IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch alias staatenlos, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2025, Zl. 1394993510/240759874, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 14.05.2024 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei erklärte dieser, in Myanmar geboren zu sein und der Volksgruppe der Rohingya anzugehören. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, als Kind mehrmals – auch von seinen Eltern – verkauft worden zu sein, bis er dann in einen „Verein“ zum Schmuggel von Drogen und Alkohol gekommen sei. Er sei oft geschlagen und missbraucht worden. Als er eines Tages eine größere Menge verkauft habe, sei er mit dem Geld geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er, neuerlich missbraucht zu werden.
3. Am 17.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, er sei von einem Mann adoptiert worden, der mit illegalen Drogen gehandelt habe und den Beschwerdeführer an „Kinderschänder“ und Homosexuelle vermittelt habe; später sei er im Drogengeschäft eingesetzt worden. Vor etwa 5 - 7 Jahren habe er angedacht, Bangladesch zu verlassen und dann aus einer Drogenlieferung die Schlepperkosten gestohlen. Der Hauptgrund für seine Ausreise sei, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine bisherige Identität als Drogenverkäufer und „Mitläufer“ des „Adoptivonkels“ fortzusetzen.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).
6. Mit Schriftsatz vom 12.08.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe nicht ausreichend ermittelt und den angefochtenen Bescheid ungenügend begründet. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Bangladesch eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Rohingya, seiner Staatenlosigkeit sowie seiner vormaligen sexuellen und kriminellen Ausbeutung. Zudem bringe die Situation der Rohingya eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte mit sich und der Beschwerdeführer wäre vollkommen auf sich alleine gestellt. Eine Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK unzulässig.
7. Am 02.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund, seinen Rückkehrbefürchten und seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich einvernommen wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung eine Frist bis zum 16.04.2026 zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
8. Mit Eingabe vom 15.04.2026 legte der Beschwerdeführer Kopien eines GISA-Auszugs bzw. Reinigungsvertrages vom 23.10.2024 vor (vgl. OZ 7). Eine inhaltliche Stellungnahme langte nicht mehr ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Seine Muttersprache ist Bangali; diese Sprache beherrscht er in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch geboren und mit seiner Familie (Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern) in Dhaka aufgewachsen. Er besuchte dort eine Schule und arbeitete.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in Bangladesch. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr mit seiner Familie in Kontakt treten und von dieser Unterstützung erhalten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und steht in keiner besonderen Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Personen. Er bezog die ersten drei bis vier Monate nach seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet derzeit selbständig als Reinigungskraft, wodurch er im Monat etwa 1.000 € bis 1.200 € verdient. Außerdem ist er Mitglied in einem österreichisch-bengalischen Kulturverein und nahm an Basisbildungskursen zur Alphabetisierung sowie Workshops zur Vermittlung digitaler Kompetenzen teil. In seiner Freizeit besucht er eine Moschee und hilft dort freiwillig mit. Es liegen keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er der Gruppe der Rohingya angehöre, mit seiner Familie als Kleinkind aus Myanmar nach Bangladesch geflohen sei und dort an einen Mann verkauft worden sei, der ihn sexuell ausgebeutet und für den Drogenhandel eingesetzt habe.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7)
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-17 13:18
Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).
Am 5. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).
Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis 28. Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).
Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).
An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025).
Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025).
Gewalt gegen religiöse Minderheiten
Gewalt gegen religiöse Minderheiten wird in den sozialen Medien gezielt provoziert. In den letzten Jahren wurden immer wieder Häuser, Geschäfte und Tempel von Hindus verwüstet oder zerstört (FH 26.2.2025). Solche Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2021, Juli 2022, Juni 2023 und im August 2024 - nach dem Sturz von Premierministerin Sheikh Hasina (AA 16.8.2024).
Zwischen August und September 2024 kam es zu mehreren Verwüstungen und Angriffen auf religiöse Stätten (Schreine) und kulturelle Einrichtungen (ODHIKAR 10.2.2025). Besonders in den ersten zwei Wochen nach Hasinas Rücktritt kam es zu einem Anstieg der Angriffe auf Häuser und Geschäfte sowie zu mindestens zwei Todesfällen in Minderheitengemeinschaften, vorwiegend hinduistischen (FH 26.2.2025). Auch Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, indigene Gruppen in den Chittagong Hill Tracts (CHT), Christen und Buddhisten waren betroffen (OHCHR 12.2.2025). Berichten zufolge hatte die Übergangsregierung Mühe, die Minderheitengruppen zu schützen (FH 26.2.2025). Hindu-Gruppen veranstalteten große Kundgebungen und forderten mehr Schutz durch die Übergangsregierung. Im November 2024 flammte die Gewalt erneut auf, nachdem ein Hindu-Priester wegen Aufruhrs festgenommen worden war (FH 26.2.2025).
Die Übergangsregierung bestätigt, dass zwischen dem 5.8. und dem 22.10.2024 mindestens 88 Strafverfahren aufgrund kommunaler Ausschreitungen registriert wurden und 70 Personen festgenommen wurden (HRW 1.2025). Laut einer Recherche von Journalisten von Prothom Alo wurden zwischen 5. und 20.8.2024 1.068 Häuser und Geschäftsgebäude von Minderheiten sowie 22 Gebetsstätten angegriffen und beschädigt (Prothom Alo 12.9.2024). Der Rat für die Einheit der Hindus, Buddhisten und Christen (BHBCUC) berichtet, dass es zu insgesamt 1.769 kommunalen Angriffen und Akten von Vandalismus, mit 2.010 Vorfällen, gekommen ist (TBS News 11.1.2025).
Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vgl. OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vgl. HRW 1.2025).
Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT)
[Informationen zum Hintergrund des Konflikts und ethnischer Zusammensetzung in den Chittagong Hill Tracts befinden sich im Kapitel Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker.]
Aus dem Jahr 2024 gibt es Berichte über interkommunale Gewalt zwischen Gemeinschaften der indigenen Minderheiten und Bengalen, in Form von Mobgewalt bzw. Brandangriffen auf religiöse Stätten von Buddhisten und Christen sowie auf Wohnhäuser und Gewerbeliegenschaften. Die Sicherheitskräfte verhängten Straßen- sowie Telefon- und Internetsperren. Es kam auch zu Schusswechseln mit den Sicherheitskräften. Im Jahr 2025 gibt es Berichte über Entführungen von Zivilisten und Lösegeldforderungen. Einige dieser Entführungen werden der United People's Democratic Front (UPDF) [Anm.: eine politische Partei in den CHT] zugeschrieben. Die UPDF weißt diese Vorwürfe jedoch zurück (EUAA 8.2025).
Im Allgemeinen haben seit 2022 die Zusammenstöße zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften sowie zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen untereinander zugenommen (DFAT 23.7.2025). Das Militär unterhält weiterhin ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den CHT, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen den indigenen lokalen Gemeinschaften und zugezogenen Bangladeschis verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Lokale Quellen berichten, die Reaktion der Sicherheitskräfte sei häufig hart und wahllos. Indigene Bevölkerungsgruppen werden bei Sicherheitskontrollen schikaniert, teilweise willkürlich festgenommen sowie ihre Häuser durchsucht. Einige indigene Gruppen behaupten, Angriffe würden von einer staatlich geförderten Gruppe namens Mukhosh Bahini („Maskierte Truppe“) verübt (DFAT 23.7.2025).
Im April 2024 verübten Kämpfer der Kuki-Chin National Front (KNF) [Anm.: eine indigene Seperatistengruppe] koordinierte Angriffe auf ein lokales Regierungsgebäude und mehrere staatliche Banken. Sicherheitskräfte verhafteten mehr als 100 Angehörige der örtlichen Bawm-Gemeinde, darunter Frauen und Kinder und verhängten Bewegungseinschränkungen (DFAT 23.7.2025).
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2026-01-09 13:46
Bangladesch mit seiner kulturellen und sozialen Vielfalt beherbergt verschiedene Minderheiten, die grob in religiöse, ethnische, sprachliche, kastenbasierte, interkonfessionelle und geschlechtsspezifische Minderheiten eingeteilt werden können. Trotz ihrer starken Präsenz sind sie oft marginalisiert oder vom politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen. Jede Gruppe hat ihre eigene Identität, doch viele teilen dieselben Erfahrungen des Kämpfens um Repräsentation und Rechte (SAC 4.2025). Die bengalische Mehrheitsbevölkerung macht mindestens 99 % der Gesamtbevölkerung aus, während nur 1 % auf andere ethnische Gruppen fällt (CIA 2.5.2025). Aktivisten der indigenen Völker machen jedoch geltend, dass die ethnischen Minderheiten bei der Volkszählung erheblich unterrepräsentiert erfasst wurden, was sich auf ihre Landrechte und das Entwicklungsbudget auswirkt. So wurden bei der offiziellen Volkszählung 1,65 Millionen Minderheitenangehörige gezählt, während das Bangladesh Indigenous Peoples' Forum die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten auf rund drei Millionen schätzt (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 indigene ethnische Gruppen unter dem 2010 Cultural Institution for Small Anthropological Groups Act an, wobei Quellen auch von Schätzungen um die 75 ethnische Gruppen ausgehen (CIA 2.5.2025). Die indigenen Gruppen sind vielfältig und unterscheiden sich oft durch ihr Aussehen, ihre Kleidung, ihre Namen und ihre Sprache von anderen Bangladeschern (DFAT 23.7.2025).
Zu den indigenen Gruppen gehören u. a. die Bawm, Chakma, Garo, Manipuri, Marma, Munda, Oraon, Santal, Khasi, Kuki, Tripura, Mro, Hajong und die Rakhain/Rakhine. Die Angehörigen dieser Gruppen sind zwar im ganzen Land anzutreffen, doch etwa ein Drittel von ihnen lebt in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025), einer hügeligen Region im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025; vgl. EB 6.5.2025), die das am dünnsten besiedelte Gebiet des Landes ist (EB 6.5.2025). Einige dieser Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele von ihnen gehören dem Buddhismus an, doch auch der Hinduismus und das Christentum haben eine bedeutende Anhängerschaft unter ihnen (EB 6.5.2025).
Zu den indigenen Minderheiten in anderen Teilen Bangladeschs gehören die Santhal im nordwestlichen Teil von Bangladesch, die Khasi in den Khasi Hills nahe der Grenze zum indischen Bundesstaat Assam sowie die Garo und die Hajang im nordöstlichen Teil des Landes (EB 6.5.2025). Des Weiteren leben in Bangladesch circa 300.000 - 400.000 sogenannter Biharis (DFAT 23.7.2025), die ursprünglich aus Indien stammten [Anm.: weitere Informationen siehe Kapitel Biharis (oder "gestrandete Pakistaner")] (AA 16.8.2024). Außerdem halten sich ungefähr 1 Million Flüchtlinge der Volksgruppe der Rohingya aus Myanmar in Bangladesch auf [Anm.: weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (HRW 12.1.2023).
Soziale Lage
Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Besondere Schutzvorschriften zugunsten von Minderheiten sind nicht enthalten. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität (AA 16.8.2024). Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch staatliche und nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Darüber hinaus ist die indigene Bevölkerung in den CHT Landraub durch bengalische Siedler ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. SAC 4.2025, EUAA 8.2025). [Anm.: weitere Informationen zur Lage in den CHT siehe Kapitel Chittagong Hill Tracts (CHT) bzw. Sicherheitslage.]
Für indigene Menschen gibt es Quoten für Bildung (DFAT 23.7.2025) und Stellen im öffentlichen Dienst (DFAT 23.7.2025; vgl. IWGIA 25.4.2025). Lokale Quellen berichten, dass diese Programme nicht ausreichend umgesetzt werden (DFAT 23.7.2025).
Die Armutsquote der indigenen Bevölkerung liegt deutlich über dem nationalen Durchschnitt (DFAT 23.7.2025). Das US-Außenministerium (USDOS) hält fest, dass die Gebiete, in denen indigene Völker leben, häufig von Ernährungsunsicherheit, schlechterer Gesundheitsversorgung und mangelnder staatlicher Unterstützung sowie Konflikten um Landrechte, ethnische Zugehörigkeit und Politik geprägt sind. In einigen von indigenen Völkern bewohnten Gebieten beträgt die Armutsquote mehr als 80 Prozent, in den CHT mehr als 65 Prozent, während sie im restlichen Land bei 20 Prozent liegt (USDOS 23.4.2024).
