- als auch für gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten in der Öffentlichkeit, dass sie als unsittlich gewertet und mit einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden (USDOS 30.3.2021).
Es gibt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder Intersexualität. Somit besteht kein rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung im Alltag. In diesem Sinne kommt es auch zu Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme Homosexueller am gesellschaftlichen Leben, da Homosexualität gesellschaftlich nicht akzeptiert, sondern allenfalls geduldet wird. In der Gesellschaft wird Homosexualität, vor allem unter Männern, oft als Sünde oder Verbrechen angesehen (AA 9.10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es wird berichtet, dass Angehörige sexueller Minderheiten von Vermietern oder von den eigenen Familien aus ihren Häusern vertrieben wurden. Die familiäre Ablehnung von jugendlichen Angehörigen sexueller Minderheiten führe häufig dazu, dass diese obdachlos werden und die Schule abbrechen. Angehörige sexueller Minderheiten berichten zudem über Diskriminierung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (USDOS 30.3.2021).
Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Angehörige sexueller Minderheiten weiterhin mit Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sowie mit Gewaltakten konfrontiert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 9.10.2020, FH 3.3.2021). Die Strafverfolgungsbehörden reagieren bisweilen langsam und ineffektiv auf gesellschaftliche Gewalt, die sich gegen Angehörige sexueller Minderheiten richtet (USDOS 30.3.2021). In Abidjan ist das Verhalten gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten aufgeschlossener als in ländlichen Regionen (AA 9.10.2020).
In Abidjan gibt es ein gutes Netzwerk von Organisationen, in welchem man sowohl drei nationale als auch mehrere internationale Organisationen findet. Diese unterstützen und stärken Angehörige sexueller Minderheiten. Durch dieses Netzwerk ist zumindest Hilfe möglich, z.B. durch die Begleitung zu Behörden und zur Polizei im Fall von physischer Gewalt bei Übergriffen. Von staatlicher Seite wurde im ganzen Land ein Netzwerk mit speziellen Ansprechpartnern auf Polizeirevieren geschaffen, bei denen sich Opfer melden können. Allerdings gibt es solche Ansprechpartner nicht in jeder Polizeistation (AA 9.10.2020).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und das Gesetz sehen nicht ausdrücklich das Recht auf Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung oder Rückkehr vor. Trotzdem respektiert die Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021).
Die Möglichkeiten zur Bewegungsfreiheit haben sich seit 2011 verbessert. Allerdings gibt es in einigen Gebieten weiterhin irreguläre Kontrollpunkte und Erpressungen, insbesondere im Westen und Norden sowie in der Nähe von Gold- und Diamanten-Fördergebieten. Frauen wird im Allgemeinen gleiche Bewegungsfreiheit gewährt. Allerdings wird diese durch Sicherheitsrisiken und das Risiko sexueller Gewalt in der Praxis behindert (FH 3.3.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft
Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber vor allem in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht eine große Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Betroffen sind insbesondere von Frauen geführte Haushalte (AA 9.10.2020).
Es existiert kein Sozialversicherungssystem, keine Sozialhilfe und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von Familienangehörigen, NGOs, Kirchen oder Privatpersonen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen (AA 9.10.2020).
Die Arbeitslosenquote wird mit 3,5 Prozent, die Inflationsrate mit 2,43 Prozent angegeben (laenderdaten.info o.D.). Im Human Development Index (HDI) der Vereinigten Nationen für 2020 belegt das Land Rang 162 von 189 gelisteten Staaten (HDI o.D.). Dabei erfreut sich die Elfenbeinküste seit 2012 eines dynamischen, robusten und stabilen Wirtschaftswachstums, das sich jedoch 2020 aufgrund der Covid-19-Krise verlangsamt hat. Dennoch hat sich der Wert auf dem Humankapitalindex der Weltbank im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 leicht verbessert. Die Armut ist von 46,3 Prozent im Jahr 2015 auf 39,4 Prozent im Jahr 2020 stark zurückgegangen, aber dieser Rückgang beschränkte sich auf die städtischen Gebiete, da die Armut auf dem Land im gleichen Zeitraum um 2,4 Prozent zunahm (WB 3.5.2021).
Vor der durch die Pandemie ausgelösten globalen Krise, verfügte die Elfenbeinküste über eine der robustesten Volkswirtschaften Afrikas und der Welt und wuchs seit 2012 mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 8 Prozent. Die globale Gesundheitssituation wirkte sich jedoch negativ auf Haushalte und Unternehmen aus und verlangsamte die Wachstumsrate auf 1,8 Prozent im Jahr 2020. Es wird erwartet, dass die robuste Inlandsnachfrage und stabile Exporte die wirtschaftliche Erholung des Landes im Jahr 2021 vorantreiben werden (WB 3.5.2021). Eine andere Quelle geht davon aus, dass sich die Elfenbeinküste bereits von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession und den damit verbundenen, spürbar negativen Auswirkungen auf das robuste Wirtschaftswachstum erholen konnte. Diese Erholung beruht wiederum auf einer günstigen Produktion und den relativ hohen Preisen für das wichtigste Exportprodukt Kakao (GW 5.1.2022). Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und übt erheblichen Einfluss in der Region aus (WB 3.5.2021).
