Spruch
I422 2305884-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Elfenbeinküste, vertreten durch "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass es einen Grundstückstreit zwischen seinen Eltern und Leuten aus seinem Dorf gegeben habe. Die gesamte Familie sei deshalb bedroht gewesen und habe diese beschlossen, dass der Beschwerdeführer ausreisen soll. Seitens der Regierung befürchte er keine Probleme. Allerdings haben die Leute aus dem Dorf gesagt, dass sie die gesamte Familie umbringen werden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer erstmalig durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und in weiterer Folge mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl. XXXX die Zuständigkeit Italiens zur Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2024, GZ: W185 2287285-1/5E statt. Der Bescheid wurde behoben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.
Am 29.11.2024 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Hierbei gab er befragt nach seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von drei jungen Männern mit Macheten getötet worden sei. Die drei jungen Männer, die seinen Vater getötet haben, hätten auch seine Mutter bedroht. Sie seien daraufhin in einen anderen Ort gezogen. Nachdem es auch dort nicht sicher gewesen sei, habe seine Mutter entschlossen, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen und habe er daraufhin das Land verlassen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.01.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2025 vorgelegt und langten am 17.01.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.03.2025 wurde ergänzend vorgebracht, dass die Eltern des Beschwerdeführers einen Drogenhandel betrieben haben und der Beschwerdeführer bisexuell sei.
Am 11.03.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, Angehöriger der Volksgruppe der Koyaga und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Abobo geboren. Er übersiedelte in weiterer Folge in die Stadt XXXX , ehe er wieder nach Abobo zurückkehrte, wo er sich bis zu seiner Ausreise auch aufhielt. Hinsichtlich seiner Schulausbildung können keine Feststellungen getroffen werden. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Familienangehörigen. Seinen Lebensunterhalt sicherte sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland durch die Versorgung seitens seiner Familie.
Der Beschwerdeführer weist in seinem Heimatstaat noch familiäre Anbindungen auf.
Anfang des Jahres 2022 trat der Beschwerdeführer die Ausreise nach Europa an, indem er schleppergestützt über Mali, Mauretanien, Algerien und Tunesien – wo er sich für die Dauer von rund sechs Monaten aufhielt – nach Italien reiste. In Italien verblieb der Beschwerdeführer ebenfalls für einen Zeitraum von rund sieben Monate, eher er nach Österreich weiterzog, wo er letztlich am 22.06.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
In Österreich weist der Beschwerdeführer keine familiären Anbindungen auf.
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichert er sich aus dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer besucht seit Oktober einen Vorbereitungslehrgang an einer Volkshochschule und nimmt aktuell am Folgekurs teil. Eine Deutschprüfung hat er bislang nicht absolviert. Er spricht in äußerst einfachem und rudimentärem Niveau Deutsch. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer in einem Verein Fußball und geht ins Fitnessstudio. Eine sonstige tiefgreifende soziale Verfestigung ist nicht gegeben und verfügt er in Österreich auch über keinen nachhaltigen Freundeskreis
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in der Elfbeinküste nicht der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch Private ausgesetzt. Sein Fluchtvorbringen bezüglich der von ihm behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch Private ist nicht glaubhaft. Ebenso ist der Beschwerdeführer nicht homosexuell bzw. bisexuell und droht ihm in der Elfenbeinküste auch keine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste aus dem COI-CMS (Stand 28.01.2022) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Die Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der Staatsaufbau richtet sich nach dem französischen Muster (AA 23.11.2020). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt nach der Wahl 2020 einer Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Der Premierminister ist Regierungschef, wird vom Präsidenten ernannt und ist für die Ernennung des Kabinetts verantwortlich, das vom Präsidenten bestätigt wird (FH 3.3.2021).
Das Zweikammerparlament besteht aus einem 255 Sitze umfassenden Unterhaus, der Nationalversammlung, und einem 99 Sitze umfassenden Senat, der in der Verfassung von 2016 vorgesehen ist und im März 2018 eingesetzt wurde. Die Mitglieder der Nationalversammlung werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Von den 99 Sitzen des Senats werden 66 indirekt von der Nationalversammlung und den Mitgliedern verschiedener lokaler Räte gewählt, und 33 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt; alle Mitglieder haben eine fünfjährige Amtszeit (FH 3.3.2021).
Der ehemalige Premierminister und Präsidentschaftskandidat der Rassemblement des Houphouétistes pour la Démocratie et la Paix (RHDP), Amadou Gon Coulibaly, starb im Juli 2020 unerwartet. Präsident Alassane Ouattara, der zwei fünfjährige Amtszeiten hinter sich hatte, machte seine frühere Entscheidung, nicht zu kandidieren, rückgängig und wurde im August von der RHDP nominiert. Die Partei erklärte, dass Ouattara für zwei weitere Amtszeiten in Frage käme, da die in der Verfassung von 2016 vorgesehene Begrenzung auf zwei Amtszeiten erst nach Ouattaras zweiter Wahl verabschiedet worden war. Einige Kritiker warfen Ouattara vor, die neue Verfassung vorangebracht zu haben, um seine dritte Amtszeit zu ermöglichen. Seine Nominierung stieß auf große Proteste der Oppositionsparteien (FH 3.3.2021).
Die Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 waren weder frei noch fair. Die Opposition boykottierte die Wahlen im Oktober 2020 gänzlich, und viele potenzielle Wähler wurden aufgrund von Sicherheitsbedenken an der Stimmabgabe gehindert. Nach Angaben der Regierung, die die Wahlbeteiligung auf 54 Prozent bezifferte, gewann Ouattara die Wahl mit 94 Prozent der Stimmen. Diese Zahlen wurden von unabhängigen Beobachtern des Electoral Institute for Sustainable Democracy in Africa (EISA) angefochten. Das Institut berichtete, dass nur 54 Prozent der Wahllokale geöffnet waren und nur 41 Prozent der Wählerkarten vor der Abstimmung verteilt wurden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Wählerverzeichnis Probleme hinsichtlich Vollständigkeit aufwies und eine große Zahl verstorbener Personen enthielt, und dass es der Wahlkommission an Transparenz mangelte und sie die Regierungspartei bei der Durchführung der Wahl stark begünstigte (FH 3.3.2021).
Sicherheitslage
Die Kriminalität ist vor allem in den nordwestlichen und westlichen Landesteilen (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali) hoch (BMEIA 26.1.2022; vgl. EDA 26.1.2022). Zudem genießen nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen vor allem im Norden und Westen des Landes erheblichen Einfluss (FH 3.3.2021).
