IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.ᵃ Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 09.10.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 15.04.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2025, ein.
2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 06.08.2025 im Wesentlichen Folgendes aus:
„……………….
Anamnese:
Zustand nach Schussverletzung im XXXX , Diabetes mellitus, 7/2025 Clavikulafraktur links, Hypertonie, Hyperlipidämie.
Derzeitige Beschwerden:
Aufgrund der absoluten Sprachbarriere findet die gesamte Begutachtung in englischer Sprache statt. Angegeben wird eine im XXXX erlittene Schussverletzung im Bereich der rechten Extremität, er sei dadurch beim Gehen eingeschränkt und verwende eine Stützkrücke. 7/25 Claviculafraktur links.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoloc, Cetirizin, Telmisartan, Synjardy, Rosuvalan, Amlodipin, Novalgin, Paracetamol. Orthopäd. Schuhe.
Sozialanamnese:
Nicht erhebbar.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
28.3.2025 Dr. XXXX : Aufzählung Dg, Medikation.
13.3.2025 Dr. XXXX : NLG.
25.3.2025 Dr. XXXX : Z.n. Schußverletzung re.Fuß 2012, posttraumatische N.peronäusläsion re, posttraumatischer Hohlfuß, Fußdeformität, ausgeprägte Hypotrophie re bei Z.n. Schussverletzung.
Befundnachreichung:
13.3.2025 Dr. XXXX : hochgrad. Peronaeusschädigung re., ax. Schädigung n.tibialis re.
25.3.2025 XXXX : Z.n. Schussverletzung re. Fuß 2012, posttraumat. Peron.läsion re., Hohlfuß, Fußdeformität.
13.7.2025 Kl. XXXX : Clavikulafraktur li., DM II, Hypertonie, HLP.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
Normal.
Größe: 173,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: 0
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluss komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich - absolut. Sprachbarriere, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik leise auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Keine relevante funktionelle Einschränkung.
EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff rechts durchführbar, links wird der Arm aufgrund der rezenten Clavikulafraktur am Körper angelegt - Ellbogen 90° fixiert gehalten, vollständiger Faustschluss beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenk li. frei beweglich. Re. SPG: bei deutlich.
Muskelverschmächtigung im re. US sind Wackelbewegungen im SPG möglich.
GROB NEUROLOGISCH:
Peronaeusschädigung re., kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Nach selbstständigem Erheben mit 1 Stützkrücke ausreichend sicher und selbstständig mobil, Schonhinken, keine rel. Sturzneigung, etwas verlangsamt, Setzen ohne Fremdhilfe möglich.
Status Psychicus:
Orientiert, Ductus kohärent, sozial integriert, kognitive Funktionen erhalten.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hyperlipidämie: kein GdB, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Clavikulafraktur links: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit
Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
(allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA NEIN
………………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung von orthopädischem Schuhwerk und eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
……………………..
Begründung:
Orthopäd. Schuhe, Diabetes mellitus, Hypertonie.
………………………“
2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 02.09.2025 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 15.04.2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025.
4. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Infolge einer Schussverletzung im Jahr 2012 leide er an starken Schmerzen im rechten Bein, das bereits vier Mal operiert worden sei. Eine schmerzfreie Fortbewegung sei ihm nicht möglich. Eine weitere Kriegsverletzung betreffe seinen rechten Arm. Auch da spüre er bis heute Schmerzen bei Belastung. Im Jahr 2025 habe er sich zudem bei einem Unfall die rechte Schulter gebrochen und habe deshalb auch starke Schmerzen. Des Weiteren leider der BF an Diabetes und Bluthochdruck und habe an beiden Augen eine Sehbeeinträchtigung. Die dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen würden einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigen.
5. Am 31.10.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von XXXX und hat seinen Wohnsitz im Inland.
Am 15.04.2025 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
1.4. Der BF erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2025.
Der Sachverständige ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und das Ausmaß ein. Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.
