ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch RAST&MUSLIU Rechtsanwälte in 1080 Wien und die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen zu Recht:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2025 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz: BF) wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und noch am selben Tag in eine Justizanstalt eingeliefert. Am XXXX .2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen ihn. Zeitgleich verhängte das Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft über ihn. Mit Schreiben vom XXXX .2025 informierte ihn das BFA von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn auf, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme hierzu abzugeben und Informationen über sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet bekannt zu geben. Diese Aufforderung ließ der BF zur Gänze unbeantwortet.
2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren über ihn, wovon ein Teil, im Ausmaß von 16 Monaten, gem. § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
Der BF verfüge zwar über einen Aufenthaltstitel für die Slowakei, die Anwendung des § 56 Abs. 6 FPG (Anm. die Aufforderung an einen BF zur Ausreise in den Staat, in welchem er ein Aufenthaltsrecht hat) scheitere jedoch an der Schwere seiner strafrechtlichen Verfehlungen. So sei er wegen Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe seinen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung von Straftaten missbraucht. Es liege kein Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet vor und sei er in Österreich weder gemeldet, noch hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation habe er Suchtgift gewinnbringend verkauft. Eine positive Zukunftsprognose sei daher nicht zu erstellen und werde in seinem Fall von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr ausgegangen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte die belangte Behörde im Kern auf seine strafgerichtliche Verurteilung zu einer drei Monaten übersteigenden Freiheitsstrafe iSd. Art. 8 Abs. 2 Z 1 EMRK und darauf, dass sein persönliches Verhalten wegen seiner Involvierung in die Suchtgiftkriminalität, die aus der Sicht des OGH (OGH vom 27.04.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95) einen „gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor“ darstellt, eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene am Erhalt der Volksgesundheit, an der Verteidigung der Moral und Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, darstellt. Auch nahm es die belangte Behörde als erwiesen an, dass er ein nicht mit den österreichischen Normen verbundener Mensch sei. In Anbetracht seines Fehlverhaltens und dass weder persönliche noch wirtschaftliche Bindungen zum Bundesgebiet bestehen, erachtete die belangte Behörde ein 8-jähriges Einreiseverbot für angemessen.
4. Gegen diesen, dem BF zugestellten Bescheid richtete sich dessen im Wege der BBU GmbH am XXXX .2022 übermittelte Beschwerde „gegen die Spruchpunkte II. bis VI.“ und eine weitere, im Wege seiner weiteren Rechtsvertretung am XXXX .2026 an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er explizit mit dem Begehren verband, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge. In beiden Beschwerden wird neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt, in eventu das ausgesprochene Einreiseverbot in seiner Dauer zu verkürzen. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Begründet werden die Beschwerden damit, dass der BF erstmals strafgerichtlich verurteilt worden sei und bisher unbescholten gewesen sei. Auch habe das Strafgericht mit einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Zudem verfüge er, wie von der Behörde festgestellt, über einen Aufenthaltstitel für die Slowakei und hätte er vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots aufgefordert werden müssen, dorthin zurückzukehren. Seine Straftaten trügen die Entscheidung der Behörde, sofort eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auszusprechen, nicht und liege dem Bescheid eine unrichtige Interessensabwägung zu Grunde.
5. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am XXXX .2026.
6. Mit hg. Teilerkenntnis vom 27.02.2026, GZ: G305 2336913-1/2Z, das unbekämpft blieb und in der Folge in Rechtskraft erwuchs, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
7. Am XXXX wurde der BF nach Nordmazedonien abgeschoben.
8. Mit Note vom XXXX .2026 teilte die BBU GmbH die Niederlegung der Vollmacht zu dessen Vertretung mit.
9. Am 22.04.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung statt, die in Abwesenheit des hierzu nicht erschienen Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Er ist verheiratet, hat jedoch keine nachhaltigen persönlichen oder familiären Bezugspunkte zu Österreich und ist hier nicht aufenthaltsverfestigt. Er hat im Bundesgebiet keine hier lebenden bzw. aufhältigen Verwandten oder nahen Angehörigen. Private Bindungen zum Bundesgebiet fehlen zur Gänze. In seinem Herkunftsstaat war er zuletzt ohne Beschäftigung. Auch in Österreich ist er zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
1.2. Er ist im Besitz eines Reisepasses von Nordmazedonien und eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei [Mailverkehr vom XXXX .2025]; für Österreich verfügt er jedoch über keinen Aufenthaltstitel.
1.3. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist, um hier einen Suchtgifthandel zu betreiben.
Am XXXX 2025 wurde er wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und noch am selben Tag in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
Am XXXX .2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen ihn.
Zeitgleich verhängte das Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft über ihn.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG iVm. § 15 StGB schuldig und verhängte über ihn nach § 28a Abs. 2 SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, wovon ein Teil, im Ausmaß von 16 Monaten, gem. § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde er schuldig erkannt, einen Betrag in Höhe von EUR 450,00 zu zahlen. Dieser Betrag entspricht jenem Vermögenswert, den er aus der Begehung der von ihm begangenen Straftaten erlangt hat.
