I404 2339757-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Andrea AGER und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER über die Beschwerde der XXXX , geb. 26.11.1970, gegen den Bescheid des AMS Imst vom 10.03.2026, Zl. 2026-0566-7-001295|AMS||ALV|||1, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Imst (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.08.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 05.08.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe.
2. Am 29.08.2025 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein.
3. Am 13.01.2025 wurde vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis zu I404 2324780-1/6Z mündlich verkündet und die Beschwerde der Beschwerdeführerin in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 10.03.2026, wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der für den Zeitraum vom 05.08.2025 bis 15.09.2025 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 966,42 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 13.01.2026 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zur Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung nicht mehr zu rechnen sei.
5. Am 18.03.2026 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass sie sich auf die ihr zugewiesenen Stellen per E-Mail beworben habe und es nicht in ihrem Einflussbereich liege, wenn diese nicht beim Empfänger eingelangt sei. Zusätzlich befinde sie sich derzeit in einer besonders schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Situation, da sie sich seit 07.01.2026 im Krankenstand befinde und gesundheitlich erheblich eingeschränkt sei. Ihre Wohnsituation sei aufgrund massiver Schimmelbildung und hoher Luftfeuchtigkeit stark belastend und verschlechtere ihre gesundheitliche Situation. Schließlich sei ihr seit Jänner eine Sanktion im Bereich Mindestsicherung verhängt worden und nunmehr ihr Einkommen deutlich unter dem Exitenzminimum. Eine Rückforderung stelle für sie eine existenzbedrohende finanzielle Belastung dar.
6. Am 26.03.2026 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 05.08.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13.01.2026 zu GZ I404 2324780-1/6Z als unbegründet abgewiesen.
1.2. Dieser Beschwerde kam die aufschiebende Wirkung zu, sodass der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Notstandshilfe in der Höhe von € 966,42 ausbezahlt wurde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt zum gegenständlichen Verfahren und sind unstrittig. Die Feststellungen zur mündlichen Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruhen auf der Einsichtnahme in den zu I404 2324780-1 geführten Akt.
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
[…]“
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht eine Verpflichtung zum Rückersatz von empfangenen Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.
3.2.2. Im vorliegenden Verfahren war die nunmehr zurückgeforderte Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 25.08.2025 erhobenen Beschwerde zunächst gewährt worden. In diesem Verfahren liegt seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2026, GZ I404 2324780-1/6Z, eine rechtskräftige Entscheidung vor. Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (vgl. VwGH 04.11.2022, Ra 2022/19/0275 sowie VwGH 14.11.2016, Fr 2016/08/0011). Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 25 AlVG [Stand 1.12.2023, rdb.at] Rz. 32, FN 41).
3.2.3. Da im Verfahren gegen den Bescheid vom 25.08.2025 seit der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses des BVwG vom 13.01.2026, GZ 2324780-1/6Z, eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wonach der Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgte, ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG erfüllt und gereichen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, welche sich erneut inhaltlich gegen den Bescheid vom 25.08.2025 richten, aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht zum Erfolg. Der ebenfalls in der Beschwerde geltend gemachte Einwand der schwierigen finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch möglich, bei der belangten Behörde um eine Ratenzahlung gemäß § 25 Abs. 4 AlVG anzusuchen.
3.2.4. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.08.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 05.08.2025 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag beträgt € 966,42. Aus diesem Grund verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen.
3.2.5. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 10.03.2026 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesprochen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).
Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde war daher abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
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