Angehörige indigener Gruppen ziehen manchmal in Städte wie Dhaka, um Arbeit zu finden oder Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Lokale Quellen des australischen Außen- und Handelsministeriums (DFAT) berichten, dass dies oftmals für Menschen mit unzureichenden persönlichen Kontakten oder finanziellen Mitteln schwierig ist. In den Städten arbeiten indigene Frauen in der Regel in Bekleidungsfabriken, im Haushalt oder in Schönheitssalons. Indigene Männer arbeiten häufig im Sicherheitsbereich, als Fahrer, in der Produktion oder im Verkauf. Laut lokalen Quellen genossen viele indigene Menschen zwar gute Arbeitsbedingungen, einige waren jedoch sklavenähnlichen Bedingungen oder sexueller Gewalt ausgesetzt (DFAT 23.7.2025).
Außerhalb der CHT erfahren indigene Menschen gelegentlich Diskriminierung bei der Anmietung von Unterkünften oder beim Zugang zur Gesundheitsversorgung. In den Städten erleben sie manchmal Diskriminierung, indem sie beispielsweise auf der Straße beleidigt werden oder andere Menschen ihnen die gemeinsame Essenaufnahme oder gemeinsame Aufenthalte in öffentlichen Räumen verweigern. Indigene Menschen werdern Berichten zufolge oft mit Rohingya-Flüchtlingen verwechselt, obwohl sie ihnen weder in Sprache, Aussehen noch Bräuchen ähneln. Indigene Kinder in Regelschulen werden manchmal gemobbt. Bildung und öffentliche Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung sind in der Regel nicht in indigenen Sprachen verfügbar, was für indigene Menschen, die nicht fließend Bengali sprechen, eine Barriere darstellt (DFAT 23.7.2025). Besonders betroffen sind hiervon vor allem ältere indigene Personen in den CHT (Hossen et al./AIMS 10.8.2023). Einige indigene Menschen konnten es allerdings auch zu Wohlstand brinden, oft schicken sie ihre Kinder dann zum Studium ins Ausland (DFAT 23.7.2025).
Bewegungsfreiheit, Ein- und Ausreise
Letzte Änderung 2026-01-12 12:48
Bewegungsfreiheit im Inland
Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vgl. FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel CHT] (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024).
Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 26.2.2025). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 16.8.2024). Großstädte wie Dhaka und Chittagong bieten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten. Bangladescher können aus verschiedenen Gründen umziehen (DFAT 23.7.2025). Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden (AA 16.8.2024).
Laut deutschem Auswärtigen Amt fallen Neuankömmlinge wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 16.8.2024). Das australische Außen- und Handelsministerium (DFAT) geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu familiären oder anderen Unterstützungsnetzwerken wahrscheinlich größere Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm, alleinstehend oder Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind [Anm.: Weitere Informationen zu geschlechterspezifischer Gewalt siehe Kapitel Frauen] (DFAT 23.7.2025).
Ein- und Ausreise
Die bangladeschischen Behörden führen an der Grenze Kontrollen durch. Sie führen eine Ausreisekontrollliste (Exit Control List) von verurteilten Straftätern und Personen, die von Sicherheitskräften und Geheimdiensten gesucht werden. Das Ministerium für Einwanderung und Reisepässe (Department of Immigration and Passports) nutzt die Ausreisekontrollliste in erster Linie, um über die Ausstellung von Pässen zu entscheiden, kann sie aber auch dazu verwenden, um Personen daran zu hindern, Bangladesch zu verlassen. Die Gründe, aus denen einer Person die Ausreise verweigert werden kann, werden nicht veröffentlicht (DFAT 23.7.2025).
DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vgl. DAST 23.12.2024).
Landgrenzen
Bangladesch ist weitgehend von Indien umgeben und verfügt über eine Reihe von Landgrenzübergängen. Einige Teile der Grenze sind eingezäunt, andere sind offen. Die Grenzen werden sowohl von indischen als auch von bangladeschischen Streitkräften patrouilliert, die Versuche, die Grenze zu überqueren, abwehren können. Es gibt zwei Hauptgrenzübergänge zu Myanmar (DFAT 23.7.2025).
Ausreise bei Auslandsbeschäftigung
Es ist strafbar, Bangladesch auf andere Weise als gemäß den im Gesetz über Auslandsbeschäftigung und Migranten von 2013 (Overseas Employment and Migrants Act 2013) festgelegten Verfahren zu verlassen. Bangladescher benötigen einen gültigen Reisepass und, je nach Zielland, ein Visum (DFAT 23.7.2025). Zudem benötigt jeder Wanderarbeiter eine Registrierung und Freigabe der Ausreise durch das Amt für Arbeitskräfte, Beschäftigung und Training (Bureau of Manpower, Employment and Training, BMET), die so genannte BMET Clearance. Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung werden der Beruf und die Tätigkeit des Wanderarbeiters erfasst und in ein Register eingetragen. Wird die Freigabe erteilt, stempelt das BMET den Reisepass mit einem Siegel, das die Registrierungsnummer enthält, und stellt eine elektronische Karte für die Freigabe der Migration aus, die die erforderlichen Informationen zur Migration, einschließlich biometrischer Daten enthält (ILO o.D.). Das Gesetz soll Bangladescher vor Menschenhandel schützen und nicht etwa illegale Ausreisen oder abgelehnte Asylanträge strafrechtlich verfolgen. Seine Bestimmungen werden laut DFAT selten durchgesetzt. Dem DFAT sind keine Fälle bekannt, dass Personen nach einer gescheiterten Asylsuche in Australien unter diesem Gesetz strafverfolgt wurden. Es schätzt diese Möglichkeit als unwahrscheinlich ein (DFAT 23.7.2025).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Kinder
Letzte Änderung 2026-01-13 11:57
Bangladesch hat 1990 die UN-Kinderrechtskonvention (UNCRC) ratifiziert (Educo 2025; vgl. AA 16.8.2024), allerdings mit zwei Vorbehalten, einerseits zur Religionsfreiheit und andererseits zur Adoption, die es in Bangladesch nicht gibt (AA 16.8.2024). Durch die Unterzeichnung und Ratifizierung internationaler Übereinkommen und Verträge hat Bangladesch die Verpflichtung übernommen, die entsprechenden Bestimmungen in seine nationalen Rechtssysteme, politische Maßnahmen und Programmen umzusetzen. Doch werden einer großen Zahl von Kindern aufgrund mangelhafter Gesundheits-, Ernährungs-, Bildungs- und sozialer Bedingungen die grundlegenden Kinderrechte vorenthalten und die bestehenden nationalen Gesetze und politischen Maßnahmen in Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern weisen zahlreiche Lücken auf (WVI 2.2.2023).
Im Jahr 2002 traten die Fakultativprotokolle zum UNCRC bezüglich der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie in Kraft. Zusätzlich hat das Land verschiedene Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu Kinderarbeit ratifiziert, darunter im März 2022 das Abkommen über ein Mindestalter sowie im Januar 2022 das Protokoll No. 29 zur Zwangsarbeitskonvention. Fälle von Zwangsrekrutierungen bzw. der Verpflichtung von Kindersoldaten sind nicht bekannt (AA 16.8.2024).
Im März 2025 kündigte die Übergangsregierung die Einrichtung separater Kindergerichte an. Laut UNICEF werden diese separaten Kindergerichte spezialisierte juristische und soziale Dienste mit Schwerpunkt auf Rehabilitation anbieten und gleichzeitig sicherstellen, dass die Verfahren in einem kindgerechten Umfeld mit geschulten Richtern und Juristen durchgeführt werden (EUAA 8.2025; vgl. UNICEF 24.3.2025). Die EUAA wies darauf hin, dass es mit Stand August 2025 noch keine Informationen darüber gab, ab wann diese Gerichte ihre Arbeit aufnehmen werden (EUAA 8.2025). Das Gesetz zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Kinder (Women and Children Repression Prevention Act) wurde ebenfalls geändert, unter anderem um Gerichtsverfahren in Vergewaltigungsfällen zu beschleunigen (EUAA 8.2025).
Laut dem UNICEF-Kinder-Klimarisiko-Index (CCRI, Children's Climate Risk Index) sind Kinder in Bangladesch stark von Klima- und Umweltgefahren betroffen (EUAA 8.2025; vgl. UNICEF 30.8.2024). Im aktuellen CCRI-Index nimmt Bangladesch den 15. Platz von 163 Ländern ein (UNICEF 1.2025a). So wurde im Jahr 2024 die Bildung von 35 Millionen bangladeschischen Kindern durch extreme Wetterereignisse beeinträchtigt, darunter Hitzewellen, die zu großen Schulausfällen führten (UNICEF 1.2025b).
Gewalt gegen Kinder
Die Durchsetzung des Kinderschutzes ist nicht ausreichend. In der Praxis kommt es häufig zu Gewalt gegen Kinder (AA 16.8.2024). Körperliche Züchtigung von Kindern ist laut Strafgesetzbuch zu Hause, in alternativen Betreuungs- und Tageseinrichtungen sowie in Strafvollzugsanstalten erlaubt. Körperliche Züchtigung in Schulen ist jedoch nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.1.2011 nicht mehr zulässig. Das Gericht stellte fest, dass sie „gegen das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verstößt“. Es erklärte außerdem, dass alle Gesetze, die das Auspeitschen oder Prügeln von Kindern erlauben, aufgehoben werden sollten. Dieses Urteil wurde jedoch nicht gesetzlich bestätigt. So wurde körperliche Züchtigung beispielsweise durch das Kindergesetz von 2013 nicht verboten (EUAA 8.2025). Laut UNICEF werden 9 von 10 Kindern im Alter von 1 bis 14 Jahren jeden Monat von ihren Bezugspersonen gewaltsam diszipliniert. Trotz Fortschritten im Kinderschutz sind über 45 Millionen Kinder von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen (UNICEF 13.6.2024).
Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Unruhen 2024
Die Unruhen im Jahr 2024 haben Jugendliche und junge Erwachsene schwer getroffen und sich in erheblichen Störungen in den Bereichen Bildung, Wirtschaft und psychische Gesundheit niedergeschlagen (UN Women 2024).
Kinderarbeit und Straßenkinder
Die Arbeit von Minderjährigen, z. B. in Textilfabriken oder auf Baustellen und in Teeplantagen, ist nach wie vor weit verbreitet (AA 16.8.2024). Während es einen Rückgang gefährlicher Kinderarbeit von 3,2 % im Jahr 2013 auf 2,7 % im Jahr 2022 gab (was etwa 1,07 Millionen Kindern entspricht), stieg der Gesamtanteil arbeitender Kinder (im Alter von 5 bis 17 Jahren) im gleichen Zeitraum leicht von 8,7 % auf 8,9 % (UNICEF 12.6.2025), dies entspricht 3,54 Mio Kinder (UNICEF 7.2024). Bangladesch ist damit trotz erheblicher Fortschritte in den letzten zwei Jahrzehnten, die auf eine höhere Einschulungsrate zurückzuführen sind, nicht auf dem richtigen Weg ist, Kinderarbeit bis 2025 zu beseitigen. Die meisten arbeitenden Kinder befinden sich weiterhin in informellen Beschäftigungsverhältnissen und sind oft mit langen Arbeitszeiten und schlechten Arbeitsbedingungen konfrontiert (UNICEF 12.6.2025).
Viele der Kinder, die gefährliche Kinderarbeit leisten, leben auf der Straße. Für die Zahl der Straßenkinder gibt es zahlreiche Schätzungen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs geht davon aus, dass über 3,4 Mio. Kinder, die ohne Eltern auf der Straße leben, eine Geburtsurkunde benötigen. Daher wird von UNICEF aufgrund dieses Urteils davon ausgegangen (UNICEF 3.2024), dass 3,4 Mio. Kinder (UNICEF 3.2024; vgl. USDOS 29.9.2025) die untere Grenze der tatsächlichen Zahl der Kinder sind, die derzeit in Bangladesch ohne elterliche Fürsorge auf der Straße leben (UNICEF 3.2024).