Die Hauptbedrohung für die Sicherheit ist nicht mehr die politische Instabilität, sondern die Anschläge in den nördlichen Grenzregionen durch militante Islamisten, die hauptsächlich in Mali und Burkina Faso stationiert sind (GW 5.1.2022). Für das gesamte Grenzgebiet zu Burkina Faso und Mali, und insbesondere die Grenzregion im Nordosten des Landes, besteht ein hohes Entführungsrisiko. Angesichts der Entwicklungen im Sahel und insbesondere der Sicherheitslage in Burkina Faso und in Mali besteht auch in der Elfenbeinküste ein latentes Risiko terroristischer Anschläge (AA 26.1.2022). Zum Beispiel wurden im Juni 2021 bei der Explosion eines Sprengsatzes bei Tehini im Grenzgebiet zu Burkina Faso mehrere Sicherheitskräfte getötet oder verletzt. Im März und April 2021 kam es zu Terrorangriffen mit islamistischem Hintergrund auf Sicherheitsposten der in Kafolo an der Grenze zu Burkina Faso. Mehrere Soldaten kamen dabei ums Leben (EDA 26.1.2022; vgl. BMEIA 26.1.2022, AA 26.1.2022). Zudem kam es im April 2021 in der Nähe von Kafolo zu einem Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf ein ziviles Kraftfahrzeug. Trotz verstärkter Sicherheitsmaßnahmen durch die Behörden besteht die latente terroristische Bedrohung fort (AA 26.1.2022).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und obwohl die Justiz in gewöhnlichen Strafsachen im Allgemeinen unabhängig ist, respektiert die Regierung die Unabhängigkeit der Justiz häufig nicht (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben ist die Justiz nicht unabhängig. Richter sind anfällig für externe Einflussnahme, Korruption und Bestechung sind innerhalb der Justiz nach wie vor endemisch (FH 3.3.2021). Im Jänner 2020 beklagten verschiedene Berufsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft die fortwährende Beeinträchtigung des Justizwesens durch die Exekutive und die Weigerung der Regierung, mehrere Gerichtsentscheidungen umzusetzen. Menschenrechtsorganisationen und politische Parteien behaupteten, die Regierung nutze das Justizsystem, um unterschiedliche Oppositionelle zu marginalisieren (USDOS 30.3.2021). Die Justiz wurde vollständig mobilisiert, um die dritte Amtszeit von Präsident Ouattara zu unterstützen (FH 3.3.2021).
In der Vergangenheit traten die Schwurgerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf zur Verhandlung von Strafsachen mit Verbrechen einberufen werden) nur selten zusammen. Im Laufe des Jahres 2020 nahmen die ständigen Strafgerichte, die als Ersatz für die Schwurgerichte eingerichtet worden waren, um den Rückstau an Fällen zu beseitigen, ihre Arbeit auf (USDOS 30.3.2021). Im März 2020 billigte das Parlament Verfassungsänderungen, durch die der Oberste Gerichtshof abgeschafft und drei bestehende Gerichte als letzte Instanz eingesetzt wurden: der Kassationshof (Berufungsgericht), der Staatsrat (Conseil d'Etat) und der Rechnungshof (Cour des Comptes). Diese Gerichte sind für verschiedene Arten von Rechtsangelegenheiten zuständig. Der Cour de Cassation ist das höchste Berufungsgericht für Straf- und Zivilsachen. Der Conseil d'Etat ist das höchste Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten. Der Cour des Comptes ist das oberste Rechnungsprüfungsorgan, das für die Überwachung der öffentlichen Finanzen und Konten zuständig ist. Zusätzlich zu diesen drei Gerichten entscheidet der Conseil Constitutionnel (Verfassungsrat) über die Wählbarkeit von Parlaments- und Präsidentschaftskandidaten, entscheidet über Streitigkeiten bei Wahlen, bestätigt Wahlergebnisse und urteilt über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verträgen (USDOS 30.3.2021).
Berichten zufolge gewähren die Militärgerichte den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie zivile Strafgerichte. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es zu keinen Prozessen gegen Zivilisten vor Militärgerichten gekommen ist (USDOS 30.3.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht manchmal nicht durch. Obwohl das Gesetz die Unschuldsvermutung und das Recht auf unverzügliche und ausführliche Unterrichtung über die Anklagepunkte vorsieht, wurde dies nicht immer eingehalten. Verurteilte haben Zugang zu Berufungsgerichten, aber höhere Gerichte hoben die Urteile nur selten auf (USDOS 30.3.2021).
Der relative Mangel an ausgebildeten Richtern und Anwälten führte zu einem eingeschränkten Zugang zu wirksamen Gerichtsverfahren, insbesondere außerhalb der Großstädte. Die Regierung nennt eine Zahl von 450 Richtern für eine Bevölkerung von schätzungsweise 27,5 Millionen (USDOS 30.3.2021).
In ländlichen Gebieten wird die Justiz häufig von traditionellen Institutionen auf Dorfebene ausgeübt, die häusliche Streitigkeiten und kleinere Landfragen nach dem Gewohnheitsrecht regeln. Die Streitbeilegung erfolgt durch ausführliche Debatten. Es wurden keine Fälle von körperlicher Bestrafung nach solchen, nach traditionellem Recht geführten Verfahren gemeldet. Das Gesetz sieht ausdrücklich einen sogenannten „großen Vermittler“ vor, der vom Präsidenten ernannt wird und eine Brücke zwischen traditionellen und modernen Methoden der Streitbeilegung schlagen soll (USDOS 30.3.2021).
Sicherheitsbehörden
Die Nationale Polizei, die dem Ministerium für Inneres und Sicherheit untersteht, und die Nationale Gendarmerie, die dem Verteidigungsministerium untersteht, sind für die Strafverfolgung im Inland zuständig. Das Koordinationszentrum für operative Entscheidungen, eine gemischte Einheit aus Polizei, Gendarmerie und Armee, unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in einigen Großstädten. Die Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind, sind für die Landesverteidigung zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Streitkräfte der Elfenbeinküste (Forces Armées de Côte d'Ivoire, FACI; auch bekannt als Republikanische Streitkräfte / Forces républicaines de Côte d'Ivoire, FRCI), bestehen aus dem Heer Armee (Armée de Terre), der Marine (Marine Nationale), der Luftwaffe (Force Aérienne Côte), und den Spezialkräften (Forces Spéciale) (2021) (CIA 18.1.2022). Die dem Ministerium für Sicherheit und Katastrophenschutz unterstellte Direktion für territoriale Überwachung (DTS) ist für die Abwehr interner Bedrohungen zuständig (USDOS 30.3.2021). Nichtstaatliche bewaffnete Akteure und ehemalige Rebellen verfügen über erheblichen Einfluss, insbesondere im Norden und Westen (FH 3.3.2021).
Den zivilen Behörden gelang es zeitweise nicht, die Sicherheitskräfte wirksam zu kontrollieren (USDOS 30.3.2021). Obwohl die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte nominell unter ziviler Kontrolle stehen, gibt es nach wie vor erhebliche Probleme mit parallelen Kommando- und Kontrollsystemen innerhalb der FRCI (FH 3.3.2021).
Angehörige der Sicherheitskräfte begingen einige Übergriffe (USDOS 30.3.2021).
Die Militärpolizei und das Militärgericht sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe durch Angehörige der Sicherheitsdienste zuständig. Die Regierung berichtet über gesetzte Schritte, mit denen u.a. Sicherheitsbeamte, die des Missbrauchs beschuldigt werden, strafrechtlich verfolgt werden können. Opfer gemeldeter Übergriffe berichten allerdings, dass Täter nicht bestraft wurden (USDOS 30.3.2021).
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Es wird berichtet, dass Beamte sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligen (USDOS 30.3.2021). Korruption und Bestechung sind nach wie vor weit verbreitet und betreffen vor allem die Justiz, die Polizei (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und das öffentliche Auftragswesen. Geringfügige Bestechung behindert auch den Zugang der Bürger zu öffentlichen Dienstleistungen, von der Erlangung einer Geburtsurkunde bis hin zur Zollabfertigung (FH 3.3.2021).
Eine öffentliche Antikorruptionsbehörde, die High Authority for Good Governance (HABG), wurde 2013 eingerichtet, gilt aber als ineffektiv. Das HABG verpflichtet Beamte zur Abgabe von Vermögenserklärungen, doch wird dies nicht ausreichend durchgesetzt. Täter auf allen Ebenen werden nur selten strafrechtlich verfolgt (FH 3.3.2021). Die HABG kann Empfehlungen aussprechen, aber die Staatsanwaltschaft muss entscheiden, ob sie einen Fall aufgreift. Zivilgesellschaftliche Gruppen und Regierungsbeamte berichten, dass die HABG nicht befugt ist, unabhängig zu handeln oder entscheidende Maßnahmen zu ergreifen. Der verfassungsmäßig vorgesehene Oberste Gerichtshof, der Regierungsmitglieder – einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten – wegen Straftaten in Ausübung ihres Amtes verurteilen kann, ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 30.3.2021).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International belegte die Elfenbeinküste Rang 104 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2021).
