IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Bischofshofen vom 16.09.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 16.9.2025 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 2.9.2025 bis 7.9.2025 keine Notstandshilfe erhält. Begründend führte das AMS aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 2.9.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 8.9.2025 beim AMS gemeldet.
2. Mit Schreiben vom 9.10.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.9.2025. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe den Termin „versehentlich übersehen“, da er sehr viel vergesse und Probleme mit dem Gedächtnis habe. Er habe auch einen Behindertenpass. Er habe im Gefolge der Bezugssperre gravierende finanzielle Probleme. Er ersuche um Nachsicht und Aufhebung der Bezugssperre, da das Versäumnis nicht vorsätzlich erfolgt sei.
3. Mit Stellungnahme vom 17.11.2025 gab der BF im Rahmen eines ihm vom AMS gewährten Parteiengehörs an, er habe die Termineinladung per Post erhalten; zusätzlich habe er eine Terminerinnerung per SMS erhalten. Am 2.9.2025 sei er weder krank noch ärztlich krankgeschrieben gewesen. Er wolle jedoch darauf hinweisen, dass er sehr vergesslich sei, was dem AMS bereits bekannt sei, und was auch zu Problemen und Arbeitsplatzverlust geführt habe. Darüber hinaus sei er im Umgang mit dem Handy nicht geübt, da er es hauptsächlich nur zum Telefonieren verwende; dadurch komme es leicht vor, dass er SMS übersehe oder nicht rechtzeitig wahrnehme.
4. Mit Bescheid vom 17.11.2025 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 16.9.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der BF sei am 5.6.2025 persönlich beim AMS gewesen. Er habe mit seiner Beraterin vereinbart, dass er zum nächsten Termin eine Vertrauensperson mitbringen würden, die ihn beim Überwinden von sprachlichen Barrieren unterstützen sollte. Am 30.7.2025 habe der BF mit seinem Sohn vorgesprochen, der nur wenig Zeit gehabt habe. Der BF habe angegeben, zur Arbeiterkammer zu gehen, um sich bei der Klagseinbringung bezüglich der Abweisung des Antrags auf Berufsunfähigkeitspension unterstützen zu lassen und dass er die diesbezügliche Bestätigung umgehend übermitteln würde. Da der BF zum vereinbarten Termin bei seiner zuständigen Beraterin am 31.7.2025 nicht erschienen sei, sei ihm am 31.7.2025 per Schreiben vom 1.8.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 2.9.2025 um 10:30 Uhr vorgeschrieben worden, den der BF nicht wahrgenommen habe. Der BF habe per E-Mail vom 17.11.2025 angegeben, dass er die Termineinladung per Post erhalten habe, aber leider sehr vergesslich sei. Er hätte die Terminerinnerung auch per SMS erhalten. Er sei jedoch sehr vergesslich und im Umgang mit dem Handy nicht geübt. Daher käme es leicht vor, dass er SMS übersehen oder Termine nicht rechtzeitig wahrnehmen würde. Er sei am 2.9.2025 nicht krank und auch nicht ärztlich krankgeschrieben gewesen.
Laut Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 8.5.2025 habe der BF beim psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach MELBA unter dem Punkt Lernen/Merken einen Profilwert von 3 (= durchschnittlich) erreicht. Laut diesem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension reiche sein Gesamtleistungskalkül auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
Subsumierend hielt das AMS – nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung – fest, dass dem BF der Kontrollmeldetermin für den 2.9.2025 um 10:30 Uhr ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Ein Erinnerungs-SMS sei an die von ihm dem AMS bekanntgegebene Telefonnummer gesandt worden. Der Termin am 2.9.2025 sei als Kontrollmeldetermin bezeichnet und der BF auf die Rechtsfolgen gemäß 49 AIVG, die eintreten, wenn er den Kontrollmeldetermin ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht einhält, hingewiesen worden.
Weiters stehe fest, dass der BF den Kontrollmeldetermin am 2.9.2025 nicht eingehalten hat. Er habe sich erst am 8.9.2025 persönlich beim AMS gemeldet.
Das Versäumen eines ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins könne nur entschuldigt werden, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt. Unter triftigen Gründen seien im Sinne des § 49 AlVG nachgewiesene Krankheit, zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme oder ähnliche, wesentliche Umstände, die vom Arbeitslosen nicht beeinflusst werden können, zu verstehen. Der BF gebe an, dass das Terminversäumnis seiner Vergesslichkeit geschuldet sei. Laut Gutachten der PVA liege seine Merkfähigkeit aber im Normbereich. Wenn der BF zudem wisse, dass er zu Vergesslichkeit neigt und ihm auch so wichtige Termine wie jene beim AMS nicht in Erinnerung bleiben, müsse er diverse Vorkehrungen treffen (beispielweise seine Frau bitten, ihn an den Termin zu erinnern), damit er keine Termine vergisst.
5. Mit Schreiben vom 2.12.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte der BF vor, er habe einen Grad der Behinderung von 50% und leide an erheblichen Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen sowie psychischen Einschränkungen, die seine Fähigkeit zur Terminverwaltung beeinträchtigen würden; dies stelle einen triftigen Grund gemäß § 49 Abs 2 AlVG dar. Wenn das AMS auf ein PVA-Gutachten vom 8.5.2025 verweist und behauptet, er hätte eine „durchschnittliche geistige Leistungsfähigkeit“, so werde übersehen, dass im Gutachten keine Beurteilung seiner Fähigkeit, Termine zuverlässig einzuhalten, vorgenommen werde und dass die Beeinträchtigungen tagesabhängig seien; auch werde darin nicht auf seine Behinderung von 50% eingegangen. Das AMS habe zudem gewusst, dass er Unterstützung durch eine Vertrauensperson brauche, Schwierigkeiten mit Amtsdeutsch und schriftlichen Mitteilungen sowie beim Lesen von SMS und offiziellen Schreiben habe. Die Entscheidung beruhe auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt; die Sperre sei unverhältnismäßig und entspreche nicht „dem Gebot sozialer Rücksichtnahme.“
6. Am 11.12.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und verwies auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Feststellung der PVA, dass der BF eingeschränkt arbeitsfähig sei. Angemerkt wurde, dass jemand, der trotz Erinnerungs-SMS den Termin beim AMS tags darauf „vergisst“, nicht arbeitsfähig scheine. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem BF wurde seitens des AMS mit Schreiben vom 1.8.2025 eine Kontrollmeldung für den 2.9.2025, 10:30 Uhr, vorgeschrieben; in dem Schreiben wurde der BF insbesondere auch über die Rechtsfolgen informiert. Dieses Schreiben wurde dem BF postalisch übermittelt und hat der BF das Schreiben persönlich erhalten. Am 1.9.2025 hat das AMS den BF nochmals per SMS an seine Mobiltelefonnummer an den Kontrollmeldetermin erinnert.
Der BF ist zum Kontrollmeldetermin nicht erschienen, sondern hat sich erst am 8.9.2025 beim AMS gemeldet.
1.2. Das (ausführliche) ärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von Dr. P. E., Facharzt für Psychiatrie, vom 10.5.2025, führte zum Ergebnis, dass das Gesamtleistungskalkül des BF für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht und lautet auszugsweise wie folgt:
Derzeitige Beschwerden / antragsrelevante Beschwerden:
Medizinische Beschwerden
Er leide unter Kopfschmerzen, vor allem im Bereich beider Schläfen, er habe Schmerzen im Bereich der Fußsohlen beidseits und Schmerzen in den Unterschenkeln.
Er habe Schmerzen im Bereich der LWS und Schmerzen im Bereich beider Arme.
Die Haut am Körper brenne.
Er sei sehr vergesslich.
Er leide unter Husten, vor allem sei er vergesslich und habe Kopfschmerzen.
Er leide unter Durchschlafstörungen.
[…]
Psychiatrischer Status:
Bewusstseinslage: wach und klar
Orientierung (zeitlich, örtlich, situativ, zur Person): in allen Qualitäten erhalten
Gedächtnis:
Aufmerksamkeit: subjektiv und objektiv unauffällig
Merkfähigkeit: subjektiv und objektiv unauffällig
Kurzzeitgedächtnis: subjektiv und objektiv unauffällig
Langzeitgedächtnis: subjektiv und objektiv unauffällig
Konzentration: subjektiv und objektiv unauffällig
Auffassung: objektiv keine Auffassungsstörung
Formales Denken: Ductus kohärent und zielführend
Sinnestäuschung/Wahn/Ich-Störung: gegenwärtig nicht explorierbar
Ängste/Sorgen: vorhanden
Zwänge: subjektiv und objektiv nicht explorierbar
Stimmung: depressiv
Affekt: entsprechend der Stimmungslage
Antrieb: leicht reduziert
Psychomotorik: ruhig, unauffällig
Vegetative Störungen im weiteren Sinne
Schlafstörungen: Ein- und Durchschlafstörungen
Appetitstörungen: unauffällig
Tagesschwankungen: keine
Somatisierung: ausgeprägt
Soziales Verhalten: angepasst, unauffällig
Persönlichkeitszüge: unauffällig
[…]
Intelligenz: in der Norm, keine Abbauzeichen
[…]
Ärztliche Beurteilung:
Klinisch-psychiatrisch bestehen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressiv sowie eine somatoforme Schmerzstörung.
Der Pensionswerber kommt zum zweiten Antrag.
Im Vordergrund steht derzeit eine leichte depressive Verstimmung sowie eine somatoforme Schmerzstörung. Die Aufmerksamkeit und Konzentration sind in der Begutachtung leicht beeinträchtigt. Suizidgedanken, Trugwahrnehmungen oder paranoide Ideen sind nicht vorhanden. Der Antrieb ist soweit regelrecht. Im Vordergrund steht die geschilderte Schmerzproblematik sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Pensionswerber ist in nervenfachärztlicher Behandlung, eine Psychotherapie ist nicht etabliert.
[…]
Psychisch-geistiges Leistungsvermögen nach MELBA
Kognitive Merkmale (Profilwert - 1 = sehr niedrig, 2 = niedrig, 3 = durchschnittlich, 4 = hoch, 5 = sehr hoch)
Arbeitsplanung: 3
Auffassung: 3
Aufmerksamkeit: 3
Konzentration: 2
Lernen/Merken: 3
Problemlösen: 2
Umstellung: 3
Vorstellung: 3
Die darauf aufbauende chefärztliche Stellungnahme vom 19.5.2025 lautet wie folgt:
Hauptdiagnose: ICD-10:
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig depressiv F330
Nebendiagnosen:
Somatoforme Schmerzstörung F454
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts.
Unbestritten sind die Vorschreibung der Kontrollmeldung für den 2.9.2025, 10:30 Uhr, samt Rechtsbelehrung und der postalische Erhalt derselben durch den BF; unbestritten ist zudem, dass der BF am 1.9.2025 nochmals per SMS an den Termin erinnert wurde und dass er nicht zum Termin erschienen ist, sondern sich erst wieder am 8.9.2025 beim AMS gemeldet hat.
Das (ausführliche) ärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von Dr. P. E., Facharzt für Psychiatrie, vom 10.5.2025, erliegt im Akt und erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Der BF ist diesem Gutachten nicht entgegengetreten, sondern hat nur darauf hingewiesen, dass seine Beeinträchtigungen tagesabhängig seien und im Gutachten nicht auf seine Behinderung von 50% eingegangen und keine Beurteilung seiner Fähigkeit, Termine zuverlässig einzuhalten, vorgenommen worden sei. Auf das Gutachten wird unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 2.9.2025 (in der auch eine entsprechende Rechtsbelehrung vorgenommen worden war) wurde dem BF unbestritten ordnungsgemäß postalisch zugestellt; ergänzend wurde der BF auch noch am Vortag des Kontrollmeldetermins per SMS an den Termin erinnert.
Dessen ungeachtet ist der BF nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen, sondern hat sich erst wieder am 8.9.2025 beim AMS gemeldet.
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden ausschließlich die Frage zu klären, ob der BF einen triftigen Grund im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG hatte, den Kontrollmeldetermin zu versäumen. In diesem Sinne bringt der BF vor, er habe aufgrund von Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen den Termin „versehentlich übersehen“.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass den BF betreffend ein aktuelles, sehr ausführliches und facheinschlägiges ärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von Dr. P. E., Facharzt für Psychiatrie, vom 10.5.2025, vorliegt. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten nicht unmittelbar zur Frage erstellt wurde, inwiefern der BF fähig ist, Termine zuverlässig einzuhalten. Dessen ungeachtet ergibt sich daraus aber ein umfassendes Bild (insbesondere) zum geistigen Zustand des BF. Letztlich geht zwar auch der Sachverständige – vor dem nicht verkannten Hintergrund, dass der BF dem Sachverständigen gegenüber tatsächlich angegeben hat, dass er sehr vergesslich sei - davon aus, dass „Aufmerksamkeit und Konzentration in der Begutachtung leicht beeinträchtigt sind“, was sich auch insofern im Gutachten niederschlägt, als im Rahmen der Feststellung des psychisch-geistigen Leistungsvermögen nach MELBA zwar die Konzentration mit Stufe 2 (niedrig) eingeschätzt wird, jedoch alle anderen Kriterien – mit Ausnahme des „Problemlösens“ – mit Stufe 3 (durchschnittlich) eingeschätzt werden, darunter insbesondere auch „Lernen/Merken“. Insofern mag es zwar zutreffen, dass der BF zu Vergesslichkeit neigt, jedoch geht aus dem Gutachten deutlich hervor, dass diese keinesfalls in einem entsprechend krankheitswerten Ausmaß besteht, welches etwa zu relevanten Einschränkungen für den BF im Arbeitsleben führen würde. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF aus medizinischer Sicht dem Grunde nach sehr wohl in der Lage ist, Termine entsprechend einzuhalten (und deren Bedeutung zu verstehen). Wie das AMS zutreffend eingewandt hat, wäre es vor dem Hintergrund, dass der BF selbst weiß, dass er zu Vergesslichkeit neigt, geboten gewesen, dass er entsprechende Vorkehrungen trifft, konkrete Termine des AMS eben nicht zu „vergessen“. Es erhellt etwa nicht, warum der BF Termine des AMS nicht in seinem Umfeld entsprechend sichtbar notiert oder seine Frau – die laut seinen eigenen Angaben dem Sachverständigen gegenüber den Haushalt führt - oder insbesondere seinen Sohn, der ihn auch zum AMS begleitet hat, darum ersucht hat, ihn an die Termine entsprechend zu erinnern. Dies gilt umso mehr, als der BF im Vorlageantrag dem Sachverständigengutachten insofern entgegenzutreten versucht, als seine Beeinträchtigungen „tagesabhängig“ seien. Insoweit der BF im Übrigen moniert, es sei nicht auf seinen Grad der Behinderung von 50% eingegangen worden, so sei darauf hingewiesen, dass der bloße Grad der Behinderung per se keinerlei Aussage darüber trifft, ob dem BF abverlangt werden kann, Kontrollmeldetermine einzuhalten.
Zusammengefasst liegt gegenständlich kein triftiger Grund für das Kontrollmeldeversäumnis im Sinne von § 49 Abs 2 AlVG vor.
3.5. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass der BF gemäß § 49 AlVG in der Zeit vom 2.9.2025 bis 7.9.2025 keine Notstandshilfe erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Kontrollmeldeversäumnis nach § 49 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.