Kinder sind vor allem im informellen Sektor und in diversen Branchen wie in Landwirtschaft, Produktion (z. B. handgerollter Zigaretten, Ziegel, Möbel, Bekleidung), Gastgewerbe, Bauwesen, Fischereiindustrie etc. von Zwangsarbeit betroffen. Beobachter schätzen, dass 120.000 Kinder in den Bekleidungsfabriken des Industriegebiets Keraniganj arbeiten, oft unter erbärmlichen Bedingungen. Viele Kinder sind in Knechtschaft und dienen als Sicherheit für die Kredite ihrer Eltern. Menschenhändler zwingen Kinder unter 12 Jahren zu Hausarbeit. Gewalttätige Vorfälle – darunter körperliche Misshandlung, Vergewaltigung und Folter – sind weit verbreitet, werden jedoch nur selten gemeldet, da die meisten Fälle privat beigelegt werden. Einige obdachlose Kinder werden wiederum von Menschenhändlern zu kriminellen Handlungen, zum Betteln oder insbesondere in Grenzgebieten, zur Herstellung und zum Transport von Drogen gezwungen (USDOS 29.9.2025).
Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Kindern
Schätzungsweise 600.000 Mädchen und Frauen in Bangladesch sind von sexueller Ausbeutung bedroht (IJM-DE o.D.). In ganz Bangladesch werden Kinder – teilweise nicht älter als zehn Jahre – in (legalen und illegalen) Bordellen, Hotels und Privathäusern sexuell ausgebeutet (USDOS 29.9.2025; vgl. IJM-DE o.D.). Das US-Außenministerium (USDOS) schätzt die Zahl der von sexueller Ausbeutung betroffenen Mädchen auf 30.000 (USDOS 29.9.2025). Die NGO International Justice Mission (IJM) schätzt, dass 20 bis 50 % der Menschen im Sexgewerbe in Bangladesch Kinder sind – das bedeutet, dass potenziell 40.000 bis 100.000 Kinder vom Sexhandel betroffen sind (IJM 30.7.2025). Außerdem schätzen Beobachter, dass 40 Prozent der bangladeschischen Opfer von Sexhandel, die dazu ins Ausland z.B. Indien, Pakistan oder die Golfstaaten verbracht wurden, Kinder sind (USDOS 29.9.2025).
Vor allem Kinder, die in Armut aufwachsen, sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Kinderhandel gilt unter Tätern in Bangladesch als risikofreies Geschäft. Polizei und Gerichte sind stark überlastet und die Verurteilungsquote ist extrem niedrig. An vielen Stellen in der Justiz mangelt es an Wissen, Ressourcen und Rechenschaftspflicht bei der Bekämpfung von Menschenhandelsdelikten, um zuverlässig Schutz und Fürsorge für Betroffene zu gewährleisten (IJM-DE o.D.).
Kinderehen
Nach dem Child Marriage Restraint Act 2017 (CMRA) liegt das Heiratsalter für Frauen bei 18 Jahren und für Männer bei 21 Jahren. Für Erwachsene, die der Vermittlung einer Kinderehe für schuldig befunden werden, drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren, eine Geldstrafe von 1 Million Taka [ca. 7.080 EUR] oder beides. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass Minderjährige mit Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten verheiratet werden können, wenn dies dem Wohl des Minderjährigen dient (DFAT 23.7.2025). Zu diesem Zweck kann ein Gericht aus "besonderen Gründen" eine Ehe erlauben (GNB o.D.). Das Gesetz definiert hierfür kein Mindestalter (AA 16.8.2024). Laut NGO Girls Not Brides sind diese "besonderen Gründe" allerdings nicht näher definiert und es wird befürchtet, dass diese Gesetzeslücke bei Mädchen unter 18 Jahren im Falle einer Vergewaltigung oder frühen Schwangerschaft zur Ehe mit ihren Tätern führen kann, um gesellschaftlicher Stigmatisierung und Scham zu entgehen (GNB o.D.).
Allerdings wird dieses Gesetz in der Praxis nicht ausreichend umgesetzt, und Studien haben ergeben, dass Bangladesch eine hohe Rate an Kinderehen aufweist. Quellen aus dem Inland berichten von Raten von bis zu 80 % in einigen Distrikten (DFAT 23.7.2025). Laut Schätzungen heiraten 51 % der Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr (GNB o.D.; vgl. UNICEF 7.2024) bzw. 16 % (GNB o.D.) bis 22 % vor ihrem 15. Lebensjahr (AA 16.8.2024). Im Vergleich dazu waren nur 4 % der Jungen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet (DFAT 23.7.2025; vgl. GNB o.D.). Der starke soziale Druck, jung zu heiraten, entsteht durch Armut, Sicherheitsbedenken und gesellschaftliche Normen, die Frauen stigmatisieren, die bis zum 20. Lebensjahr noch nicht verheiratet sind. Die meisten Ehen sind arrangiert, und Mädchen haben oft wenig Mitspracherecht bei der Wahl des Heiratszeitpunkts und -partners. Minderjährige Ehepartnerinnen brechen die Schule deutlich häufiger ab und finden es oft schwierig oder unmöglich, missbräuchliche Beziehungen zu verlassen, auch aufgrund finanzieller Abhängigkeit (DFAT 23.7.2025).
Maßnahmen zum Schutz von Kindern
UNICEF hat in 43 Distrikten 2.170 Child Protection Community Hubs (CPCHs) eingerichtet. Diese Zentren dienen als sichere Orte für Kinder und Familien und bieten wichtige Schutzdienste, Freizeitaktivitäten und psychosoziale Unterstützung sowie Aufklärung über die Prävention von Gewalt gegen Kinder und Frauen, Geburtenregistrierung und Unterstützung bei der Wiedereinschulung (UNICEF 13.6.2024). Um Hilfe für Kinder zu bieten, die von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen sind, hat der Staat die "Child Helpline-1098" eingerichtet, einen landesweit erreichbaren, kostenlosen Telefondienst (DSS-Bd o.D.; vgl. UNICEF 11.3.2024).
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-06-05 09:53
Rohingya
Letzte Änderung 2026-01-13 11:57
Allgemeines
Die Rohingya sind eine überwiegend sunnitisch-muslimische Volksgruppe, die traditionell im Bundesstaat Rakhine im Nordwesten Myanmars lebt. In ihren Bräuchen und ihrer Sprache ähneln die Rohingya den ethnischen Bengalen aus der Region Chittagong im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025). In Myanmar gelten sie deshalb auch als "Bengalen" (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind in der Regel staatenlos (EUAA 8.2025). Myanmar entzog ihnen im Jahr 1982 die seit Ende der Kolonialzeit informell bestehende Staatsbürgerschaft (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW o.D.) und verweigert sie ihnen seitdem (EUAA 8.2025).
In Bangladesch wird ihnen kein Flüchtlingsstatus gewährt, sie können aber aus humanitären Gründen vorübergehend im Land bleiben (EUAA 8.2025). Die Regierung von Bangladesch bezeichnet die vorübergehend in Bangladesch untergebrachten Rohingya als „gewaltsam vertriebene Staatsangehörige Myanmars (FDMN, Forcibly Displaced Myanmar Nationals)“. Im Gegensatz dazu bezeichnen die Vereinten Nationen (UN) diese Bevölkerungsgruppe in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Rahmen als Rohingya-Flüchtlinge (RRRB 13.4.2025).
Die Rohingya-Krise ist nach wie vor eine der komplexesten und langwierigsten humanitären Notlagen weltweit (NRC 15.9.2025). Im Jahr 2017 flohen rund 700.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 750.000 (UN 11.7.2025) Rohingya vor gewaltsamen Angriffen des myanmarischen Militärs im Bundesstaat Rakhine über die Grenze nach Bangladesch, wo sie sich den rund 300.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 400.000 Flüchtlingen anschlossen, die bereits seit den 90er-Jahren vor ethnisch-religiöser Diskriminierung (AA 16.8.2024) und vor Wellen der Gewalt in Myanmar geflohen waren (DFAT 23.7.2025). Die Wiederaufnahme des Konflikts zwischen dem myanmarischen Militär und der Arakan Army im Bundesstaat Rakhine in Myanmar hat seit Ende 2023 erneut über 150.000 (OHCHR 7.9.2025) bis 165.000 (DFAT 23.7.2025) Rohingya gewaltsam nach Bangladesch vertrieben (OHCHR 7.9.2025; vgl. DFAT 23.7.2025).
Laut der NGO ODHIKAR haben die bangladeschischen Behörden die Grenzkontrollen verstärkt, um die Migration der Rohingya nach Bangladesch zu verhindern (ODHIKAR 10.2.2025). Berichten zufolge wurden im Laufe des letzten Jahres mehr als 9.000 Menschen von den bangladeschischen Behörden an der Grenze zurückgewiesen (RefInt 22.5.2025). Zudem gibt es Vorwürfe gegen Angehörige des bangladeschischen Grenzschutzes (BGB), dass sie Überlebende der Flucht gezwungen hätten, 50.000 bis 100.000 Taka [Anm.: ca. 352 bis 705 Euro] für die „Erlaubnis“ zur Einreise nach Bangladesch zu zahlen (ODHIKAR 10.2.2025). Der Chef der Übergangsregierung (Chief Adviser) Dr. Mohammad Yunus hat versichert, dass Bangladesch weiterhin Rohingya unterstützen wird, die in Bangladesch Zuflucht suchen (EUAA 8.2025).
Lebensbedingungen in den Lagern in Cox's Bazar und auf Bhasan Char
Die meisten der mehr als 1,1 Mio. Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch leben in 33 Flüchtlingslagern in Cox's Bazar (DFAT 23.7.2025; vgl. UNICEF 4.8.2025) und seit 2020 (DFAT 23.7.2025) auf der Insel Bhasan Char (37.008) (UNICEF 4.8.2025), im Golf von Bengalen. Die Insel besteht aus instabilen Schlammablagerungen und gehört der bangladeschischen Marine, von der sie auch verwaltet wird (DFAT 23.7.2025). Bei den Flüchtlingslagern im Distrikt Cox's Bazar, in unmittelbarer Nähe zu Myanmar, handelt es sich um die weltweit größten Flüchtlingslager (AA 16.8.2024). Rohingya unterliegen Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit (HRW 29.9.2025). Sie dürfen die Lager nicht verlassen (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Die Lager leiden unter Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und schlechten gesundheitlichen Bedingungen (HRW 29.9.2025).
Rohingya unterliegen Einschränkungen beim Lebensunterhalt (HRW 29.9.2025). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya darf weder legal arbeiten, Eigentum besitzen noch Waren oder Dienstleistungen innerhalb oder außerhalb der Lager verkaufen oder kaufen (DFAT 23.7.2025). Sie sind damit von humanitärer Hilfe abhängig, unter anderem für die Versorgung mit Lebensmitteln (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Innerhalb der Lager betreiben einige kleine Läden oder Heimunternehmen. Einige arbeiten in der lokalen informellen Wirtschaft, wo sie regelmäßig mit Bestechungsforderungen und Erpressung konfrontiert sind. Ein gewisser Handel findet zwischen Flüchtlingen und der lokalen Bevölkerung statt. Einige Rohingya verlassen die Lager, tauchen unter und nehmen vermutlich Arbeiten im informellen Sektor in Cox's Bazar (oder anderswo in Bangladesch) an oder reisen mit dem Boot nach Malaysia oder Indonesien (DFAT 23.7.2025). Lediglich rund 50.000 Rohingya, von denen die meisten vor 2017 ankamen, sind von den bangladeschischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dürfen außerhalb der Lager arbeiten und Geschäfte betreiben. Lokale Quellen berichten, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten für viele Rohingya ein Treiber zu Menschenschmugglern und irregulärer Migration sei (DFAT 23.7.2025).
Sowohl Cox's Bazar als auch Bhasan Char sind anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Zyklone, Überschwemmungen und Erdrutsche. Human Rights Watch weist darauf hin, dass eine vollständige Evakuierung von Bhasan Char im Falle einer Naturkatastrophe schwierig oder unmöglich wäre, nicht zuletzt, weil die Insel über keinen geeigneten Flughafen verfügt. Hunderte von Rohingya-Bewohnern haben versucht, aus Bhasan Char zu fliehen, einige sind dabei ertrunken (DFAT 23.7.2025).