Demnach wurde er schuldig erkannt, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 75,83 % Cocain) in einer das Fünfzehnfachen der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (große Menge) einem verdeckten Ermittler
I./ überlassen, und zwar
A./ am XXXX 1,5 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 100,--,
B./ am XXXX 5 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 350.—
II./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB), und zwar am XXXX 400 Gramm brutto zu einem Preis von EUR 20.000,--.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts und dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen nichts.
Nachdem der BF den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßt hatte, wurde er am XXXX aus der Haft entlassen, in Schubhaft genommen und am XXXX nach Nordmazedonien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.
Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen.
Die übrigen Feststellungen zu den Personalia des BF, seiner familiären Situation und zu dessen beruflichen Tätigkeit gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben in den Beschwerdeschriften und den Feststellungen im Strafurteil.
Eine Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab auch keinen Anhaltspunkt zu einer etwaigen legalen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, noch hat er eine solche jemals behauptet.
Der ihm für die Slowakei erteilte Aufenthaltstitel konnte trotz des fehlenden Ausweisdokuments durch die Ausführungen der belangten Behörde festgestellt werden [siehe hierzu den Mailverkehr vom XXXX .2026 und XXXX .2026 der den Vermerk „AT SK – XXXX .2026“ aufweist], und ist der Aufenthaltstitel selbst von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden, zumal diese im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen getroffen hat. Auch in der Depositenauflistung der Justizanstalt XXXX findet sich die Eintragung eines Aufenthaltstitels, weshalb von dessen Bestehen ausgegangen wird. Im IZR finden sich weder Hinweise, dass dem BF jemals ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt wurde, noch dass er einen solchen in der Vergangenheit beantragt hat. Eine entsprechende Behauptung hat er nicht erhoben.
Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichts XXXX . Dem bezogenen Urteil sind auch die festgestellten Strafzumessungsgründe entnommen.
Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder seine Anbindung zu in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
In der von der BBU GmbH eingebrachten Beschwerde wurde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde erhoben; diese Beschwerdeeinschränkung findet sich in der Beschwerdeschrift der nunmehrigen Rechtsvertretung des BF nicht. Im Übrigen befindet er sich gegenwärtig nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb eine amtswegige Prüfung nach § 57 AsylG, die von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgeht, ausscheidet und Spruchpunkt I. dementsprechend gänzlich zu entfallen hat.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab seiner Ausreise eingeleitet wurde.
Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als nordmazedonischer Staatsangehöriger Fremder iSd FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Staatsangehörige von Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Zum Familienleben des BF ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat beschränkt und in Österreich auch kaum private Kontakte bestehen, ist er doch im XXXX ausschließlich zu dem Zweck ins Bundesgebiet eingereist, um hier Straftaten zu begehen, um sich daraus eine Einkommensquelle zu erschließen. Aus diesem Grund galt sein Aufenthalt in Österreich somit als unrechtmäßig.
§ 52 Abs. 6 FPG normiert, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg. cit., zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 14f, ist ein Fremder zuerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern. Erst wenn dieser Aufforderung nicht Rechnung getragen wird, könnte eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 leg. cit. erlassen werden, es sei denn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 (VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).
Im Sinne der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH sind nach der Erlassung eines aufenthaltsbeendenden Bescheides eingetretene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen. Der gegenständlichen Entscheidung ist somit die zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG bestehende Sach- und Rechtlage zu Grunde zu legen. Bezogen auf den im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn aufgrund der Tatsache, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Slowakei verfügt, aus formalen Gründen als unzulässig erweist.
Er wäre daher gemäß § 52 Abs. 6 FPG vorerst nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern gewesen, was anlassbezogen nicht erfolgte, und hätte erst nach einer allfälligen Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und in die Slowakei auszureisen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG ergehen können. Die einstweilen erfolgte Abschiebung des BF ist dabei im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH zu Ra 2017/21/0234, unerheblich. Eine solche Aufforderung hätte auch von Seiten der belangten Behörde erfolgen müssen, zumal der gesetzlich und von höchstgerichtlicher Judikatur geforderte Gefährdungsmaßstab durch den BF nicht erreicht ist.
Eine verfahrensrelevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 52 Abs. 6 FPG liegt nicht vor: In Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2021/21/0103 bedingt die erstmalige Verurteilung des BF zu einer teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe den für die Erfüllung des in § 52 Abs. 6 FPG für die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise geforderten Gefährdungsmaßstab nicht. Es wird nicht übersehen, dass die Verurteilung des BF grundsätzlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG erfüllt, in der konkreten Situation ist jedoch auch hier von einer erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs auszugehen und die geständige Verantwortung des BF und auch dessen bisherige Unbescholtenheit zu seinen Gunsten zu werten. Weitere gefährdungsbegründende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung ist daher schon deswegen zu beheben, weil diese auf der Basis der vorliegenden Sachlage in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen. Dies ändert nichts daran, dass die belangte Behörde in Zukunft nicht gehindert ist, erneut eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF zu prüfen.
Da die auf Spruchpunkt II. aufbauenden Aussprüche untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, sind auch diese zu beheben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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