Minderheiten
In dem Land gibt es mehr als 60 ethnische Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021), darunter Akan (28,9 Prozent), Volta/Gur (16,1 Prozent), Nord-Mande (14,5 Prozent), Kru (8,5 Prozent) und Süd-Mande (6,9 Prozent) (CIA 18.1.2022). Die Behörden betrachten etwa 25 Prozent der Bevölkerung als Ausländer, obwohl viele in dieser Kategorie in der zweiten oder dritten Generation ansässig sind (USDOS 30.3.2021; vgl. CIA 18.1.2022).
Die politischen Parteien sind ethnisch nicht homogen obwohl jede von ihnen tendenziell von bestimmten ethnischen Gruppen dominiert wird (FH 3.3.2021). Das Gesetz verbietet Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Stammesdenken und macht diese Formen der Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar. Allerdings berichten Menschenrechtsorganisationen, dass ethnische Diskriminierung ein Problem darstellt. Die Gesetze zum Landbesitz sind nach wie vor unklar und werden nicht angewendet, was zu Konflikten zwischen der einheimischen Bevölkerung und anderen Gruppen führt (USDOS 30.3.2021).
Im Umfeld der Präsidentschaftswahlen kam es zu zahlreichen inter-ethnischen Zusammenstößen. Bei einem besonders gewalttätigen Zusammenstoß in Dabou zwischen den Malinke und den Adjoukrou gab es 16 Todesopfer und 67 Verletzte. Regierungsbeamte stellten fest, dass die Gewalt von unbekannten externen Akteuren angezettelt wurde, die den Konflikt möglicherweise zu politischen Zwecken anheizen wollten. Die Sicherheitskräfte blieben mehrere Tage lang vor Ort (USDOS 30.3.2021).
Im November 2020 brachen in den ländlichen Städten im Landesinneren, in Daoukro, zwischen Baoule und Malinke, und in M'Batto, zwischen Agni und Malinke, brutale Konflikte zwischen den Gemeinden aus. Die Regierung meldete sechs Tote in Daoukro und drei Tote in M'Batto, darunter zwei Verbrennungen und eine Enthauptung. Eine Oppositionspartei behauptete, dass die tatsächliche Zahl der Todesopfer viel höher liegt (USDOS 30.3.2021).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Angehörige sexueller Minderheiten
Die Elfenbeinküste gilt in der Region von Westafrika als vergleichsweise sicherer Hafen für Homosexuelle. Homosexualität bildet keinen Straftatbestand (AA 9.10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Generell gilt sowohl für hetero- als auch für gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten in der Öffentlichkeit, dass sie als unsittlich gewertet und mit einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden (USDOS 30.3.2021).
Es gibt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder Intersexualität. Somit besteht kein rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung im Alltag. In diesem Sinne kommt es auch zu Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme Homosexueller am gesellschaftlichen Leben, da Homosexualität gesellschaftlich nicht akzeptiert, sondern allenfalls geduldet wird. In der Gesellschaft wird Homosexualität, vor allem unter Männern, oft als Sünde oder Verbrechen angesehen (AA 9.10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es wird berichtet, dass Angehörige sexueller Minderheiten von Vermietern oder von den eigenen Familien aus ihren Häusern vertrieben wurden. Die familiäre Ablehnung von jugendlichen Angehörigen sexueller Minderheiten führe häufig dazu, dass diese obdachlos werden und die Schule abbrechen. Angehörige sexueller Minderheiten berichten zudem über Diskriminierung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (USDOS 30.3.2021).
Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Angehörige sexueller Minderheiten weiterhin mit Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung sowie mit Gewaltakten konfrontiert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 9.10.2020, FH 3.3.2021). Die Strafverfolgungsbehörden reagieren bisweilen langsam und ineffektiv auf gesellschaftliche Gewalt, die sich gegen Angehörige sexueller Minderheiten richtet (USDOS 30.3.2021). In Abidjan ist das Verhalten gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten aufgeschlossener als in ländlichen Regionen (AA 9.10.2020).
In Abidjan gibt es ein gutes Netzwerk von Organisationen, in welchem man sowohl drei nationale als auch mehrere internationale Organisationen findet. Diese unterstützen und stärken Angehörige sexueller Minderheiten. Durch dieses Netzwerk ist zumindest Hilfe möglich, z.B. durch die Begleitung zu Behörden und zur Polizei im Fall von physischer Gewalt bei Übergriffen. Von staatlicher Seite wurde im ganzen Land ein Netzwerk mit speziellen Ansprechpartnern auf Polizeirevieren geschaffen, bei denen sich Opfer melden können. Allerdings gibt es solche Ansprechpartner nicht in jeder Polizeistation (AA 9.10.2020).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und das Gesetz sehen nicht ausdrücklich das Recht auf Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung oder Rückkehr vor. Trotzdem respektiert die Regierung diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021).
Die Möglichkeiten zur Bewegungsfreiheit haben sich seit 2011 verbessert. Allerdings gibt es in einigen Gebieten weiterhin irreguläre Kontrollpunkte und Erpressungen, insbesondere im Westen und Norden sowie in der Nähe von Gold- und Diamanten-Fördergebieten. Frauen wird im Allgemeinen gleiche Bewegungsfreiheit gewährt. Allerdings wird diese durch Sicherheitsrisiken und das Risiko sexueller Gewalt in der Praxis behindert (FH 3.3.2021).
Grundversorgung und Wirtschaft
Eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung gibt es nicht. Zwar gewährleistet die tropische Landwirtschaft in manchen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Menschen auf Subsistenzbasis, aber vor allem in den ländlichen Regionen im Norden und Westen des Landes besteht eine große Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung. Betroffen sind insbesondere von Frauen geführte Haushalte (AA 9.10.2020).
Es existiert kein Sozialversicherungssystem, keine Sozialhilfe und staatliche Hilfen sind praktisch nicht vorhanden. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen oder andere Hilfen, die über das hinausgehen, was der restlichen Bevölkerung zur Verfügung steht, gibt es nicht. Bedürftige sind ausschließlich auf die Unterstützung von Familienangehörigen, NGOs, Kirchen oder Privatpersonen angewiesen. Die meisten dieser Anlauflaufstellen sind jedoch nicht in der Lage, regelmäßige Unterstützung zu leisten. Es werden häufig nur einmalige Verteilaktionen in verschiedenen Regionen des Landes organisiert. Auch internationale Organisationen wie das Welternährungsprogramm WFP bieten Hilfeleistungen an. WFP setzt hier den Schwerpunkt auf die Versorgung von Kindern und Frauen durch Lebensmittel und Geldleistungen (AA 9.10.2020).
Die Arbeitslosenquote wird mit 3,5 Prozent, die Inflationsrate mit 2,43 Prozent angegeben (laenderdaten.info o.D.). Im Human Development Index (HDI) der Vereinigten Nationen für 2020 belegt das Land Rang 162 von 189 gelisteten Staaten (HDI o.D.). Dabei erfreut sich die Elfenbeinküste seit 2012 eines dynamischen, robusten und stabilen Wirtschaftswachstums, das sich jedoch 2020 aufgrund der Covid-19-Krise verlangsamt hat. Dennoch hat sich der Wert auf dem Humankapitalindex der Weltbank im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 leicht verbessert. Die Armut ist von 46,3 Prozent im Jahr 2015 auf 39,4 Prozent im Jahr 2020 stark zurückgegangen, aber dieser Rückgang beschränkte sich auf die städtischen Gebiete, da die Armut auf dem Land im gleichen Zeitraum um 2,4 Prozent zunahm (WB 3.5.2021).