Flüchtlinge auf Cox's Bazar dürfen keine dauerhaften Unterkünfte bauen. Häuser und Gemeinschaftsgebäude werden hier aus Materialien wie Bambus und Planen errichtet, welche bei extremen Wetterbedingungen leicht beschädigt werden können oder häufig in Brand geraten. Im Gegensatz dazu verfügt Bhasan Char über feste Unterkünfte (DFAT 23.7.2025). Seit ihrem Amtsantritt im August 2024 zeigt sich die Übergangsregierung Bangladeschs offener gegenüber den Bedürfnissen der Rohingya, darunter auch zuvor tabuisierte Themen wie dauerhafte Unterkünfte, Bildung und Lebensunterhalt. Die Kapazitäten der Übergangsregierung sind jedoch begrenzt (RefInt 22.5.2025).
Eine Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 ergab, dass 40 Prozent der Flüchtlinge unter chronischer Unterernährung leiden. Das Welternährungsprogramm (WFP) stellt den Bewohnern der Lager monatliche Lebensmittelrationen im Wert von 12 US-Dollar zur Verfügung (DFAT 23.7.2025). Die drastischen Kürzungen der US-Hilfe – verstärkt durch geringere Kürzungen anderer Geber – haben weitreichende negative Auswirkungen auf die Rohingya-Gemeinschaft (RefInt 22.5.2025; vgl. DA 3.9.2025). Angesichts des Zustroms von Neuankömmlingen und Kürzungen der ausländischen Hilfe berichten humanitäre Organisationen von einer zunehmenden Belastung der Versorgungslage, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Hilfe (HRW 29.9.2025). Viele Projekte, die einst für Nahrungsmittel, medizinische Versorgung, sauberes Wasser, Schulbildung, Berufsausbildung und Katastrophenvorsorge sorgten, mussten eingestellt werden. Laut Caritas gehören Initiativen, die sich auf Frauen und Kinder konzentrieren, zu den am stärksten betroffenen Bereichen (DA 3.9.2025).
Gesundheit und sanitäre Bedingungen
Flüchtlinge haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung in „Gesundheitsstationen“ und Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung in den Lagern. Tertiäre Gesundheitsversorgung ist in lokalen Upazila-Gesundheitskomplexen oder im Cox’s Bazar Sadar Hospital verfügbar. Laut Quellen im Land erschweren jedoch Hindernisse wie Bewegungsbeschränkungen, Verzögerungen bei Überweisungen, Sicherheitsbedenken, Kosten und mangelnde Optionen für Menschen mit Behinderungen, oft den Zugang zur Gesundheitsversorgung (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte über häufige Fehldiagnosen und das Fehlen wichtiger Medikamente oder fortschrittlicher Behandlungsmethoden. Einige Rohingya berichten auch von Diskriminierung oder Misshandlung durch medizinisches Personal, was die Menschen zusätzlich davon abhält, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (MSF 9.2025). Die Lager sind überfüllt, und Krankheiten wie Hepatitis, Malaria, Krätze, Dengue-Fieber und Chikungunya verbreiten sich schnell, insbesondere während der Regenzeit. Die Impfquoten sind hoch (für die Registrierung beim UNHCR sind Impfbescheinigungen erforderlich) (DFAT 23.7.2025). Einige Gesundheitsdienste in den Lagern haben ihren Betrieb aufgrund der Finanzierungsengpässe eingestellt (DFAT 23.7.2025; vgl. CARE 25.8.2025). Sauberes Wasser und Seife sind in den Lagern in der Regel verfügbar, aber die sanitären Einrichtungen sind unzureichend (DFAT 23.7.2025).
Sicherheitslage in den Lagern
Die Sicherheitslage in den Lagern verschlechterte sich im Jahr 2024, u. a. durch die Eskalation des Konflikts in Myanmar (RRRB 13.4.2025). Es liegen Berichte vor, wonach es in den Flüchtlingslagern zu Entführungen, Erpressungen, Folter, Rekrutierungen sowie tödlicher und sexueller Gewalt durch bewaffnete Rohingya-Gruppen kommt (EUAA 8.2025; vgl. FoR 3.2025, RRRB 13.4.2025, HRW 29.9.2025). Die bekanntesten dieser militanten Gruppen sind die Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), Rohingya Solidarity Organisation (RSO) und die Rohingya Patriotic Front (RPF). Es kommt vor, dass die für die Sicherheit der Lager zuständigen bangladeschischen Sicherheitsbeamten die Missbräuche durch militante Rohingya-Gruppen ignorieren oder zeitweise sogar mit ihnen zusammenarbeiten (FoR 3.2025; auch zitiert in EUAA 8.2025). Auch seitens der in den Lagern stationierten Polizeibataillone kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Verhaftungen, Erpressung, Folter sowie sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen (EUAA 8.2025).
Seit die Arakan Army einen Großteil des myanmarischen Bundesstaates Rakhine im Dezember 2024 eingenommen hat, haben die bewaffneten Gruppen der Rohingya ihre Revierkämpfe in den Flüchtlingslagern Bangladeschs vorübergehend unterbrochen und ihre Rekrutierungsbemühungen verstärkt. Dabei nutzen sie religiöse Sprache, um Flüchtlinge zum Kampf gegen die bewaffnete Gruppe aus Rakhine zu mobilisieren. Die militanten Rohingya-Gruppen in den Lagern haben religiöse Führer dazu gebracht, ihre Kampagne zu legitimieren, die sie als „Dschihad“ gegen „Ungläubige“ darstellen (ICG 18.6.2025).
Zwangsrekrutierung männlicher Rohingya in den Flüchtlingslagern
Im Jahr 2024 gab es Berichte über Teenager und junge Männer der Rohingya, die von bewaffneten Banden in den Lagern zwangsrekrutiert (EUAA 8.2025) und über die Grenze verschleppt wurden (XCEPT 1.2025), um in Myanmar für das myanmarische Militär (EUAA 8.2025) oder die Arakan Army zu kämpfen (XCEPT 1.2025). Nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen wurden Anfang 2024 über 1.000 junge Männer und Buben im Teenageralter aus dem Flüchtlingslager Cox's Bazar zwangsrekrutiert (MSF 4.12.2024). Die NGO Fortify Rights berichtet von 1.700 zwangsrekrutierten Rohingya-Flüchtlingen im Zeitraum zwischen März und Mai 2024 (FoR 26.7.2024). Eine weitere Schätzung für das erste Halbjahr 2024 geht von 3.000 bis 5.000 zwangsrekrutierten Rohingya-Männern aus. Frauen werden Berichten zufolge bedroht und sexuell missbraucht, um Druck auf ihre männlichen Verwandten auszuüben (XCEPT 1.2025).
Lebensbedingungen für Rohingya-Frauen in den Flüchtlingslagern
[Anm.: für Informationen zur allgemeinen Lage von Frauen in Bangladesch siehe Kapitel Frauen].
Die Rohingya-Gesellschaft ist religiös konservativ und stark patriarchalisch geprägt. Frauen haben kaum Möglichkeiten, zu arbeiten oder an Entscheidungen der Gemeinschaft mitzuwirken. Geschlechtsspezifische Gewalt ist ebenso verbreitet wie Kinderheirat (DFAT 23.7.2025). Rohingya-Frauen und -Mädchen sind körperlicher Gewalt, sexueller Gewalt, emotionalem Missbrauch und der Verweigerung von Ressourcen ausgesetzt. Die Täter sind meist Ehemänner oder Intimpartner, aber auch Nachbarn, Gemeindevorsteher und Männer aus den Gastgemeinden begehen Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Seit 2024 haben die Meldungen über geschlechtsspezifische Gewalt durch Mitglieder bewaffneter Gruppen erheblich zugenommen. Mächtige Mitglieder dieser Gruppen können Frauen angreifen und zur Heirat zwingen, ohne mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Die Gruppen setzen Entführungen und Vergewaltigungen auch als Waffen in internen Machtkämpfen ein (XCEPT 1.2025).
Junge Frauen und Mädchen werden außerdem zu Frühehen gezwungen, einige auch zur Prostitution (XCEPT 1.2025). Nach Rohingya-Bräuchen muss die Familie der Braut der Familie des Bräutigams eine Mitgift in Form von Bargeld und/oder Gütern zahlen. Streitigkeiten über die Mitgift sind weit verbreitet und führen manchmal zu Gewalt (DFAT 23.7.2025).
Zudem gibt es Berichte, dass Männer, darunter auch Mitglieder bewaffneter Gruppen, gelegentlich Frauen bedrohen, die sich nicht an die strengen kulturellen und religiösen Normen in Bezug auf Kleidung und Verhalten halten (DFAT 23.7.2025).
Lebensbedingungen für Rohingya-Kinder in den Flüchtlingslagern
[Anm.: für Informationen zur allgemeinen Lage von Kindern in Bangladesch siehe Kapitel Kinder].
Mehr als 500.000 Rohingya-Flüchtlinge in den Lagern sind Kinder und viele Familien leiden unter akuter Unterernährung (UNICEF 11.3.2025). Der Norwegian Refugee Council (NRC) berichtet, dass die auf Unterernährung und vermeidbare Krankheiten zurückzuführende Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren bei über 30 % liegt. Gleichzeitig kämpfen viele junge Menschen mit psychischen Problemen wie Depressionen, Angstzuständen und posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) (NRC 15.9.2025).
Junge Menschen in den Lagern stehen vor großen Herausforderungen. Fast 90 Prozent der Rohingya-Jugendlichen haben keinen Zugang zu Bildung und Berufsausbildung. Die Bildungssituation war bereits vor 2025 prekär, hat sich nun aber noch weiter verschlechtert (NRC 15.9.2025). Die Kürzungen der humanitären Hilfe durch die USA und andere ausländische Geber haben die bereits bestehende Bildungskrise für 437.000 Kinder im schulpflichtigen Alter in Rohingya verschärft (HRW 25.7.2025). Von den Schließungen von Lernzentren waren 230.000 (NRC 15.9.2025) bis 304.000 Rohingya-Kinder betroffen (HRW 25.7.2025). Zwar wurden einige Zentren inzwischen wiedereröffnet und ein Teil der Lehrkräfte wieder eingestellt, doch sind die Angebote nach wie vor begrenzt und unsicher (NRC 15.9.2025).
Neben den Lernzentren der humanitären Hilfsorganisation gibt es noch von der [Anm.: Rohingya] Gemeinde geführte Schulen, diese werden jedoch nicht von der bangladeschischen Regierung anerkannt und erhalten dadurch auch keine privaten Spenden. Die Finanzierung erfolgt durch Schulgebühren, die für manche Familien jedoch eine finanzielle Hürde bei der Einschulung darstellen. Rohingya-Flüchtlinge berichten, dass die Qualität der von der Gemeinde geführten Schulen höher sei als jene der Lernzentren (HRW 25.7.2025).
Lebensbedingungen der Rohingya LGBTQ-Community in den Flüchtlingslagern
[Anm.: für Informationen zur allgemeinen Lage von SOGI und Hijras in Bangladesch siehe die Kapitel Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI) und Drittes Geschlecht - Hijras].
Transgender-Rohingya und Rohingya-Hijras, in der Rohingya-Sprache als "nakta fuain" bezeichnet, sind regelmäßig körperlichen Attacken, Belästigung, Missbrauch und sexueller Gewalt ausgesetzt (DVB 22.7.2024; vgl. CNN 2024). Aufgrund der weitverbreiteten Stigmatisierung und Vorurteile ist es jedoch fast unmöglich, diese Verbrechen bei den Behörden anzuzeigen (DVB 22.7.2024). Die Gewalttaten werden der ARSA und anderen bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Oft werden sie aber am stärksten von der eigenen Familie schikaniert (DVB 22.7.2024). Es kommt auch zu Belästigungen durch Behörden innerhalb und außerhalb der Flüchtlingslager (CNN 2024).