Während 2019 der Bausektor und die öffentlichen Investitionen die wichtigsten Wachstumsmotoren waren, dürften 2021 das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und die Exporte den wirtschaftlichen Umschwung unterstützen. Die größte Herausforderung bleibt die Umsetzung einer Reformagenda, die eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung und ein inklusiveres Wachstum durch die Förderung des Privatsektors fördert (WB 3.5.2021).
Medizinische Versorgung
Es gibt eine medizinische Infrastruktur, darunter zahlreiche private Kliniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser, welche sich jedoch zum größten Teil in Abidjan befinden. In ländlicheren Regionen gibt es kleinere Kliniken und Praxen, die aber für Behandlungen komplizierterer Erkrankungen nicht ausgestattet sind (AA 9.10.2020). Es gibt einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten. Dort können auch Notfalloperationen durchgeführt werden (AA 29.1.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse, ein Mangel an Fachpersonal und – v.a. im Landesinneren – eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten (BMEIA 26.1.2022).
Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vgl. AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020).
Chronische, verbreitete Erkrankungen wie HIV/AIDS können im Rahmen einer retroviralen Therapie behandelt werden. Die Medikamente hierfür werden kostenfrei ausgegeben. Fachwissen für Diagnostik und Behandlung anderer Krankheiten ist überwiegend im privaten Gesundheitssektor vorhanden, jedoch mit entsprechend hohen Kosten verbunden (AA 9.10.2020).
Die Dichte an Apotheken ist in den größeren Städten hoch. Sie sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art – meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Insbesondere in den ländlichen Teilen der Elfenbeinküste können sich viele Patienten allerdings dennoch notwendige Medikamente nicht leisten (AA 9.10.2020).
Die Regierung treibt seit 2016 den Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems voran. Die Couverture Maladie Universelle kostet 1.000 Franc CFA (ca. 1,50€) im Monat. Bisher steht die Krankenversicherung nur einem kleinen Teil der im formellen Sektor Beschäftigten zur Verfügung. Die Prozedur der Registrierung aller Berechtigten ist noch nicht abgeschlossen (AA 9.10.2020).
Rückkehr
Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repression bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Ein soziales Auffangnetz für Rückkehrer gibt es nicht. Unbegleitete Minderjährige, die rückgeführt werden und keine Familie haben, die sie aufnimmt, können bis zu einem Alter von ca. 12 Jahren möglicherweise in einem Heim oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden. Ein verlässliches System für die Betreuung dieser Personengruppe gibt es aber nicht (AA 9.10.2020).
Dokumente
Die Elfenbeinküste verfügt über kein zuverlässiges Urkundenwesen. Die Beschaffung von echten Dokumenten unwahren Inhaltes oder aber von Fälschungen ist problemlos möglich, wobei insbesondere erstere häufig verwendet werden. Auch der Diebstahl von Identitäten, z. B. von verstorbenen Personen, ist an der Tagesordnung. Insbesondere Geburtsurkunden enthalten oft falsche Angaben zu Geburtsdatum oder Abstammung. Ein Geburtenregistereintrag nebst zugehöriger Geburtsurkunde beliebigen Inhaltes kann durch ein Nachbeurkundungsurteil, welches man durch Vorsprache beim Gericht erwirken kann, ganz legal und ordentlich nachbeurkundet werden. Generell gestaltet sich der Zugang zu Fälschungen oder aber zu echten Urkunden unwahren Inhalts recht einfach. In einem Verwaltungsapparat, in welchem Korruption weitverbreitet ist, kann bereits durch die Zahlung geringer Beträge eine Vielfalt an Urkunden erworben werden. Insbesondere im Bereich der Schengenvisaanträge werden oft Fälschungen vorgelegt, die sich ohne Zutun von Behörden erlangen lassen. Gefälscht werden meistens Einladungsschreiben oder Kontoauszüge. Im Bereich der nationalen Visa sind Personenstandsurkunden häufig gefälscht (AA 9.10.2020).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur Elfenbeinküste.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. I422 2305884-1 bezüglich des ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus der Zusammenschau des Akteninhaltes zu Zl. I422 2305884-1 und den gleichbleibenden Ausführungen im gegenständlichen Administrativverfahren. Mangelns Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest.