Vor der durch die Pandemie ausgelösten globalen Krise, verfügte die Elfenbeinküste über eine der robustesten Volkswirtschaften Afrikas und der Welt und wuchs seit 2012 mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von 8 Prozent. Die globale Gesundheitssituation wirkte sich jedoch negativ auf Haushalte und Unternehmen aus und verlangsamte die Wachstumsrate auf 1,8 Prozent im Jahr 2020. Es wird erwartet, dass die robuste Inlandsnachfrage und stabile Exporte die wirtschaftliche Erholung des Landes im Jahr 2021 vorantreiben werden (WB 3.5.2021). Eine andere Quelle geht davon aus, dass sich die Elfenbeinküste bereits von der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Rezession und den damit verbundenen, spürbar negativen Auswirkungen auf das robuste Wirtschaftswachstum erholen konnte. Diese Erholung beruht wiederum auf einer günstigen Produktion und den relativ hohen Preisen für das wichtigste Exportprodukt Kakao (GW 5.1.2022). Die Elfenbeinküste bleibt das wirtschaftliche Zentrum des frankophonen Westafrikas und übt erheblichen Einfluss in der Region aus (WB 3.5.2021).
Während 2019 der Bausektor und die öffentlichen Investitionen die wichtigsten Wachstumsmotoren waren, dürften 2021 das verarbeitende Gewerbe, der Dienstleistungssektor und die Exporte den wirtschaftlichen Umschwung unterstützen. Die größte Herausforderung bleibt die Umsetzung einer Reformagenda, die eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung und ein inklusiveres Wachstum durch die Förderung des Privatsektors fördert (WB 3.5.2021).
Medizinische Versorgung
Es gibt eine medizinische Infrastruktur, darunter zahlreiche private Kliniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser, welche sich jedoch zum größten Teil in Abidjan befinden. In ländlicheren Regionen gibt es kleinere Kliniken und Praxen, die aber für Behandlungen komplizierterer Erkrankungen nicht ausgestattet sind (AA 9.10.2020). Es gibt einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten. Dort können auch Notfalloperationen durchgeführt werden (AA 29.1.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse, ein Mangel an Fachpersonal und – v.a. im Landesinneren – eine unzureichende Versorgung mit Medikamenten (BMEIA 26.1.2022).
Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 26.1.2022; vgl. AA 29.1.2022). Grundsätzlich hängen Qualität und Möglichkeiten der Behandlung in erheblichem Maße von den verfügbaren finanziellen Mitteln des Patienten ab. Häufig stellt bereits der Transport eines Patienten in das nächstgelegene Krankenhaus eine finanzielle Hürde dar. Die Behandlung selbst ist in staatlichen Krankenhäusern kostenlos, jedoch müssen erforderliche Medikamente und Behandlungsmaterialien wie Handschuhe, Verbände etc. vorab selbst gekauft werden. Es gibt in manchen Krankenhäusern eine Art Sozialdienst, der im Notfall einspringen kann. Wartezeiten und Ausstattung öffentlicher Krankenhäuser sind wesentlich schlechter als bei Privatkliniken. Die stationäre Aufnahme im Krankenhaus erfolgt nur gegen vorherige Zahlung eines geringen Tagesgeldsatzes. Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen auch in Notfällen die medizinische Grundversorgung nicht (oder nur nach Zahlung eines Bestechungsgelds) gewährt wird (AA 9.10.2020).
Chronische, verbreitete Erkrankungen wie HIV/AIDS können im Rahmen einer retroviralen Therapie behandelt werden. Die Medikamente hierfür werden kostenfrei ausgegeben. Fachwissen für Diagnostik und Behandlung anderer Krankheiten ist überwiegend im privaten Gesundheitssektor vorhanden, jedoch mit entsprechend hohen Kosten verbunden (AA 9.10.2020).
Die Dichte an Apotheken ist in den größeren Städten hoch. Sie sind gut ausgestattet und verkaufen gängige Medikamente aller Art – meist sogar rezeptfrei. Viele Medikamente werden zudem staatlich subventioniert, sodass diese auch für finanziell schlechter gestellte Patienten zugänglich sind. Insbesondere in den ländlichen Teilen der Elfenbeinküste können sich viele Patienten allerdings dennoch notwendige Medikamente nicht leisten (AA 9.10.2020).
Die Regierung treibt seit 2016 den Aufbau eines universellen Krankenversicherungssystems voran. Die Couverture Maladie Universelle kostet 1.000 Franc CFA (ca. 1,50€) im Monat. Bisher steht die Krankenversicherung nur einem kleinen Teil der im formellen Sektor Beschäftigten zur Verfügung. Die Prozedur der Registrierung aller Berechtigten ist noch nicht abgeschlossen (AA 9.10.2020).
Rückkehr
Das Hauptproblem von rückgeführten Staatsangehörigen ist der Gesichtsverlust, der mit einem gescheiterten Auswanderungsversuch einhergeht. Häufig hat die gesamte Familie für die Ausreise zusammengelegt, weshalb die Scham bei den Betroffenen groß ist, wenn sie es nicht schaffen, im Zielland ihrer Ausreise Fuß zu fassen. Rückgeführte fürchten daher oft die Begegnung mit ihrer Familie. Bei freiwilligen Rückkehrern sieht die Situation oftmals anders aus und eine Reintegration verläuft meist problemlos. Politische oder staatliche Repression bzw. strafrechtliche Verfolgung haben Rückkehrer nicht zu fürchten. Ein soziales Auffangnetz für Rückkehrer gibt es nicht. Unbegleitete Minderjährige, die rückgeführt werden und keine Familie haben, die sie aufnimmt, können bis zu einem Alter von ca. 12 Jahren möglicherweise in einem Heim oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden. Ein verlässliches System für die Betreuung dieser Personengruppe gibt es aber nicht (AA 9.10.2020).
Dokumente
Die Elfenbeinküste verfügt über kein zuverlässiges Urkundenwesen. Die Beschaffung von echten Dokumenten unwahren Inhaltes oder aber von Fälschungen ist problemlos möglich, wobei insbesondere erstere häufig verwendet werden. Auch der Diebstahl von Identitäten, z. B. von verstorbenen Personen, ist an der Tagesordnung. Insbesondere Geburtsurkunden enthalten oft falsche Angaben zu Geburtsdatum oder Abstammung. Ein Geburtenregistereintrag nebst zugehöriger Geburtsurkunde beliebigen Inhaltes kann durch ein Nachbeurkundungsurteil, welches man durch Vorsprache beim Gericht erwirken kann, ganz legal und ordentlich nachbeurkundet werden. Generell gestaltet sich der Zugang zu Fälschungen oder aber zu echten Urkunden unwahren Inhalts recht einfach. In einem Verwaltungsapparat, in welchem Korruption weitverbreitet ist, kann bereits durch die Zahlung geringer Beträge eine Vielfalt an Urkunden erworben werden. Insbesondere im Bereich der Schengenvisaanträge werden oft Fälschungen vorgelegt, die sich ohne Zutun von Behörden erlangen lassen. Gefälscht werden meistens Einladungsschreiben oder Kontoauszüge. Im Bereich der nationalen Visa sind Personenstandsurkunden häufig gefälscht (AA 9.10.2020).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser (Einvernahmen vom 27.11.2023 und 29.11.2024) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung vom 22.06.2023), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur Elfenbeinküste.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.03.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
In Ermangelung der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes im Original steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylantrages angab minderjährig zu sein, indem er ein Geburtsdatum im Jahr 2006 nannte. Nachdem am optischen Erscheinungsbild offenkundige Zweifel an der Minderjährigkeit aufkamen [AS 25] erfolgte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt. Der Sachverständige kam nach persönlicher Befundaufnahme zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren aufwies und somit bereits volljährig war. Als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum wurde ein Tag im Juli 2004 festgestellt [AS 49]. Der vom Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde [AS 231] vermochte kein Beweiswert beigemessen werden. Einerseits liegt lediglich eine Kopie der Urkunde vor, weshalb die Urkunde und deren Inhalt keiner Verifizierung zugänglich sind. Andererseits erschließt sich aus den Länderberichten, dass die Elfenbeinküste über kein zuverlässiges Urkundenwesen verfügt. Die Beschaffung von echten Dokumenten unwahren Inhaltes oder aber von Fälschungen ist problemlos möglich und werden insbesondere erstere häufig verwendet.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession und seinem Familienstand, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in der Elfenbeinküste aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren.
Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung aus, dass er mütterlicherseits Senufo und väterlicherseits Kwa sei [AS 7]. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA bezeichnete er sich auf die Frage nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit selbst als Koyaga [AS 459].
Im Rahmen des Administrativverfahrens machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme im Bauchbereich („geschwollener Nabel“) geltend [AS 215]. Darüber hinaus ergaben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen sonstiger, physischer oder psychischer Beeinträchtigungen. Aus seinem Vorbringen, dass er in Italien „traumatisiert“ gewesen sei und sich deshalb nicht an seine Angaben erinnern könne [AS 219], vermögen für sich gesehen noch nicht das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung belegen. Aus den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der Ambulanzkarte vom 19.12.2023 [AS 253 und AS 467] und dem ärztlichen Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom 15.05.2024 [AS 470] erschließt sich, dass der Beschwerdeführer an einem Nabelbruch („hernia umbilicalis“) litt, der operativ saniert wurde. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt – bis auf seinen Nabelbruch – an keinen sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, lässt sich auch dem Fragebogen vom 14.05.2024 entnehmen, bei dem er das Vorliegen allfälliger psychischer Probleme explizit verneinte [AS 465]. Zuletzt bezeichnete sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.11.2024 als gesund. Er befinde sich nicht in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und nehme auch keinerlei Medikamente zu sich [AS 481]. Im Beschwerdeschriftsatz wird unsubstantiiert darauf verwiesen, dass die Vermutung bestehe, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ein geeigneter Nachweis für diese Annahme wurde weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung erbracht. Auf diesen Überlegungen gründen die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand. Sofern in der Stellungnahme vom 10.03.2025 darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer sehr verwirrt sei und unter Gedächtnisverlust leide, wertet das erkennende Gericht dies viel mehr als Versuch eine Rechtfertigung für allfällige Widersprüche im Verfahren zu generieren. Letztlich konnte das erkennende Gericht dieser Einschätzung aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht beitreten [VHP S 16]. Dem Antrag, wonach der Beschwerdeführer „demnächst“ einen Termin bei „ XXXX “ habe und daher zur Nachreichung eines Befundes um eine Frist von zwei Woche angesucht werde, wird nicht stattgegeben. So wurde in der Stellungnahme nicht substantiiert dargelegt, wann genau der Beschwerdeführer den Termin zur einer Befundaufnahme hat bzw. wurde dies – allenfalls in der mündlichen Verhandlung – auch nicht durch eine geeignete Bescheinigung wie zB. durch eine Terminbestätigung – belegt. Darüber hinaus wurde bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 03.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens seiner Rechtsvertretung angeraten, sich hinsichtlich seiner psychischen Beeinträchtigung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, woraufhin der Beschwerdeführer seiner Rechtsvertretung zugesichert habe, dass er sich etwas überlegen werde. Der Beschwerdeführer hatte sohin rund zweieinhalb Monate Zeit ein entsprechendes Beweismittel in Bezug auf eine allfällige psychische Beeinträchtigung in Vorlage zu bringen.
In Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit seinem Alter und der Mithilfe bei der Kakaofarm seiner Familie ergibt sich daraus auch seine Erwerbsfähigkeit.
Dass hinsichtlich seiner Schulausbildung keine Feststellungen getroffen werden können, basiert auf dem Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer macht sowohl in der Erstbefragung als auch beim BFA sowie zuletzt in der mündlichen Verhandlung gelten, dass er keine Schulbildung aufweise [AS 7 und AS 461 sowie VHP S 6]. Berücksichtigt man aber, dass es dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sehr wohl möglich war, konkret die von ihm durchreisten Länder zu benennen [AS 15] legt die Vermutung nahe, dass er über ein gewisses Bildungsniveau verfügt. Dies erhärtet sich auch aus dem Umstand, dass er sämtliche Einvernahmeprotokolle mit der Pharaphe „CY“ unterfertigt. Hätte der Beschwerdeführer keine Schulbildung erfahren, wäre anzunehmen, dass er sich der Bedeutung der Buchstaben C und Y nicht im Klaren ist bzw. dass er die Einvernahmeprotokolle mit einem Fingerabdruck signiert – wie dies beispielsweise oftmals bei Einvernahmeprotokollen von Analphabeten ersichtlich ist. Gegen sein Vorbringen einer fehlenden Schulbildung spricht auch, dass es ihm möglich war seine Geburtsurkunde vorzulegen. In diesem Zusammenhang gilt dabei besonders hervorzuheben, dass er selbst darauf verweist, dass sich sein Geburtsdatum aus der Geburtsurkunde erschließt und dass diese am 28.11.2016 ausgestellt wurde [AS 216 und 217]. Wäre der Beschwerdeführer nunmehr ohne Schulbildung und de facto Analphabet wäre davon auszugehen, dass er mit dem Inhalt der Geburtsurkunde, insbesondere den darin vermerkten Zahlen und Datumsangaben nichts anfangen kann. Letztlich spricht gegen die von ihm erwähnte, fehlende Schulbildung auch die von ihm vorgelegte Kursbestätigung einer Volkshochschule vom 18.11.2024 [AS 477]. Hierbei handelt es sich um einen Vorbereitungslehrgang, bei dem im Anschluss ein Pflichtschulabschlusslehrgang angehängt werden kann. Hätte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland tatsächlich keine Schulbildung erfahren, wäre davon auszugehen, dass er de facto Analphabet ist und wäre ihm die Teilnahme an dem Kurs nicht möglich bzw. wäre – wie seitens der Volkshochschule auch bestätigt wurde – anzunehmen, dass er zuvor einen Alphabetisierungskurs hätte absolvieren müssen. Was er jedoch laut Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht hat [VHP S 4].
Die Feststellungen hinsichtlich seiner familiären Anbindungen in seinem Heimatstaat basieren auf der Überlegung, dass er seinen Familienverband mit seinen Eltern und seinem Bruder definiert. Angesichts von Divergenzen in seinen Angaben über den Tod seiner Eltern [AS 11, AS 217, AS 459, AS 483] und mangels Vorlage geeigneter Nachweise über deren Ableben, ist zudem nicht davon auszugehen, dass diese bereits verstorben sind. Ungeachtet dessen verweist er, dass sein Bruder nach wie vor dort aufhältig ist [AS 218].
Die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Elfenbeinküste, seine Reiseroute und die Einreise nach Österreich erschließen sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung [AS 15]. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und dem im Bundesgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2023 basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsakts in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.
Im Administrativverfahren legte der Beschwerdeführer dar, dass er in Österreich und der Europäischen Union keine Verwandten habe [AS 461 und AS 483]. Diese Angaben bestätigte er zuletzt in der mündlichen Verhandlung [VHP S 14].