Die Transgender-Gemeinschaft in den Flüchtlingslagern von Cox's Bazar erhält finanzielle Unterstützung durch die NGO Bandhu, wodurch ein gewisses Maß an finanzieller Unabhängigkeit und Stabilität möglich ist. Auf Bhasan Char sind die Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, für die Community hingegen eingeschränkt. Einige greifen zu Betteln oder Sexarbeit, während die meisten versuchen, bei Veranstaltungen und Hochzeitsfeiern zu singen und zu tanzen (DVB 22.7.2024).
Rückführungsbemühungen
Die Regierung Bangladeschs betonte immer wieder, dass eine dauerhafte Ansiedlung der Rohingya in Bangladesch nicht infrage komme (AA 16.8.2024) und das Hauptziel die Rückführung sei (ICG 18.6.2025). Auch die Interimsregierung strebt eine vollständige Rückführung der Rohingya in ihr Heimatland an (AA 16.8.2024). Aufgrund der Kürzungen der Hilfsmittel sieht auch Yunus die Rückführung der Rohingya nach Myanmar als die einzig nachhaltige Option (DAST 1.10.2025). Durch die Verschlechterung der Lage und die kriegerischen Auseinandersetzungen in Myanmar rückt die Rückführung jedoch weiter in die Ferne (AA 16.8.2024).
Registrierung und Dokumente von Rohingya in Bangladesch
Einige Rohingya, die seit den 1990er Jahren in Bangladesch leben, wurden bei ihrer Ankunft registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden und vom WFP [Anm.: World Food Programme] ausgestellte Ausweise. Bei einer freiwilligen Zählung im Jahr 2016 wurden viele weitere Rohingya registriert, zusätzlich zu den bereits in den 1990er Jahren registrierten Personen. Im Jahr 2022 setzte die frühere Regierung die Registrierung vorübergehend aus. Im Januar 2025 genehmigte die Übergangsregierung erneut die Erfassung biometrischer Daten (Fingerabdrücke und Fotos), um neu angekommene Rohingya zu identifizieren und ihnen Hilfe zukommen zu lassen. Das DFAT schätzt, dass mit Stand Juni 2025 ca. 50.000 unregistrierte Rohingya in den Flüchtlingslagern leben (DFAT 23.7.2025).
UNHCR stellt allen Bewohnern der Flüchtlingslager Identifikationskarten aus. Alle Geburten und Eheschließungen müssen beim UNHCR registriert werden. Die Ausweisinhaber haben Anspruch auf Lebensmittel- und Brennstoffrationen (DFAT 23.7.2025). Laut UK Home Office erhalten Rohingya-Flüchtlinge über 12 Jahren einen biometrischen Ausweis, der von der bangladeschischen Regierung und dem UNHCR ausgestellt wird. Dabei werden biometrische Daten, wie Fingerabdrücke und Iris-Scan, die die eindeutige Identität jedes Flüchtlings sichern, sowie wichtige Informationen zu familiären Verbindungen erfasst (UKHO 11.2024). Neuankömmlinge berichten gegenüber Ärzte ohne Grenzen, dass es zu längeren Verzögerungen, manchmal von mehreren Monaten, bei der biometrischen Erfassung kommt. In dieser Zeit verfügen die Flüchtlinge über keine Identifikationskarte und somit auch keinen Zugang zu offizieller Unterstützung in den Flüchtlingslagern, einschließlich Lebensmittelverteilung, medizinischer Versorgung und Brennstoff zum Kochen (MSF 9.2025).
Wie alle Menschen, die in Bangladesch leben, können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen erhalten, die angeblich die bangladeschische Staatsbürgerschaft belegen. Es ist bekannt, dass auch Rohingya im Ausland solche Pässe besitzen. Menschenhändler bieten manchmal gefälschte Pässe aus anderen Ländern an, z. B. aus Pakistan, Indien oder Nepal. Mit diesen Pässen können Rohingya ins Ausland reisen, um dort Arbeit zu suchen, oder sich möglicherweise von Menschenhändlern schmuggeln zu lassen (DFAT 23.7.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2026-01-13 08:10
Wirtschaft
Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).
Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).
Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025).
Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).
Arbeitsmarkt
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025).
Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025).
Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).
Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025).
Grundversorgung, Wohnraum, Hygiene und Wasserversorgung
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Grundversorgung
Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025).
WFP 8.2025
Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf [siehe Karte] (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025).
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). [Anm.: eine Auflistung einzelner Sozialbeihilfen bzw. Leistungen durch Arbeitgeber gibt es im Kapitel Armut und Soziale Absicherung].
Wohnraum
Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025).
Hygiene und Wasserversorgung
Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konatminiertes Wasser sind dabei Fäkalbakterien wie Kolibakterien (E. coli) (JMP 26.8.2025). Darüber hinaus konsumieren mehrere Millionen Menschen mit Arsen kontaminiertes Wasser (ANN 15.5.2025).
Außerdem hatten im Jahr 2024 37 % (2015: 25 %) der Bevölkerung Zugang zu sicher betriebenen sanitären Einrichtungen. Werden auch Gemeinschaftseinrichtungen miteingerechnet haben 54 % (2015: 46 %) der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen (JMP 26.8.2025).
Armut und Soziale Absicherung
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Armut
Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025).
Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vgl. DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.).
Universelles Pensionssystem
Im August 2023 wurde ein neues freiwilliges beitragsorientiertes Pensionsprogramm (das Universal Pension Scheme, UPS) (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.) für Arbeitnehmer im privaten Sektor im Alter von 18 bis 50 Jahren eingeführt (ISSA 1.1.2024). Davor war das Pensionssystem auf öffentliche Bedienstete beschränkt. Ziel ist es, dass selbst Personen mit geringen Einkommen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf den Ruhestand vorbereiten können (DTDA o.D.). Die Versicherten wählen eines von vier Programmen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.), mit den Bezeichnungen Progoti, Surokkha, Somota, and Probash (DTDA o.D.), die folgende Personengruppen abdecken: 1) Arbeitnehmer und Unternehmer, 2) Selbstständige und informell Beschäftigte, 3) Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und 4) bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten. Das UPS bietet Versicherungsschutz für Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Leistungen hängt vom gewählten Versicherungsprogramm, dem gewählten Beitragssatz und der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die Teilnehmer müssen mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Daneben gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte von staatlichen, halbstaatlichen und autonomen Organisationen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.). Obwohl informell Beschäftigte Zugang zum universellen Rentensystem haben, herrscht trotz der veröffentlichten offiziellen Richtlinien zur Registrierung immer noch Verwirrung über ihre Anmeldung. Da es sich um einen freiwilligen Beitrag handelt, ist die Registrierungsrate niedrig, denn viele Menschen denken, es handelt sich um ein staatliches System zur Geldbeschaffung (DTDA o.D.).
Arbeitsunfallversicherung in der Bekleidungsbranche
Im Juni 2022 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes eine Arbeitsunfallversicherung für die Bekleidungsbranche eingeführt. Das System bietet verletzten Arbeitnehmern und ihren Angehörigen im Falle von Unfällen, die zu dauerhafter Behinderung oder zum Tod führen, eine regelmäßige Zahlung als Aufstockung der bereits bestehenden Pauschalzahlungen des Zentralfonds (DTDA o.D.).
Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen
Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025).
Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025).
Sozialhilfe des Staates
Soziale Altersbeihilfe:
Seit 1998 gibt es eine staatliche Altersbeihilfe (Borgen Project 16.5.2025) in der Höhe von monatlich 600 Taka [Anm.: ca. 4,20 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Sie wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate. Ein spezieller Ausschuss führt eine Bedürftigkeitsprüfung durch und priorisiert die Leistungszahlungen. Dabei darf das Jahreseinkommen des Begünstigten, je nach Quelle, 3.000 Taka [Anm.: ca. 21,15 EUR] (ISSA 1.1.2024) bis 10.000 Taka [ Anm.: ca. 70,50 EUR] (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht übersteigen und es dürfen auch keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Unterstützungen bezogen werden. Darüber hinaus wird den Schwächsten der Gesellschaft und Frauen der Vorrang eingeräumt (mindestens die Hälfte der ausgewählten Personen muss weiblich sein) (ISSA 1.1.2024). Die Altersbeihilfe unterstützt fast vier Millionen ältere Menschen darin, sich mit notwendigen Lebensgrundlagen wie Nahrung, Medikamenten und Unterkunft zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung des Programms entlastet auch junge Familienmitglieder, die möglicherweise finanzielle Schwierigkeiten haben, sie zu unterstützen (Borgen Project 16.5.2025).
Sozialpension bei Beeinträchtigung
Eine Sozialpension bei Beeinträchtigung beträgt monatlich 850 Taka [Anm.: ca. 6 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025), wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Die bezugsberechtigte Person muss mindestens sechs Jahre alt sein und es muss eine sensorische, geistige, sprachliche oder körperliche Beeinträchtigung vorliegen (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 36.000 Taka [Anm.: ca. 254 EUR] nicht überschreiten (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Die Kommission priorisiert die Leistungszahlungen (basierend auf Gesundheitszustand und sozioökonomischem Status) und räumt den Bedürftigsten, Frauen und älteren Personen Vorrang ein. Es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht staatlichen Leistungen bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate (ISSA 1.1.2024).
Sozialpension für Hinterbliebene (Witwen und verlassene Frauen)
Eine soziale Hinterbliebenenpension beträgt monatlich 550 Taka [Anm.: ca. 3,90 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) und wird an Witwen sowie Frauen, die von ihren Ehemännern geschieden oder verlassen werden, ausgezahlt. Die bezugsberechtigten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Bei einer erneuten Heirat erlischt die Witwer- bzw. Witwenpension wieder. Eine Kommission führt eine Berechtigungs- und Prioritätsprüfung durch, basierend auf den Gesundheitszustand und sozioökonomischen Status. Dabei haben die bedürftigsten Frauen und ältere Frauen Vorrang (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 12.000 Taka [Anm.: ca. 85 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht überschreiten und es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Leistungen bezogen werden (ISSA 1.1.2024).
Leistungen durch den Arbeitgeber
Abfindung bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld wird in Bangladesch seit vielen Jahren nicht mehr gewährt (DTDA o.D.). Bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist derzeit nur eine Abfindung vorgesehen. Die Arbeitsrechtsänderung von 2013 verpflichtet Arbeitgeber, entlassenen Arbeitnehmern mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit im Falle einer Kündigung, Krankheit oder Entlassung (Personalabbau) eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei weniger als zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden 30 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr ausgezahlt; bei mindestens zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 45 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr (ISSA 1.1.2024).
Krankengeld
Formal Angestellte haben im Falle einer Krankheit Anspruch auf ein vom Arbeitgeber gedecktes Krankengeld. Dabei wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienarbeiter, Landarbeiter in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, Beschäftigte in gemeinnützigen Organisationen, Beschäftigte in Behörden und Einrichtungen sowie Seeleute. Für die Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes vorlegen. Alle legalen Einwohner sind miteingeschlossen, einschließlich Nicht-Staatsbürger (ISSA 1.1.2024).
Mutterschaftsgeld
Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Mütter vom Arbeitgeber ein Mutterschaftsgeld (ISSA 1.1.2024), in der Form von bezahltem Urlaub (DTDA o.D.). Dieses entspricht dem Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft und wird für den Zeitraum von acht Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Insgesamt wird es für zwei Lebendgeburten gewährt. Zum voraussichtlichen Geburtstermin muss die Person mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Ab der dritten Geburt ist nur ein unbezahlter Urlaub vorgesehen. Stirbt die Mutter während der Geburt oder bis zu acht Wochen nach der Geburt, wird die Leistung an die Person gezahlt, die das Kind betreut (ISSA 1.1.2024). Es gibt Unterschiede bei der Einhaltung der Gesetze zwischen den Branchen. So gibt es beispielsweise in der Bekleidungsindustrie keine interne Mutterschaftsregelung. Viele Arbeiterinnen fühlen sich unter Druck gesetzt, vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, während andere dazu veranlasst werden, "freiwillig" zu kündigen (DTDA o.D.).
