W228 2334019-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf KLOPSCH sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 13.11.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 13.11.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 13.10.2025 als Mitarbeiter Rezeption bei verschiedenen Dienstgebern in der Tourismusregion Kärnten mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), auf Vorhalt, wonach er für die Online-Jobbörse Kärnten am 29.10.2025 keinen Online-Termin gebucht habe, zu Protokoll, dass er am 29.10.2025 versucht habe, mit dem im Inserat angeführten Link einzusteigen. Leider sei es ständig zu einer Fehlermeldung gekommen, sodass er die Online-Jobbörse nicht besuchen habe können.
Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 30.10.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 30.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiter Rezeption bei einer Firma in Kärnten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er den vom AMS übermittelten Link mehrfach genutzt und versucht habe, die erforderlichen Schritte auszuführen. Allerdings habe der Link trotz wiederholter Versuche an verschiedenen Tagen und mit unterschiedlichen Geräten überhaupt nicht funktioniert. Daher halte er es für ungerechtfertigt, ihm daraus einen Nachteil entstehen zu lassen.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 09.01.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 13.11.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 30.10.2025 verliert. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 13.10.2025 seitens des AMS an die von ihm angeführte Emailadresse ein Vermittlungsvorschlag zugewiesen worden sei, aus welchem hervorging, dass dazu am 29.10.2025 ein persönliches Online-Bewerbungsgespräch stattfinde, für welches unter dem im Stellenvorschlag genannten Link eine Anmeldung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe an dieser Online-Jobbörse nicht teilgenommen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Link im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht funktioniert habe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, dem AMS diesen Umstand zu melden. Eine derartige Meldung der vom Beschwerdeführer angeführten technischen Probleme werde von ihm jedoch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er an der Online-Jobbörse nicht teilgenommen habe, eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Mit Schreiben vom 16.01.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er sich gerne für verfahrensgegenständlichen Stelle beworben hätte; er habe 40 Minten lang versucht, den Link aufzurufen, aber es habe nicht funktioniert.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 23.02.2026 langte eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht im Wesentlichen seit 20.08.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 05.05.2020 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis von 01.10.2022 bis 30.11.2022 sowie Krankengeldbezüge.
Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 20.05.2025 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionist und Kellner im Voll-/Teilzeitausmaß unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung war weiters festgehalten, dass die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich sei.
Am 13.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Mitarbeiter Rezeption an seine Emailadresse übermittelt. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass im Bundesland Kärnten ab 15.11.2025 für die Wintersaison 2025 bis April/Mai 2026 Rezeptionsmitarbeiter gesucht werden und diesbezüglich am 29.10.2025 von 08:30 bis 12:00 Uhr ein Online-Bewerbungsgespräch mit AMS-Beratern aus Kärnten stattfindet. Im Stellenangebot fanden sich detaillierte Informationen zur Anmeldung und zum Ablauf der Online-Jobbörse und war ein Link angeführt, über welchen die Anmeldung zu dieser Online-Jobbörse durchzuführen war. Weiters war angeführt, dass nach erfolgreicher Terminbuchung ein Bestätigungsmail inklusive Zugangslink für das Online-Bewerbungsgespräch am 29.10.2025 versendet wird.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen 13.10.2025 und 29.10.2025 sechs- bis siebenmal versucht, den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Link auf seinem Handy zu öffnen. Das Öffnen des Links am Handy hat jedoch nicht funktioniert. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vor der Online-Jobbörse nicht versucht, den Link auf einem anderen Gerät als auf seinem Handy zu öffnen, sondern hat er den Computer beim AMS erst am Tag nach der Online-Jobbörse zum Ausprobieren des Links verwendet.
Der Beschwerdeführer wollte in der Folge ein Email an das AMS schreiben um mitzuteilen, dass er ein Problem mit dem Öffnen des Links habe. Er hat dies schlussendlich jedoch vor dem Termin der Online-Jobbörse nicht getan und hat er das AMS im Zeitraum zwischen 13.10.2025 und 29.10.2025 nicht kontaktiert.
Der Beschwerdeführer hat an der Online-Jobbörse am 29.10.2025 nicht teilgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Betreuungsvereinbarung vom 20.05.2025 liegt im Akt ein und ist unstrittig.
Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 13.10.2025 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 13.10.2025 und 29.10.2025 sechs- bis siebenmal versucht hat, den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Link zu öffnen, das Öffnen des Links am Handy jedoch nicht funktioniert hat, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. So hat der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag übereinstimmend angegeben, dass er versucht habe, den Link zu öffnen, dies aber nicht funktioniert habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisierte er dieses Vorbringen dahingehend, dass er das Öffnen des Links sechs- bis siebenmal versucht habe und es nie geklappt habe. Im Zuge der Verhandlung hat der Beschwerdeführer einen Screenshot eines seiner Versuche, den Link zu öffnen, auf seinem Handy vorgezeigt und ist auf diesem Screenshot die URL: ams.at/su/nA58p- und darunter „not found“ und dann „The requested URL was not found on this server“ zu sehen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vor der Online-Jobbörse nicht versucht hat, den Link auf einem anderen Gerät als auf seinem Handy zu öffnen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So führte er aus, dass er erst am Tag nach der Online-Jobbörse versucht habe, am Computer beim AMS den Link zu öffnen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zwar ein Email an das AMS schreiben wollte, er dies schlussendlich jedoch nicht getan hat und er das AMS im Zeitraum zwischen 13.10.2025 und 29.10.2025 nicht kontaktiert hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Zusammenschau mit dem Verwaltungsakt, in welchem eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS in diesem Zeitraum nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, dass er vor dem 29.10.2025 ein Email an das AMS schreiben habe wollen, in dem er mitteilen haben wollen, dass der Link nicht funktioniere. Dass er ein solches Email dann tatsächlich geschrieben hat, hat er jedoch nicht substanziiert behauptet, sondern sprach er stets von Emails, die er im November 2025 an das AMS gesendet habe. Der Beschwerdeführer konnte auch - trotz mehrfacher Aufforderung im Zuge der Verhandlung - ein bis zum 29.10.2025 an das AMS gesendete Email nicht vorzeigen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 13.10.2025 und 29.10.2025 das AMS nicht kontaktiert hat.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht an der Online-Jobbörse am 29.10.2025 teilgenommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Mitarbeiter Rezeption zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer nicht an der Online-Jobbörse am 29.10.2025 teilgenommen. Er hat durch seine Nichtteilnahme seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt (vgl. VwGH vom 29.06.2021, Geschäftszahl Ra 2020/08/0026, Rz 9). Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtteilnahme an der Online-Jobbörse hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Nichtteilnahme an der Online-Jobbörse zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Er hat es unterlassen, unmittelbar bei Auftreten der Probleme mit dem Öffnen des Links Hilfe zu suchen und hat er das AMS nicht kontaktiert. Der Beschwerdeführer hat sohin durch sein Verhalten jedenfalls das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des VwGH zu § 10 AlVG orientiert.
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