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ist durch eine aktuelle Abfrage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ersichtlich. Einem aktuellen GVS-Auszug lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Dass der Beschwerdeführer bislang keinen Sprachkurs besucht und auch keine Sprachprüfung für Deutsch absolviert hat, bestätigt er zuletzt in der mündlichen Verhandlung [VHP S 14]. Im Zuge dessen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auch einen persönlichen Eindruck über die Ausprägung der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verschaffen. Im Rahmen seines Administrativverfahrens legte er einen Anmeldeschein des ÖFB als Fußballer [AS 475] und eine Bestätigung der Volkshochschule über seine Teilnahme am „Vorbereitungslehrgang 24“ vor. Zuletzt legte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10.03.2025 das Schreiben einer LGBTQI+ Einrichtung vom 07.03.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung einer VHS vom 28.02.2025, eine Bestätigung der Caritas vom 05.03.2025 und eine Bestätigung seines Fußballvereines dar. Befragt nach allfälligen Vereinsmitgliedschaften führte er aus, dass er bei einem Fußballverein sei und auch regelmäßig ins Fitnessstudio gehe. Auch habe er sich bei einem Homosexuellenverein in Wien registrieren lassen wollen. Ansonsten helfe er in der Unterkunft bei Reinigungstätigkeiten und beginne er bei der VHS einen neuen Kurs. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer hinsichtlich sozialen Umfelds dar, dass er seine Freizeit mit Schulkameraden und Kollegen von XXXX verbringe [VHP S 15].
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylansuchen im Wesentlichen damit, dass sein Vater ermordet worden sei. Seine Mutter sei ebenfalls bedroht worden. Sie daraufhin mit dem Beschwerdeführer und seinem jüngeren Bruder an einen anderen Ort der Elfenbeinküste gezogen. Nachdem es auch dort nicht sicher gewesen sei, habe seine Mutter entschlossen, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen, woraufhin dieser das Land verlassen habe. Auf seine Reise nach Europa habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Mutter zwischenzeitig verstorben sei. Von staatlicher Seite drohe dem Beschwerdeführer keine Verfolgung. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine Verfolgung drohe.
2.2.1. Zum Vorbringen in Bezug auf seine Familie:
Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht vor allem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtmotiv im Laufe des Verfahrens modifiziert und steigert. So begründet er seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2023 zunächst mit: „Mein Leben war in Gefahr. Es gab Grundstücksstreitigkeiten zwischen meinen Eltern und Leuten aus meinem Dorf. Die ganze Familie wurde bedroht. Deshalb beschloss meine Familie, dass ich ausreisen sollte.“ [AS 17]. Dies bleibt bei seinen Ausführungen beim BFA vom 29.11.2024 inhaltlich im Wesentlichen noch gleich, wenn er hierbei vorbringt, dass sein Vater aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten getötet und enthauptet worden sei [AS 483]. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird allerdings erstmals ausgeführt, dass sein Vater das Opfer von Bandenkriminalität – „ XXXX “ – geworden sei [AS 565]. Eine abermalige Steigerung bzw. Änderung erfährt sein Fluchtvorbringen, wenn in der Stellungnahme vom 10.03.2025 erstmals behauptet wird, dass die Eltern des Beschwerdeführers mit Drogen gehandelt haben und sein Vater deshalb Probleme mit der Gruppierung namens „ XXXX “ bekommen habe. Bei seinem diesbezüglichen Vorbringen handelt sich nicht bloß um geringfügige Änderungen und unwesentliche Abweichungen im Detail, sondern erhält der Kern seines Fluchtmotives eine völlig neue Bedeutung (VwGH 28.5.2009, 2007/19/1248; VwGH 23.1.1997, 95/20/0303). Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht gleichbleibend und stringent widerzugeben vermag und insbesondere derart entscheidungsrelevante Details unerwähnt lässt. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.03.2025, wonach es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes nicht möglich gewesen sei, dieses Vorbringen früher darzulegen, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden. Wie umseits bei den Ausführungen zum Gesundheitszustand [vgl. Punkt II.2.1.] bereits dargelegt, ergaben sich aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 29.11.2024 keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Er bezeichnete sich bei seiner Einvernahme beim BFA selbst als gesund [AS 481] und lassen seine Antworten vor der belangten Behörde keine Rückschlüsse darauf zu, dass er seiner Einvernahme nicht folgen hätte können.
Darüber hinaus leidet sein Fluchtvorbringen in Bezug auf seine Familie bzw. familiären Probleme auch an Widersprüchen. So bringt er im Rahmen der Erstbefragung nach dem Verbleib seiner Eltern vor, dass beide Anfang des Jahres 2023 verstorben seien [AS 11]. Beim BFA datiert er den Tod seiner Eltern hingegen unterschiedlich. So sei sein Vater 2020 und seine Mutter Ende 2021 verstorben [AS 218 und AS 460].
Ebenso bringt er bei der Erstbefragung vor, dass seine beiden Eltern ermordet worden seien [AS 13]. Demgegenüber gibt er beim BFA eine unterschiedliche Todesursache an. So sei sein Vater ermordet worden. Seine Mutter sei später eines natürlichen Todes verstorben [AS 483 und AS 484].
Wenig stringent erweist sich sein Vorbringen auch, wenn er bei seiner Erstbefragung angibt, dass seine Familie seine Ausreise entschieden habe und ihm seine Eltern bei seiner Ausreise geholfen haben [AS 15], was eindeutig darauf schließen lässt, dass seine beiden Eltern zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch gelebt haben. Diesbezüglich gibt es kein Grund daran zu zweifeln, weshalb diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten, zumal es vielmehr der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwN). Dies deckt sich in weiterer Folge allerdings nicht mehr zu seinen späteren Ausführungen und stehen im Widerspruch zu seinem späteren Vorbringen beim BFA, wonach sein Vater bereits seit 2020 tot sei.
Diesbezüglich fließt in die Entscheidung auch mit ein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Tod seines Vaters keine Angaben mehr machen wollte [VHP S 8]. Dies ist vor allem unter dem Aspekt bemerkenswert, dass er beim BFA offenkundig keinerlei Probleme hatte über den Tod seines Vaters zu reden [AS 483]. Somit ist der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung seiner ihm zukommenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/03/0071).
Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen war seinem diesbezüglichen Vorbringen in Bezug auf seine Familie – insbesondere die Ermordung seines Vaters – und der daraus resultierenden Probleme für seine Mutter, den Bruder und ihn die Glaubhaftigkeit zu versagen.
2.2.2. Zum Vorbringen in Bezug auf seine sexuelle Orientierung:
In der Stellungnahme vom 10.03.2025 wird erstmals bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer bisexuell sei und er auch aus diesem Grund eine Verfolgung in der Elfenbeinküste befürchte.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 11.03.2025 gewonnen werden konnte sowie unter Berücksichtigung der SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012, zum Schluss, dass er weder homo- noch bisexuell ist. Dies vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen und resultiert daraus auch die Feststellung, dass er in der Elfenbeinküste keiner Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung unterliegt.
Zunächst bleibt der Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner sexuellen Orientierung einer Bewertung zu unterziehen. Für sich gesehen gibt es grundsätzlich keinen „richtigen Zeitpunkt“ wann ein Schutzsuchender eine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung bekannt gibt. Wie die SOGI-Richtlinien nämlich aufzeigen [vgl. SOGI, Rz 3 und 4], hängt das Bekenntnis zur eigenen Sexualität und die Darlegung einer Verfolgung stark von mehreren Faktoren ab, wie beispielsweise kulturelle und familiäre Einflüsse im Herkunftsstaat oder negative Erfahrungen in der Vergangenheit.
Somit vermag allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Probleme in Bezug auf seine sexuelle Orientierung in der Erstbefragung noch unerwähnt gelassen hat, für sich gesehen noch nicht die fehlende Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens begründen. Diesbezüglich hat der EuGH bereits ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. EuGH 02.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; VfGH 27.11.2023, E3166/2023).