Todesfallleistungen (Arbeitgeberhaftung)
Sterbegeld und Todesfallentschädigung
Ein Anspruch auf Sterbegeld für eine begünstigte Person oder einen Hinterbliebener eines Angestellten besteht bei einem mindestens zwei Jahre, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber. Der Tod muss während der Dienstzeit oder am Arbeitsplatz eingetreten sein. Eine Versicherungspflicht besteht für alle Angestellten mit legalem Wohnsitz, ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben, Mitarbeiter von gemeinnützigen Organisationen, bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Seeleute (ISSA 1.1.2024).
Für den Bezug der Todesfallentschädigung muss der Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintreten. Der Leistungsberechtigte erhält eine Einmalzahlung in der Höhe von 200.000 Taka [ca. 1.410,10 EUR]. Eine Versicherungspflicht der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit legalem Wohnsitz besteht bei nicht-verwaltungsbezogenen Tätigkeiten bei Eisenbahnen, Häfen, Postdiensten, Immobilienunternehmen, Produktionsbetrieben mit fünf oder mehr Beschäftigten sowie in bestimmten Branchen mit manuellen Tätigkeiten oder gefährlichen Arbeitsbedingungen. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Hausangestellte, mithelfende Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben und bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ISSA 1.1.2024).
Arbeitsunfall, vorübergehende und permanente Erwerbsunfähigkeit
Bei einem Arbeitsunfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung bis zur Genesung. Bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für zwei Monate 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate. Für die darauffolgenden zwei Monate werden 66,7 % des Durchschnittsgehalts gezahlt und für jeden weiteren Monat 50 % des Durchschnittsgehalts. Insgesamt gilt der Leistungsanspruch jedoch höchstens für ein Jahr bei Arbeitsunfällen bzw. für zwei Jahre bei Berufskrankheiten. Für die Anspruchsvoraussetzungen muss eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (ISSA 1.1.2024).
Bei einer permanenten Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 250.000 Taka [ca. 1.762,60 EUR] bezahlt. Bei einer Teilinvalidität wird ein Prozentsatz der vollen Erwerbsunfähigkeitsentschädigung gezahlt. Die Berechnung dieses Betrags erfolgt unter Berücksichtigung des Grades des festgestellten Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Berufskrankheiten sind für bestimmte Berufe gemäß einer gesetzlichen Liste versichert (ISSA 1.1.2024).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-01-13 11:57
Die Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung ist unterschiedlich. Zu den Einschränkungen zählen unzureichende Finanzierung, Korruption, Ärzte- und Pflegekräftemangel sowie hohe Zuzahlungen ("aus der eigenen Tasche") (DFAT 23.7.2025). Grundsätzlich haben alle Bürger mit Personalausweis beitragsfreien Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Für ambulante Behandlungen wird eine geringe Nutzungsgebühr erhoben. Medizinisches Material sollte zwar kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist aber in den Einrichtungen häufig nicht verfügbar, sodass die Patienten es selbst besorgen müssen. Eigenbeteiligungen sind nach wie vor die Hauptfinanzierungsquelle für Gesundheitsdienstleistungen, da sie den Kauf von Arzneimitteln und medizinischen Gütern ermöglichen (EUAA MedCOI 6.2023).
Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 17.6.2025; vgl. WHO 11.1.2023). Auf Gemeindeebene gibt es Gemeindekliniken (Community Clinics, CC), die für die medizinische Grundversorgung zuständig sind und jeweils etwa 6.000 Menschen versorgen. Es folgen die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union Parishad Ebene, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 16.8.2024).
Das Land verfügt über 654 staatliche Krankenhäuser, mehr als 5.000 private Kliniken und Krankenhäuser, 10.675 registrierte private Diagnosezentren sowie 16.438 Gemeindekliniken und Gesundheitszentren. Die Gesamtzahl der Krankenhausbetten beträgt 171.675, davon 71.660 in öffentlichen Krankenhäusern, damit ergibt sich eine Rate von einem Krankenhausbett pro 990 Einwohnern (BIDA 6.2024). Für jede Konsultation in ambulanten oder stationären Abteilungen, für diagnostische Leistungen und für Krankenhausbetten müssen Patienten Gebühren zahlen. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Gesundheitseinrichtungen. Ein Erlass von Ermäßigungen für Behandlungsbestandteile kann vom Sozialamt geprüft werden. Konsultationen in ambulanten oder stationären Abteilungen, Krankenhausgebühren für Aufnahme und Laborgebühren in öffentlichen Krankenhäusern sowie anderen Gesundheitseinrichtungen können ermäßigt werden. Private Einrichtungen haben keine Möglichkeit, Patienten von der Zahlung von Krankenhausgebühren zu befreien (EUAA MedCOI 5.2024).
Im Jahr 2023 lag die Dichte an medizinischem Personal bei 7,2 Ärzten (WHO 30.4.2025a) und 6,6 Pflegekräften bzw. Hebammen pro 10.000 Einwohnern (WHO 30.4.2025b). Zum Vergleich, die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen empfehlen eine Dichte von Ärzten, Pflegekräften und Hebammen von zusammen 44,5 pro 10.000 Einwohnern (WHO 11.1.2023). Laut Weltbank hatten 2022 nur 61 Prozent der Bangladescher Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen. Öffentliche Krankenhäuser sind häufig überfüllt und haben lange Wartezeiten, sodass manche auf eine Behandlung verzichten oder das teurere private System nutzen müssen. Wohlhabendere Bangladescher suchen ihre medizinische Versorgung eher in privaten Kliniken oder im Ausland (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). In ländlichen Gebieten ist die Gesundheitsversorgung deutlich schlechter verfügbar (DFAT 23.7.2025; vgl. BS 19.3.2024) bzw. nicht gewährleistet (BMEIA 23.5.2025), wodurch einige eine Behandlung bei sogenannten „Dorfärzten“ ohne formale medizinische Ausbildung in Anspruch nehmen (DFAT 23.7.2025). Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend (AA 16.8.2024) und entsprechen nicht dem europäischen Standard. Die Infektionsgefahr ist groß (BMEIA 23.5.2025).
Durch Verbesserungen beim Zugang zur Schwangerschaftsvorsorge konnte im Zeitraum von 2003 bis 2023 die Sterblichkeitsrate bei Müttern von 376 auf 136 pro 100.000 Lebendgeburten gesenkt werden. Auch die Neugeborenensterblichkeit sank auf 20 pro 1.000 Lebendgeburten und die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren auf 33. Bis 2022 wurden 88 % der Frauen von qualifizierten Geburtshelfern betreut. Darüber hinaus verwenden inzwischen mehr als 50 % der Frauen moderne Verhütungsmittel, die Kinderimpfrate liegt bei 84 % und die Wachstumsverzögerung bei Kindern unter fünf Jahren ist auf 24 % gesunken (WHO 9.4.2025).
Die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Malaria, Diphtherie, Tetanus und Masern ist in den letzten 30 Jahren dank verbesserter Impfungen und Behandlungen stark zurückgegangen. Die Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten hat zugenommen. Quellen im Land berichten, dass die im Februar 2025 angekündigten Kürzungen der US-Hilfe zu weniger Screenings und verzögerten Behandlungen von Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS führen würden, insbesondere in ländlichen und unterversorgten Gebieten des Landes (DFAT 23.7.2025).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand) (AA 16.8.2024).
Psychische Gesundheit
Die National Mental Health Survey 2019 ergab, dass 18,7 % der Erwachsenen in Bangladesch an psychischen Störungen leiden (EUAA MedCOI 5.2024). Die psychiatrische Versorgung ist im Allgemeinen unzureichend. Es mangelt an öffentlichen psychiatrischen Einrichtungen und Fachpersonal. Bangladesch verfügt über eine spezialisierte psychiatrische Einrichtung (DFAT 23.7.2025), das National Institute of Mental Health (NIMH) in Dhaka (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA MedCOI 5.2024), mit 300 Ärzten und medizinischem Personal (EUAA MedCOI 5.2024) sowie 400 Betten (WHO 6.9.2022). Darüber hinaus gibt es noch das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten, 195 Betten für psychiatrische Patienten in allgemeinen Krankenhäusern, Medizin-Colleges und Medizin-Universitäten, 15 Betten in forensisch-psychiatrischen Stationen sowie Tausende Betten in Wohneinrichtungen für Bedürftige, stationären Entzugskliniken und Heimen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Beeinträchtigungen (WHO 6.9.2022).
Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die WHO weist darauf hin, dass die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung ausgebaut werden müssen. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs, wie die Shuchona Foundation, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Beeinträchtigungen (WHO 6.9.2022).
Die Anzahl an Psychiatern ist sehr gering und wird in verschiedenen Quellen mit 260 (DFAT 23.7.2025; vgl. Hasan et al/BJPsych 11.2021) bis 350 angegeben. Hinzu kommen 565 Psychologen (WHO 6.9.2022). Grundlegende Psychopharmaka sind weitgehend nicht verfügbar. Psychische Erkrankungen sind stark stigmatisiert und können zu Ausgrenzung durch Familien und Gemeinschaften führen. Viele Menschen führen psychische Erkrankungen auf übernatürliche Ursachen zurück (z. B. Flüche, böse Geister). Manche suchen Behandlung bei traditionellen Schamanen oder Wunderheilern (DFAT 23.7.2025; vgl. Hasan et al/BJPsych 11.2021). Quellen aus dem Land gaben an, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen wie auch bei anderen Formen von Behinderungen manchmal aus Scham oder zu ihrem eigenen Schutz von ihren Familien versteckt würden (DFAT 23.7.2025).
HIV und AIDS
Bangladesch weist eine niedrige HIV-Infektionsrate auf, selbst unter Risikogruppen wie Drogenkonsumenten und Sexarbeitern (nur 1 Prozent dieser Gruppen ist HIV-infiziert) (DFAT 23.7.2025). Im Land leben schätzungsweise 14.000 bis 16.000 Menschen mit HIV, und jährlich gibt es rund 1.300 Neuinfektionen (DAST 8.12.2024). Studien führen die niedrigen Raten auf Präventionsmaßnahmen zurück, darunter Programme zur Förderung der Kondomnutzung und des sicheren Spritzens in Risikogruppen. Bangladesch bietet allen HIV-positiven Menschen kostenlose Behandlung und Beratung. Die Testraten sind relativ niedrig. Drei Viertel der HIV-positiven Personen erhalten eine antiretrovirale Behandlung (DFAT 23.7.2025). Ein erhebliches Hindernis ist die Stigmatisierung von HIV/AIDS. Viele Menschen vermeiden Tests oder Behandlungen aus Angst vor gesellschaftlichen Reaktionen. Dazu kommen begrenzte Ressourcen. Internationale Organisationen leisten zwar Unterstützung, doch Bangladeschs Gesundheitsinfrastruktur verfügt nicht über die notwendigen Ressourcen, um die steigende Zahl der HIV-Fälle angemessen zu bewältigen (DAST 8.12.2024).
Rückkehr
Letzte Änderung 2026-01-13 09:08
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024).
Behandlung von Rückkehrern durch die Behörden
Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vgl. EUAA 8.2025).
Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) hat die Regierung weder die Kapazitäten noch die Absicht, alle zu überwachen. Bei Personen mit einem bestimmten politischen Profil wird laut DFAT möglicherweise ihre Einreise nach Bangladesch vermerkt, was jedoch für die überwiegende Mehrheit der zurückkehrenden Bangladescher unwahrscheinlich ist. Zusätzliche Kontrollen, einschließlich der Überprüfung von Mobiltelefonen, werden bei der Rückkehr in der Regel nicht durchgeführt. Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP), darunter auch solche, gegen die inländische Gerichtsverfahren anhängig waren oder weiterhin anhängig sind, sind seit dem Regierungswechsel im August 2024 nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach Kenntnis des DFAT wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr nicht negativ beachtet und hatten auch keine negativen Konsequenzen zu befürchten (DFAT 23.7.2025). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z. B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 16.8.2024). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten, einschließlich politischer Online-Aktivitäten, die sie in Australien ausgeübt haben, an der Grenze angehalten und festgenommen wurden (DFAT 23.7.2025).
Doppelbestrafung
Die Verfassung und die Strafprozessordnung von 1898 verbieten die Doppelbestrafung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland wegen Straftaten vor Gericht standen, nach ihrer Rückkehr in Bangladesch erneut vor Gericht gestellt wurden (DFAT 23.7.2025).
Finanzielle und soziale Situation von Rückkehrern
Im Rahmen von Sammelflügen werden die Rückkehrer von der Immigrationsbehörde nach Ankunft registriert. Aufgrund diverser Bemühungen, bessere Unterstützung für Rückkehrende gewährleisten zu können und das Migrationsmanagement zu verbessern, hat die Regierung mit Unterstützung der IOM eine digitale Plattform namens Returning Migrants Management Information System (ReMiMIS) etabliert, um Daten der Rückkehrer zu erheben und Dienstleistungen gezielter anbieten zu können (AA 16.8.2024).
Laut IOM sind in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich, die dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger und weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse sowie noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 16.8.2024).
Laut Quellen vor Ort ist die Auswanderung oft ein langwieriger Prozess, bei dem Großfamilien und Gemeinschaften Ressourcen für ein Mitglied (in der Regel den ältesten Sohn) sparen und verpfänden, damit dieses zum Arbeiten ins Ausland gehen können. So kann es vorkommen, dass ganze Gemeinschaften investierten und eine Rendite erwarten (DFAT 23.7.2025). Die hohen Kosten für die Migration, die an Schleuser oder Rekrutierungsbüros zu entrichten sind, können bis zu USD 10.000 ausmachen (AA 16.8.2024). Viele Migranten bzw. Rückkehrer sind hoch verschuldet (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025; EUAA 8.2025). Infolgedessen kann es zu einem Stigma für gescheiterte und zurückkehrende Migranten kommen (DFAT 23.7.2025). So berichtet eine NGO, dass zurückkehrende Migranten in der Regel die Erzählung einer Erfolgsgeschichte mitbringen, auf der sie eine neue Identität aufbauen. Allerdings gibt die NGO auch an, dass Rückkehrer ständig anhand ihrer Leistungen im Ausland bewertet werden. Dadurch können soziale Netzwerke dazu neigen, erfolglose Rückkehrer nicht zu unterstützen (EUAA 8.2025). Viele Rückkehrer schaffen dennoch einen nahtlosen Übergang (DFAT 23.7.2025).
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das Ministerium für Angelegenheiten von Frauen und Kindern (Ministry of Women and Children Affairs). Nach Auskunft von IOM können auch über die Nationale Vereinigung der Anwältinnen von Bangladesch (Bangladesh National Women Lawyers Association, BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 16.8.2024) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen siehe Kapitel Kinder].
IOM Büro am Flughafen Dhaka
Die IOM ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung (AA 16.8.2024).
EU Reintegration Programme (EURP)
Das EURP von Frontex bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation, der seit 1972 in Bangladesch tätigen internationalen Entwicklungsorganisation BRAC, Unterstützung bei der Reintegration an (Frontex o.D.; vgl. BMI o.D.). Diese umfasst ein Post-Arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u. a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-return-Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche&administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Dokumente
Letzte Änderung 2026-01-13 09:14
[Anm.: für Informationen zur Registrierung und Dokumentation der Rohingya in Bangladesch siehe Kapitel Rohingya.]
Echtheit von Dokumenten
Dokumente aus Bangladesch sind schwer zu verifizieren. Die Dokumentenüberprüfung kann einen ressourcenintensiven und langwierigen bürokratischen Prozess beinhalten. Manche Dokumente lassen sich leichter verifizieren. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden beispielsweise können online überprüft werden, aber das ist nicht unbedingt ein Hinweis darauf, dass das Dokument echt ist. Die Überprüfung von Rohingya-Dokumenten ist in der Regel nicht möglich. Es kommt nicht selten vor, dass in Dokumenten derselben Person unterschiedliche Angaben vermerkt sind, beispielsweise eine abweichende Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Dokumentation oder Schreibfehler (DFAT 23.7.2025).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung, ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden. Auch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-Personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung eines geringen Entgelts erhältlich. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Das deutsche Auswärtige Amt stellt daher ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit infrage. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann (AA 16.8.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass in vielen Asylfällen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente, wie z. B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vorgelegt haben. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 16.8.2024).
Geburtsurkunden
Die Geburtenregistrierung ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Geburtsurkunden sind für den Schulbesuch, das Wählen, die Registrierung von Ehen sowie für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder bei NGOs erforderlich. Seit 2001 werden Geburten zentral über ein Online-Informationssystem zur Geburts- und Sterberegisterregistrierung (Birth and Death Registration Information System, BDRIS) erfasst (DFAT 23.7.2025). Mit der Registrierung erhält jede Person eine 17-stellige persönliche Identifikationsnummer (Personal Identification Number, PIN) (BAHC Manchester o.D.), auch als Geburtsregisternummer bezeichnet (DFAT 23.7.2025).
Bei Geburtsurkunden kommt es häufig zu Dokumentenbetrug. Die Ausstellung folgt nicht unbedingt festgelegten Mustern, und die Zuverlässigkeit der Urkunden ist gering. Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden, insbesondere aus der Zeit vor dem BDRIS, werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur schwer zu überprüfen. Eine Überprüfung ist möglicherweise online möglich, aber nicht unbedingt zuverlässig (DFAT 23.7.2025).
Personalausweis
Alle Bürger über 18 Jahre benötigen einen Personalausweis, der von der bangladeschischen Wahlkommission (BEC) ausgestellt wird (DFAT 23.7.2025; vgl. SEAP 15.8.2025). Dieser wird als National ID Card (NID) bezeichnet (BEC-NIDW o.D.; vgl. SEAP 15.8.2025). Das australische Außenministerium (DFAT) bezeichnet diesen als National Identity Card (NIC) (DFAT 23.7.2025). NIDs sind 15 Jahre gültig (DFAT 23.7.2025; vgl. BEC-NIDW o.D.). Sie werden für eine Vielzahl von Transaktionen benötigt, darunter Wahlen, Bankgeschäfte, die Ausstellung eines Reisepasses und den Erwerb von Immobilien (DFAT 23.7.2025; vgl. SEAP 15.8.2025).
Um eine NID zu erhalten, müssen Antragsteller ihre Wählerverzeichnisnummer, persönliche Daten (Namen der Eltern, Geburtsdatum und Wohnadresse), Daumenabdrücke, ein Foto und eine Unterschrift vorlegen. Die BEC gleicht diese Angaben mit den Wählerverzeichnisdaten des Antragstellers ab. Antragsteller können ihren Wohnsitz anhand verschiedener amtlicher Dokumente nachweisen, darunter Führerscheine und Rechnungen von Versorgungsunternehmen. Inhaber einer NID müssen ihre Wohnadresse bei einem Umzug nicht aktualisieren. Smart-NIDs werden seit 2016 ausgegeben. Die Karten sind maschinenlesbar (DFAT 23.7.2025) und enthalten Sicherheitsmerkmale sowie biometrische Informationen, die in einen Mikrochip eingebettet sind (DFAT 23.7.2025; vgl. SEAP 15.8.2025). Zudem enthält jede Karte eine einzigartige 10-stellige Identifikationsnummer (SEAP 15.8.2025). Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind noch im Einsatz. Menschen in städtischen Gebieten besitzen häufiger eine Smart-NID. Mit Stand 23.7.2025 waren NIDs älteren Stils noch gültig (DFAT 23.7.2025).
Reisepässe
Erwachsene, die einen Reisepass beantragen, benötigen eine gültige NID oder Geburtsurkunde mit einer 17-stelligen Geburtsregisternummer. Antragsteller müssen vor Antragstellung biometrische Daten (Fingerabdrücke und Fotos) bei einem Passamt einreichen. Antragsteller können eine Geburtsregisternummer erhalten, indem sie ihr Geburtsdatum persönlich angeben oder über das BDRIS-System eintragen. Die Regierung führte 2010 maschinenlesbare Reisepässe ein und richtete eine Passdatenbank ein (DFAT 23.7.2025). Mit Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden (AA 16.8.2024). Das DFAT berichtet, dass Dokumentenbetrug im Zusammenhang mit passqualifizierenden Dokumenten (und nicht mit den Reisepässen selbst) nach wie vor weit verbreitet ist. Um die Passverwaltung zu vereinfachen, wurde das polizeiliche Überprüfungssystem für die Passausstellung im Februar 2025 abgeschafft (DFAT 23.7.2025).
Sonstige Dokumente
Führerscheine werden in den Kategorien "Lerner", "Amateur" und "Professional" ausgestellt. Führerscheine gelten nicht als zuverlässiger Identitätsnachweis. Sie sind häufig gefälscht, entweder von einem spezialisierten Fälscher hergestellt oder als echtes Dokument in betrügerischer Weise erworben. Die Überprüfung von Führerscheinen ist schwierig und ressourcenintensiv. Bildungszertifikate sind zuverlässiger, da sie oft bei der Institution oder auf Regierungswebsites überprüft werden können. Polizeidokumente sind schwer zu überprüfen, und die Polizei ist anfällig für Korruption, was ihre Glaubwürdigkeit gefährdet (DFAT 23.7.2025).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellung zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und daher nicht näher anzuzweifelnden Angaben im Laufe des gegenständlichen Verfahrens.
Da der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, wonach er ein staatenloser Rohingya sei, nicht glaubhaft darlegen konnte (s.u., Pkt. 2.2.), ist davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch ist, dort geboren wurde, zur Volksgruppe der Bengalen gehört und muttersprachlich Bengali spricht, zumal er in dem Land aufgewachsen ist, die Landessprache Bengali beherrscht und sich in seinen Angaben betreffend seine Muttersprache erhebliche Diskrepanzen ergaben (s.u., Pkt. 2.2.2.). Angesichts seiner nicht glaubhaften Lebensgeschichte (s.u., Pkt. 2.2.) ist ferner anzunehmen, dass er in Dhaka nicht bei einem „Adoptivonkel“, sondern mit den von ihm genannten Familienangehörigen (vgl. AS 40) aufwuchs und mit diesen bei einer Rückkehr wieder in Kontakt treten sowie von ihnen unterstützt werden könnte. In Anbetracht dessen kann auch seiner Behauptung, wonach er keine Schule besucht und nicht gearbeitet habe, nicht gefolgt werden, zumal auch diese Angaben mit der vorgeblich prekären Situation als Rohingya und als Opfer von kriminellen Machenschaften in Zusammenhang stehen (vgl. AS 44). Vor diesem Hintergrund ist entsprechend seiner Erklärung in der Erstbefragung zudem festzustellen, dass er Bengali in Wort und Schrift beherrscht (vgl. AS 2).
Aufgrund seiner dahingehenden Aussage vor der belangten Behörde (vgl. AS 38) sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im weiteren Verfahren, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Da der Beschwerdeführer auch derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. S 15 in OZ 6), ergeben sich keine Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie die von ihm vorgelegten Integrationsunterlagen. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund, als staatenloser Rohingya bei einer Rückkehr nach Bangladesch gefährdet zu sein, aufgrund seiner widersprüchlichen und gesteigerten Angaben über sein Leben in Bangladesch nicht glaubhaft machen.