Als Leiden 1 wurde beim BF ein „Zustand nach Schussverletzung im Bereich des rechten Fußes 2012 mit posttraumatischer Nervus Peronäus-Läsion rechts und Tibialisschädigung rechts, posttraumatischer Hohlfuß“ angeführt. So sprach der elektroneurodiagnostische Befund der neurologischen Ordination und des neurodiagnostischen Zentrums von Dr.med. XXXX vom 13.03.2025 für eine hochgradige Schädigung des N. peronäus rechts und eine höhergradige, axonale Schädigung des N. tibialis rechts. Im Befundbericht der Gruppenpraxis XXXX von Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 25.03.2025 (AS 4) wurden ein Z.n. Schussverletzung re Fuß 2012; eine posttraumatische N. peronäusläsion re; ein posttraumatischer Hohlfuß; eine Fußdeformität sowie eine ausgeprägte Hypotrophie re bei Z.n. Schussverletzung diagnostiziert. Ein MRT war zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend. Die Subsumption von Leiden 1 unter die Positionsnummer 02.05.35 ist nicht zu beanstanden, zumal darunter – je nach Funktionseinschränkung einseitige – nicht kompensierte Fußdeformitäten fallen. Die Einstufung von Leiden 1 mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.35 und einem Grad der Behinderung von 40% durch den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständige ist schlüssig und nachvollziehbar, da beim BF komplexe posttraumatische Veränderungen und eine Gangstörung vorliegen. Nachdem nachweislich keine beidseitigen Fußdeformitäten vorliegen, kam ein höherer Grad der Behinderung nicht in Betracht.
Die als Leiden 2 angeführte Diabetes mellitus Erkrankung Typ II des BF findet ihre Bestätigung im Arztschreiben von Dr. XXXX , praktischer Arzt, vom 28.03.2025. Sie ist nicht insulinpflichtig und durch eine orale Medikation etabliert. Die Einstufung eines nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist abhängig von der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes, sodass die Einschätzung des Leidens 2 unter die Positionsnummer 09.02.01 mit dem mittleren Rahmensatz von 20% aufgrund der erwähnten etablierten oralen Medikation und des normalen Allgemein- und Ernährungszustandes des BF ausreichend begründet ist. Ein höherer Rahmensatz wäre nur durch eine höhere Medikation zu erreichen, die beim BF jedoch nicht festgestellt wurde, weshalb die Einstufung des Leidens 2 mit einem Grad der Behinderung von 20% nachvollziehbar und schlüssig ist. Gegenteilig medizinische Befunde wurden vom BF nicht vorgelegt.
Als Leiden 3 stellte der Sachverständige eine Hypertonie fest, die aufgrund eines fixen Richtsatzes unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft wurde. Eine anderweitige Einschätzung des Leidens ergibt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen, wie beispielsweise dem bereits genannten Arztschreiben von Dr. XXXX , praktischer Arzt, vom 28.03.2025, noch aus der persönlichen Untersuchung des BF. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.08.2025 wurden rhythmische, normofrequente Herztöne erfasst. Das Leiden scheint zudem kardial kompensiert.
Die vom BF vorgebrachten starken Schmerzen wurden im gegenständlichen Verfahren hinreichend berücksichtigt und spiegeln sich gerade in der Einschätzung von Leiden 1 in der Höhe des Grades der Behinderung von 40 % wider.
Der Sachverständigen Dr. XXXX gab sodann als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 40 % nachvollziehbar an, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Die Hyperlipidämie erreicht keinen Grad der Behinderung, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Die Clavikulafraktur links erreicht ebenso wenig einen Grad der Behinderung, da sie nicht länger als 6 Monate anhaltend ist. Dr. XXXX hat alle ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen bei seiner Entscheidung und Einschätzung berücksichtigt.
Die vom BF vorgebrachten Sehschwierigkeiten an beiden Augen wurden durch keinerlei medizinische Unterlagen belegt.
Der BF ist den abschließenden Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071).
Es erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % beim BF vorliegt, zu entkräften. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens etwas ändern würden.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem eingeholten Sachverständigengutachten, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ergab, substantiiert entgegen zu treten. Das Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025, war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
§ 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Falls sich der Leidenszustand des BF maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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