JudikaturVwGH

Ra 2017/16/0078 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2017

Inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz bestimmt im vorliegenden Zusammenhang nicht anderes.

Rückverweise