2.2.2. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung noch erklärte, seine Muttersprache sei Bengali (vgl. AS 1). Vor der belangten Behörde führte er dann jedoch an, seine Muttersprache sei Rohingya und sonst spreche er noch Bengali (vgl. AS 38). Im weiteren Verlauf seiner Einvernahme wies er jedoch darauf hin, nicht mehr in der Lage zu sein, Rohingya zu sprechen, und darin keine Übung mehr zu haben (vgl. AS 44). Damit erweckte der Beschwerdeführer jedoch den Eindruck, die Sprache der Rohingya zumindest als Kleinkind von seinen Eltern erlernt zu haben, seine diesbezüglichen Fähigkeiten jedoch über die Zeit verloren gegangen seien. Gegenüber dem erkennenden Richter meinte der Beschwerdeführer wiederum, neben Bengali keine weitere Sprache zu beherrschen. Der folgenden Frage, wie er als Kind mit seinen Eltern gesprochen habe, wich er aber mit der Bemerkung aus, dass er keinen Kontakt zu diesen habe. Auf den Hinweis, dass es um seine Kindheit gehe, führte der Beschwerdeführer auf einmal ins Treffen, dass er damals noch nicht habe sprechen können, sondern nur „Baba“ und „Ma“ (vgl. S 6 in OZ 6). Da der Beschwerdeführer bis zum Alter etwa 3 oder 4 Jahren bei seinen Eltern gelebt habe (vgl. AS 41 und S 4 in OZ 6), hätte der Beschwerdeführer jedoch bereits über grundlegende Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen müssen. Darüber hinaus steht diese Behauptung in massiver Diskrepanz zu seiner bereits erwähnten Darstellung gegenüber der belangten Behörde, wobei er diese Ungereimtheit auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar aufklären konnte. Insbesondere meinte er auf Vorhalt seiner früheren Aussage zu seiner Muttersprache bloß, dass diese Rohingya sei, weil er in „Rohingya“ geboren worden sei. Ferner legte er dar, auch mit anderen Angehörigen der Rohingya auf Bengali gesprochen zu haben und begründete dies mit dem Umstand, dass er von klein auf in Bangladesch aufgewachsen sei (vgl. S 6 in OZ 6). Demzufolge habe der Beschwerdeführer aber nie Kenntnisse der Sprache der Rohingya erworben und somit nicht im Sinn seiner behördlichen Einvernahme aus der Übung geraten bzw. diese wieder verlieren können (vgl. AS 44).
Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Rohingya angesichts der vorliegenden Berichtslage unter anderem in ihrer Sprache den ethnischen Bengalen aus der Region Chittagong ähneln. Die Darlegungen des Beschwerdeführers legen jedoch nahe, dass zwischen der Sprache der Rohingya und der in seiner Herkunftsstadt Dhaka gebräuchlichen Version des Bengali größere Unterschiede existieren. Ungeachtet des Ausmaßes dieser sprachlichen Verschiedenheiten weisen seine diesbezüglichen Schilderungen gravierende Diskrepanzen auf, die seine vorgebliche Zugehörigkeit zur Minderheit der Rohingya massiv in Zweifel ziehen.
2.2.3. In diesem Kontext ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch behauptete, in Dhaka keine anderen Rohingya kennengelernt zu haben (vgl. AS 44). In grober Abweichung dazu beschrieb er in der Beschwerdeverhandlung jedoch, dass während seines Aufenthalts in Bangladesch viele Rohingya zu ihnen gekommen seien (vgl. S 6 in OZ 6). Würde der Beschwerdeführer aber dieser Volksgruppe angehören, so wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, gleichbleibend anzuführen, ob er andere Angehörige der Minderheit getroffen habe.
2.2.4. Außerdem beschrieb der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch, dass sein „Adoptivonkel“ in einer Wohnung in der Nähe des Obersten Gerichtshofs gelebt habe (vgl. AS 40). Seine Aussage in der Beschwerdeverhandlung lässt demgegenüber aber darauf schließen, dass er nicht gewusst habe, wo der Mann gewohnt habe. Über Befragung des erkennenden Richters legte der Beschwerdeführer zur Entfernung von dessen Wohnung zu seiner eigenen Unterkunft nämlich dar, dass er nie in seine Wohnung gebracht worden sei und es daher nicht beantworten könne (vgl. S 10 in OZ 6). Wäre dem Beschwerdeführer in Sinn seiner früheren Aussage aber bekannt gewesen, wo sich diese Wohnung ungefähr befinde, so wäre zu erwarten gewesen, dass er auf diesen Umstand hingewiesen hätte und aufgrund seiner örtlichen Kenntnisse in der Stadt – über welche er auch bei Wahrannahme seiner Darstellung durch seinen „Botendienst“ im Drogenhandel (vgl. AS 42) verfügt haben müsste – die Distanz zumindest annähernd hätte einschätzen können. Diese Divergenz betrifft zwar nur einen scheinbaren Nebenaspekt seiner Schilderungen. Allerdings wäre gerade in diesem Zusammenhang kein Bedarf gewesen, eine unrichtige Antwort zu nennen. Da der Beschwerdeführer damit eine grundlegende Frage zu dem Mann, der ihm fast sein gesamtes Leben massiven Misshandlungen ausgesetzt habe, gänzlich verschieden beantwortete, deutet dies eindrücklich darauf hin, dass die von ihm vorgetragene Geschichte nicht der Realität entspricht.
2.2.5. Zudem zeigen seine Schilderungen, dass der Beschwerdeführer die ihm widerfahrenen Übergriffe in Bangladesch im Zuge des Verfahrens wesentlich intensivierte. So beschrieb er gegenüber der belangten Behörde zusammengefasst noch, seit der „Adoption“ zunächst zur sexuellen Ausbeutung vermittelt und später im Drogengeschäft eingesetzt worden zu sein (vgl. AS 42).
Hinsichtlich der Eingriffe in seine Intimsphäre wies er in der Folge weiters darauf hin, dass dies fortgesetzt worden sei, bis er 7 oder 8 Jahre alt gewesen sei (vgl. AS 45). Entsprechend seiner Darlegungen vor dem erkennenden Richter wäre aber davon auszugehen, dass er seit seiner Kindheit für diese Zwecke benutzt worden sei, wobei sich seinen Schilderungen zunächst nicht entnehmen lässt, dass der sexuelle Missbrauch irgendwann aufgehört habe. Erst über Vorhalt, dass er die letzten Jahre bzw. Jahrzehnte nicht mehr minderjährig gewesen sei, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er „ab Corona“ nicht mehr zu diesem Zweck vermittelt worden sei. Nachgefragt bestätigte er zudem, dass dies somit bis zu einem Alter von 32 Jahren vorgekommen sei (vgl. S 11f in OZ 6). Auf seine Darstellung vor der belangten Behörde angesprochen, wonach sein „Adoptivonkel“ (nur) „minderjährige junge Burschen“ vermittelt habe (vgl. AS 45), behauptete der Beschwerdeführer bloß, dass er damals gesagt habe, damit vor 4 - 5 Jahren aufgehört zu haben und ihm dann mehr Mithilfe im Drogenhandel aufgetragen worden sei (vgl. S 12 in OZ 6). Diese Argumentation kann jedoch keinesfalls mit der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift in Einklang gebracht werden. Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen anmerkte (vgl. AS 48f) und auch zu Beginn der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass seine damaligen Angaben der Wahrheit entsprächen (vgl. S 3 in OZ 12). Der Beschwerdeführer vermochte die gravierende Diskrepanz über die Dauer seiner sexuellen Ausbeutung damit nicht aufzuklären. Von ihm wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dahingehend zumindest annähernd übereinstimmende Angaben zu tätigen. Dass der Beschwerdeführer die Zeitspanne der Eingriffe in seine sexuelle Integrität somit um ein Vielfaches verlängerte (konkret: beginnenden als 3- oder 4-jähriges Kind bis einerseits zu einem Alter von 7 - 8 Jahren oder andererseits bis 32-jähriger Erwachsener), bedeutet eine erhebliche Steigerung der gegen ihn gerichteten Übergriffe.
Ferner führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals ins Treffen, auch von der Polizei verfolgt worden zu sein. Konkret hätten „die Leute“ ihn von der Polizei beim Drogenhandel verhaften lassen, woraufhin Geld für die Freilassung verlangt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer dies nicht habe leisten können, habe der „Adoptivonkel“ angeblich der Polizei Geld gezahlt und dieses dann vom Beschwerdeführer durch Arbeit zurückgefordert (vgl. S 8 in OZ 6). Zwar legte der Beschwerdeführer bereits in der behördlichen Einvernahme dar, dass sein „Adoptivonkel“ mit den Polizisten kooperiert habe (vgl. AS 44) und der Beschwerdeführer „in der Zwickmühle der Polizei“ gewesen sei (vgl. AS 46). Daraus lässt sich jedoch nicht einmal ansatzweise ableiten, dass er sich jemals in Haft befunden habe und dies ein „Trick“ gewesen sei, um die Abhängigkeit des Beschwerdeführers weiter zu verstärken. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer weder in der Darstellung seines Fluchtgrundes oder einer persönlichen Bedrohung, noch hinsichtlich der Drohungen des Mannes, der ihn ausgenutzt habe, auf diese vorgebliche Vorgehensweise hinwies (vgl. AS 47). Entsprächen seine dahingehenden Erzählungen der Wahrheit, so wäre vom Beschwerdeführer jedoch zu erwarten gewesen, (auch) diese Probleme bereits im Rahmen der behördlichen Einvernahme geltend zu machen.
2.2.6. Darüber hinaus sind vor allem betreffend die Ermöglichung seiner Ausreise aus Bangladesch mehrere grobe Divergenzen zu verzeichnen. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dahingehend ins Treffen, für eine große Drogenlieferung viel Geld erhalten zu haben, dass er pflichtwidrig an den Schlepper zur Finanzierung seiner Reisekosten weitergegeben habe (vgl. AS 43 und S 12f in OZ 6). In diesem Kontext fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters, wann ihm gesagt worden, dass er so viel Geld erhalten werde, beschrieb, dass dies schon sehr viele Jahre zuvor gewesen sei (vgl. S 13 in OZ 6). Gegenüber der belangten Behörde meinte er in auffallendem Widerspruch dazu jedoch noch, vorher nichts davon gewusst zu haben (vgl. AS 47).
Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer nicht einheitlich zu schildern, wie lange er nach dem Erhalt des Geldes noch in Bangladesch geblieben sei. Während es sich laut seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung noch um etwa 3 Monate gehandelt habe (vgl. S 13 in OZ 6), habe der Zeitraum seiner Darstellung vor der belangten Behörde zufolge nur 14 bis 15 Tage betragen (vgl. AS 43). Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Wohnung des Schleppers nicht verlassen habe (vgl. S 14 in OZ 6) und das Warten in diesem Versteck somit eine einschneidende Erfahrung für ihn bedeutet haben muss, wäre dem Beschwerdeführer aber zumutbar gewesen, die Dauer seines Verstecks zumindest annähernd übereinstimmend zu nennen und nicht derart beträchtlich voneinander abweichende Zeitangaben zu tätigen.
2.2.7. Zu den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumenten ist außerdem die vorliegende Länderinformation zu berücksichtigen. Darin wird ausgeführt, dass Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Auch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-Personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung eines geringen Entgelts erhältlich. Die Überprüfung von Rohingya-Dokumenten ist in der Regel nicht möglich. In Zusammenschau mit den oben aufgezeigten gravieren Diskrepanzen an der Lebensgeschichte und dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers sind diese Schriftstücke daher nicht geeignet, sein Vorbringen zu belegen.
2.2.8. Vor diesem Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer seine Darstellung über seine Lebensumstände in Bangladesch, insbesondere über eine angebliche Zugehörigkeit zur Gruppe der Rohingya, den Verkauf seiner Person an einen Drogenhändler sowie Übergriffe durch diesen nicht glaubhaft zu machen. Daher kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ohne seine Familie aufwuchs oder im Vorfeld seiner Ausreise mit etwaigen verfahrensgegenständlich relevanten Schwierigkeiten konfrontiert war.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Bangladesch aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zudem kann er Arbeitserfahrung in Österreich als Reinigungskraft vorweisen, wodurch er im Bundesgebiet seinen Unterhalt bestreiten kann. Er wird daher (auch) im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch. Wenngleich er nicht darauf angewiesen ist, kann er mit dieser wieder in Kontakt treten und von dieser im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützt werden.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).
3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Ehe, eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).
Das Gewicht des bestehenden Privatlebens wird damit vor allem auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Privatlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.
Außerdem geht der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005,2004/18/0354;27.03.2007,2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007,2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Einreise beträgt etwa 2 Jahre und ist somit in diesem Sinne als eher kurz zu bewerten. Aufgrund dessen kommt der Aufenthaltsdauer nur geringes Gewicht zu.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist selbständig erwerbstätig und besuchte einen Basisbildungskurse sowie Workshops. Ferner ist er Mitglied in einem österreichisch-bengalischen Kulturverein, besucht eine Moschee und hilft dort freiwillig mit. Weitere konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind aber nicht hervorgekommen.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass in Bezug auf die im Bundesgebiet erlange Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133; VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bangladesch unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach§ 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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