Berücksichtigt man aber, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA eine Belehrung über die Wichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Asylverfahren erhält und auch anzunehmen ist, dass er im Rahmen seiner Rechtsvertretung über die Bedeutung des Verfahrens sowie seiner Angaben informiert wurde, verwundert es, dass er seine sexuelle Orientierung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in sein Asylverfahren einfließen lässt. Dies zum einen unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegt, dass er sich seiner Homosexualität in der Elfenbeinküste sehr wohl bewusst gewesen sei, er diese in der Öffentlichkeit gezeigt habe und letztlich seine Homosexualität ein wesentlicher Grund für seine Ausreise darstelle. Zum anderen aber auch deshalb, weil er bis zu seiner Einvernahme im November 2024 bzw. bis zur Beschwerdeverfassung im Jänner 2025 bereits mehr als ein Jahr im Bundesgebiet aufhältig war. Angesichts dessen wäre anzunehmen, dass er sich während dieser Zeit mit dem allgemeinen Umgang von sexuellen Minderheiten in Österreich befasst und vertraut gemacht hat. Wenn er nunmehr einen Tag vor der mündlichen Verhandlung seine sexuelle Orientierung offenbart, mutet dies in einer Gesamtbetrachtung etwas eigenartig an.
Gegen die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht des Weiteren, dass in Bezug auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben getätigt werden. So wird in der Stellungnahme vom 10.03.2025 ausgeführt, dass er bisexuell sei. In dem der Stellungnahme vom 10.03.2025 beigelegten Schreiben des Vereins XXXX wird diesbezüglich ausgeführt, dass im Beratungsgespräch seine „Gefühle sowohl zu Männern als auch zu Frauen“ sehr deutlich hervorgekommen seien. Demgegenüber gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diametral an, dass er homosexuell sei und Frauen nicht so sehr möge. Auf explizites Nachfragen wie er seine sexuelle Orientierung definieren würde, bestätigte er dem erkennenden Richter, dass er homosexuell sei [VHP S 6 und S 10].
Auch mit der geschilderten Bedrohung wegen seiner sexuellen Orientierung vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht von seiner Homosexualität überzeugen. Hier verwies er, dass er in der Elfenbeinküste Drohungen erhalten habe, weil er homosexuell sei. Auf Nachfrage, wie diese Drohungen konkret ausgesehen haben, verblieb der Beschwerdeführer im oberflächliche Bereich und verwies er zunächst wiederum allgemein, dass er in seiner Heimat junge Männer geliebt und dies den Leuten nicht gefallen habe. Die Leute hätten das nicht gewollt und ihn deshalb gehasst. Deswegen habe er massive Drohungen erhalten. Der erkennende Richter musste erneut vom Beschwerdeführer die Darlegung dieser Drohungen einfordern. Wenn er diesbezüglich in weiter Folge ausführt: „Ich gebe ein Beispiel. Als ich vor meine Haustüre stand, haben sie mich gesehen und kamen angelaufen. Einer schlug mir mit einem Stück Holz auf den Kopf und der andere erwischte mich, da ich mich bückte, um auszuweichen, mit dem Messer am Gesäß. Dann sind sie weggelaufen und riefen, sie würden mich beim nächsten Mal umbringen.“ erschöpft sich sein diesbezügliches Vorbringen in einer gänzlich allgemein gehaltenen und oberflächlich gestalteten Rahmengeschichte, der jegliche Tiefe und persönlicher Charakter fehlt. Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa die zeitliche Einordnung oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, zB was er unmittelbar zuvor oder danach gemacht habe, lassen seine Ausführungen im gegebenen Zusammenhang gänzlich vermissen [AS 7].
Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens ist, wenn in dem der Stellungnahme vom 10.03.2025 beigelegten Schreiben des Verein XXXX ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer noch einiges an Beratung und Unterstützung benötige, um mit seiner Bisexualität offen umgehen zu können. Vergleich man dies mit seinen Schilderungen, erschließt sich ein gänzlich anderes Bild. Hierbei legt der Beschwerdeführer dar, dass er bereits in der Elfenbeinküste in der Öffentlichkeit junge Männer angeflirtet habe, die ihm gefallen haben. Dies hätten die Leute in seiner Umgebung auch mitgekommen und nicht gefallen. Auch bestätigte er, dass er den jungen Männern offen kommuniziert habe, dass er Sex haben möchte. [VHP S 11]. Dies lässt den Rückschluss zu, dass er sich seiner Sexualität im Herkunftsland sehr wohl im Klaren war und diese in seinem Heimatland auch bewusst ausgelebt hat. Letztlich lässt auch seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass er als Homosexueller in XXXX leben und er wissen wolle, wie man zu homosexuellen Bekanntschaften komme [VHP S 13] sehr klar erkennen, dass er sich auch in Österreich seiner sexuellen Orientierung bewusst ist und auch Anschluss suche und er sich deshalb beim Verein XXXX gemeldet habe. Dahingehend erweist sich die Ausführung im Schreiben, wonach er „noch einiges an Beratung und Unterstützung benötige, um mit seiner Bisexualität offen umgehen zu können“ als nicht nachvollziehbar.
Aber auch mit der Darlegung seiner sexuellen Orientierung vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht von seiner Homosexualität zu überzeugen. Der erkennenden Richter lässt nicht außer Acht, dass es bei der Darlegung der sexuellen Orientierung nicht um „richtige“ Antworten geht, sondern um die innere Stimmigkeit geht. Jedoch mangelte es den Ausführungen des Beschwerdeführers genau an dieser inneren Stimmigkeit. Die Angabe: „Das mit meiner sexuellen Orientierung hat begonnen, da war ich ungefähr 13 Jahren alt. Wenn ich meine Freunde in kurzen Hosen oder Unterhosen gesehen habe, hat mich das extrem erregt. Sie fragten mich, woher diese große Lust kommen würde und warum ich regelrecht zittern würde. Ich habe einfach mehr Gefühle für Männer als für Frauen. Das war meine eigene Entscheidung.“ [VHP S 10] ist für sich gesehen zwar völlig schlüssig, erweist sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch zu oberflächlich und vage. In diesem Zusammenhang fließt auch mit ein, dass sich beispielsweise das Bewusst werden der sexuellen Orientierung nicht nur auf die Sexualkomponente reduziert. Dass Bewusst werden der eigenen Sexualität umfasst auch weitere Angaben, beispielsweise ob er für Frauen nie etwas verspürt habe oder sich die eigene Sexualität zuerst zu Frauen und danach zu Männer oder umgekehrt entwickelt habe oder aber auch Angaben auf emotionaler Ebene, beispielsweise welche Gefühle man in diesem Moment der Erkenntnis über die eigene Sexualität verspürt habe – zB. Verwirrtheit, Ekel oder Gleichgültigkeit. Derartige Ausführungen blieben auf die Frage nach seiner sexuellen Orientierung jedoch völlig unerwähnt. Daher ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht erklärbar und stimmig, wenn der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung so oberflächlich beschreibt.
In diesem Zusammenhang erweisen sich allerdings die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Ausleben seiner Homosexualität erratisch. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf konkretes Nachfragen an, dass er seine Homosexualität in der Elfenbeinküste nicht ausgelebt habe, weil dies nicht so einfach sei [VHP S 11]. Zugleich stellt er allerdings aus eigenem Antrieb völlig diametral dar, dass er mit jungen Männern geflirtet habe. Dies sei selbstverständlich für ihn gewesen und habe er das des Öfteren gemacht. Wenn ihm ein Junge gefallen habe, habe er ihn angeflirtet. Dies sei bei seinem Umfeld nicht gut angekommen. Auch sei er „für mehr“ bzw. sexuelle Kontakte bereit gewesen. Wenn sein Gegenüber das nicht gewollt habe, sei das für den Beschwerdeführer auch okay gewesen [VHP S 11]. Diesen Schilderungen des Beschwerdeführers stellen allerdings ein Bekenntnis zu und aktives Ausleben seiner Homosexualität dar. Weshalb er dies in der mündlichen Verhandlung zuvor auf konkretes Nachfragen verneint hat, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht.