Wie bereits im angeführten Erstverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, traumatisiert zu sein, dies seit sehr langer Zeit, “ungefähr seit zwei bis drei Jahren”. Er befindet sich auch weiterhin nicht in psychologischer Betreuung.
Auch der vor der belangten Behörde vorgelegte Befundbericht von XXXX vom 13.05.2025 ist nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer selbst seine psychischen Leiden als “seit zwei bis drei Jahren” bestehend beschrieb und angab, sich auch aktuell nicht in psychologischer Behandlung zu befinden. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich, der Beschwerdeführer hielt sich in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Folgeverfahren selbst für arbeitsfähig. Auch im Bezug auf den Gesundheitszustand konnte daher keine Änderung im Folgeverfahren festgestellt werden.
Anhaltspunkte für das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergaben sich weder im Verfahren zu Zl. I422 2305884-1 noch im gegenständlichen Folgeantrag. Der Beschwerdeführer ist weiterhin ledig, er brachte vor der belangten Behörde lediglich (unsubstantiiert) vor, seit April 2026 einen Partner zu haben, worauf im Folgenden näher einzugehen sein wird.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2025, I422 2305884-1/10E, mit welchem sein erster Antrag vom 22.06.2023 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Behördenverfahren im Wesentlichen damit begründet, dass sein Vater ermordet worden und seine Mutter ebenfalls bedroht worden sei. Ergänzend brachte er im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass ihm auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine Verfolgung drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch. In weiterer Folge wies es die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.03.2025, I422 2305884-1/10E als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen insbesondere auch hinsichtlich der Darlegung seiner sexuellen Orientierung nicht zu überzeugen vermochte und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine sexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in der Elfenbeinküste glaubhaft zu machen.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses abweisenden Erkenntnisses vom 14.03.2025 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine wesentliche Änderung der Rechtslage wurde in der Beschwerde nicht behauptet und ist nicht erkennbar.
Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden.
So begründet der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2026 sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA erneut damit, dass er homosexuell sei. Er habe seit April 2025 einen Partner, den er nicht zurücklassen wolle. Sein Leben sei in seiner Heimat in Gefahr.
Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN).
Bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mit der behaupteten Homosexualität des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführers – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist und sein Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspreche.
Bereits eine Grobprüfung des nunmehr seitens des Beschwerdeführers Vorgebrachten ergibt, dass darin keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu erkennen sind. Ebensowenig vermag die nunmehr geltend gemachte Beziehung die Homosexualität des Beschwerdeführers zu bestätigen bzw. kann in dieser kein glaubhafter Kern für die Homosexualität des Beschwerdeführers erkannt werden.
Der Beschwerdeführers war vor der belangten Behörde lediglich unter Heranziehung seines Handys in der Lage, Name und Anschrift des angegebenen Partners, von dem er zunächst angab, dieser wohne in Salzburg, was er allerdings anschließend in “Attnang Puchheim” änderte, zu nennen oder Beweise, welche die Annahme einer derartigen Beziehung stärken könnten, vorzulegen. Auch im Beschwerdeschriftsatz findet sich dazu kein substantiiertes Vorbringen. Anzumerken ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer angibt, die Beziehung bestehe seit April 2025, somit unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens zu seinem ersten Asylantrag.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).
Eine wesentliche Änderung der Situation in der Elfenbeinküste wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in der Elfenbeinküste gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Seine vorgebrachten gesundheitlichen Leiden fanden bereits im ersten Asylverfahren Berücksichtigung. Die in der bekämpften Entscheidung getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigen seines Gesundheitszustandes leide, konnte gleichbleibend wie bereits im Vorverfahren getroffen werden. Auch der vor der belangten Behörde vorgelegte Befundbericht von XXXX vom 13.05.2025 ist nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer selbst seine psychischen Leiden als seit zwei bis drei Jahren bestehend beschrieb und angab, sich auch aktuell nicht in psychologischer Behandlung zu befinden. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich, der Beschwerdeführer hielt sich in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Folgeverfahren selbst für arbeitsfähig. Er verfügt darüber hinaus nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.
Insgesamt ist damit weder in seinem Gesundheitszustand, noch in sonstigen, seine Person betreffenden Umständen eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zum Vorverfahren, welche eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe, erkennbar.
Es waren damit die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192; 30.10.2025, Ra 2025/19/0343; mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.11.2025, Ra 2025/14/0343, mwN).
Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Sachverhaltsänderung in Bezug auf seine angebliche Homosexualität war – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt – jeglicher glaubhafte Kern zu versagen, sodass er in seinem nunmehrigen Folgeasylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in der Elfenbeinküste wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise