Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann, wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht wird (vgl. VwGH 19.3.2008, 2006/15/0289, mwN; vgl. weiters VwGH 25.11.2009, 2007/15/0209).
Rückverweise