Wenig plausibel erweisen sich auch seinen Ausführungen über die Auslebung seiner sexuellen Orientierung im Bundesgebiet. So stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dar, dass er in der Elfenbeinküste sehr wohl Männer in der Öffentlichkeit angeflirtet habe, die ihm gefallen hätten. Seinen Angaben nach hätte er auch gerne sexuelle Kontakt mit Männer gehabt. Dies lässt darauf schließen, dass er seine Sexualität auch aktiv ausgelebt hat. Weshalb er sich in seinem Heimatland nicht über Bars, Lokalitäten und einschlägige Treffpunkte für homosexuelle Menschen informiert und solche Orte zwecks Kontakte und Beziehungen zu Homosexuellen aufgesucht hat, zumal dort auch die Wahrscheinlichkeit einen Sexualpartner zu finden höher ist, erschließt sich nicht. In diesem Zusammenhang vermag auch seine Antwort auf die Frage, weshalb er solche Orte für homosexuelles Publikum nicht aufgesucht habe, das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Diesbezüglich vermeint der Beschwerdeführer nämlich: „Sie wissen doch, dass die Homosexuellen in der Elfenbeinküste gehasst werden“ [VHP S 12]. Allerdings wirkt diese Antwort nicht stimmig. Viel mehr wäre anzunehmen, dass das Aufsuchen von Bars, Lokalitäten und einschlägiger Treffpunkte für homosexuelle Menschen deshalb außer Acht blieb, weil es keine derartigen Treffpunkte in unmittelbarer Nähe gäbe oder man keine solche Orte kenne oder man nicht der Typ für solche Treffpunkte sei bzw. es an solchen Orten Razzien der Polizei gäbe.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Konsequenzen seiner Homosexualität für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Er verweist in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf, dass Homosexuelle in der Elfenbeinküste gehasst werden. Auf die Nachfrage des erkennenden Richters, ob er sich auch um die strafgesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Homosexualität in der Elfenbeinküste wisse, verneint dies der Beschwerdeführer und ergänzt er, dass er auch nicht versucht habe, dies herauszufinden. Auf konkretes Nachfragen gibt er in weiterer Folge an, dass man in der Elfenbeinküste nicht das Recht habe sich darüber zu informieren [AS 12]. Geht man davon aus, dass eine Schutzsuchender sein Heimatland aufgrund einer behaupteten Verfolgung verlässt, wäre doch zu erwarten, die Person zumindest in Grundzügen angeben kann, ob die eigene sexuelle Orientierung oder das Ausleben der sexuellen Neigung im Heimatland von den Behörden verfolgt und sanktioniert wird.
Es ist für das erkennende Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Frage des erkennenden Richters angibt, dass er sich nicht darüber informiert hat, wie es um die Situation und die Rechte sexueller Minderheiten in Österreich steht [VHP S 13]. Dies mutet insbesondere deshalb eigenartig an, weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegt, dass seine Ausreise aus der Elfenbeinküste gerade aufgrund seiner dort wahrgenommenen Homosexualität fußt [VHP S 6]. Geht man davon aus, dass eine Person ihr Heimatland aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlässt, wäre doch anzunehmen, dass sich die Person zumindest rudimentär darüber informiert oder Erkundigungen einholt, wo sexuelle Minderheiten Schutz erfahren bzw. ob die Person zumindest in dem Aufnahmeland diesbezüglich eine sichere Umgebung vorfindet. Ob die Person dann in weitere Folge im Aufnahmeland tatsächlich zu um ihrer sexuellen Orientierung steht und diese auslebt, sei dahingestellt und ist sich das erkennende Gericht diesbezüglich durchaus bewusst, dass Diskriminierungen und Gewalterfahrungen im Herkunftsland Auswirkungen auf das Ausleben der Sexualität im Aufnahmeland hat [vgl. SOGI, Rz 4].
Letztlich verbleibt auch das in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Schreiben des Verein XXXX , wonach der Beschwerdeführer seit Februar 2025 in Kontakt zu der Beratungsstelle für LGBTIQ*-Flüchtlinge stehe, zu berücksichtigten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Verein in Kontakt getreten ist, lässt für sich gesehen keine verlässlichen Rückschlüsse auf dessen tatsächliche sexuelle Orientierung zu.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Gesamtschau aus all den zuvor dargelegten Umständen gegenständlich nicht gelungen, seine homosexuelle bzw. bisexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in der Elfenbeinküste glaubhaft zu machen. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder im Beschwerdeschriftsatz und zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen.
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in der Elfenbeinküste keiner Verfolgung durch Private ausgesetzt. Ebenso ist der Beschwerdeführer nicht homosexuell bzw. bisexuell und droht ihm in der Elfenbeinküste auch keine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Elfenbeinküste keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Dem Beschwerdeführer droht in der Elfenbeinküste keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was in der Elfenbeinküste aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in der Elfenbeinküste leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein bewaffneter Konflikt besteht in der Elfenbeinküste ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatstadt Abobo tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.1.3.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in der Elfenbeinküste und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der Elfenbeinküste (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in der Elfenbeinküste möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachte Traumatisierung und seinem Verdacht auf Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).
Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).
Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste in Anbetracht seiner Traumatisierung bzw. Psychischen Belastungsstörung die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere in den Hauptstadt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor gewährleistet und wurden im Verfahren auch keine substantiierten Gründe dargelegt, weswegen der Beschwerdeführer dort künftig keinen Zugang zu etwaiger notwendiger Behandlung vorfinden wird können, wobei im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen auch kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, sofern der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der rund etwa ein Jahr und neun Monate dauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Fallgegenständlich beruhte der nunmehr etwa ein Jahr und neun Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Dessen ungeachtet wurde seitens des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen, etwa im Hinblick auf den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs an einer Volkshochschule bzw. dessen Folgekurs, seiner Mitgliedschaft in einem Fußballverein und in einem Fitnessstudio oder seinem Engagement in der Flüchtlingsunterkunft der Caritas und dem regelmäßigen Besuch eines LGBTIQ+-Cafes, nicht verkennt und durchaus würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines etwa ein Jahr und neun Monate dauernden Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Insbesondere hat er bislang keine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt und verfügt er auch über keine nennenswerten Deutsch-Kenntnisse, während er seinen Lebensunterhalt nach wie vor über die staatliche Grundversorgung bestreitet.
Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Elfenbeinküste ausgegangen werden, zumal er dort geboren und aufgewachsen ist, den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass er im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, ebenfalls nicht vor. Ungeachtet dessen verbleibt auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2.2. zu verweisen, wonach ein Fremder im Allgemeinen auch kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN).
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführ erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere eingehend mit der Thematik der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens sowie einer Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung auseinandergesetzt. Dabei orientierte sich das Bundesverwaltungsgericht an den SOGI-Richtlinien des UNHCR sowie an den höchstgerichtlichen Entscheidungen des EuGH, des VwGH und des VfGH (vgl. EuGH 02.12.2014, C-148/13, C-149/13, C-150/13; 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12; VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143; 25.03.2024, Ra 2024/20/0090; VfGH 27.11.2023, E3166/2023; 28.02.2023, E 233/2022; 19.09.2021, E 4365/2021; ua.).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.