IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER. und den fachkundigen Laienrichter Andreas KRAMMER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 11.11.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-018634-TS, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 11.11.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für 56 Tage ab 28.10.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer Beschäftigung bei dem Unternehmen XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass sie sich zeitgerecht und ordnungsgemäß online beworben habe. Es dürfte jedoch ein Problem gegeben habe und von ihrer Beraterin habe sie erfahren, dass sie sich nicht beworben hätte. Vor dem Kontrollmeldetermin habe sie sich dann noch einmal per e-mail beworben.
Zu dem vom AMS gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.12.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-018634-TS, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf das Stellenangebot des Unternehmens XXXX nicht unverzüglich über das Online-Portal beworben habe. Die spätere Bewerbung per e-mail habe nicht mehr erfolgreich sein können, da die Stelle mit 28.10.2025 besetzt worden sei. Es seien bereits zwei rechtskräftige Ausschlussfristen gegen die Beschwerdeführerin verhängt worden, weshalb der Anspruchsverlust acht Wochen betrage.
Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und brachte ergänzend vor, dass die Stelle laut Homepage noch offen sei. Die Sperre belaste sie auch unverhältnismäßig stark finanziell und ersuche um Nachsicht.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 16.08.2020 Leistungen aus der Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 01.09.2025 sind keine Einschränkungen bei der Vermittlung aus gesundheitlichen Gründen festgehalten.
Der Beschwerdeführerin wurde am 07.10.2025 ein Stellenangebot als Kundenservicemitarbeiterin bei dem Unternehmen XXXX mit einem Ausmaß von 15 bis 25 Wochenstunden übermittelt. Die Bewerbung sollte über das Onlineportal des Unternehmens XXXX erfolgen.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht auf diese Stelle über das Onlineportal des Unternehmens. Sie bewarb sich am 31.10.2025 per e-mail für die Stelle als Kundenservicemitarbeiterin.
Die angebotene Stelle als Kundenservicemitarbeiterin wurde am 28.10.2025 besetzt und das Stellenangebot deaktiviert.
Mit Bescheid des AMS vom 01.04.2021 wurde ein Anspruchsverlust auf Notstandshilfe vom 01.03.2021 bis 11.04.2021 verhängt.
Mit Bescheid des AMS vom 09.12.2021 wurde ein Anspruchsverlust auf Notstandshilfe vom 11.11.2021 bis 05.01.2022 verhängt. Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2022 teilweise Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt.
III. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Aus der Betreuungsvereinbarung vom 01.09.2025 ergibt sich, dass hinsichtlich der Vermittlung keine Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen vorliegen.
Die Übermittlung des Stellenangebots ergibt sich aus einem Auszug aus dem elektronischen AMS-Konto der Beschwerdeführerin. Aus dem Stellenangebot selbst ergibt sich die angebotene Tätigkeit, das Arbeitsausmaß und die geforderte Form der Bewerbung.
Aus folgenden Überlegungen erfolgte die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht am 08.10.2025 auf die Stelle als Kundenservicemitarbeiterin über das Onlineportal des Unternehmens bewarb:
Die Beschwerdeführerin gab vor dem AMS am 03.11.2025 an, dass sie sich auf die angebotene Stelle als Kundenservicemitarbeiterin beworben habe, allerdings sei die Bewerbung nicht durchgegangen. Sie habe sich dann nochmals per e-mail am 31.10.2025 beworben. Wenn die Beschwerdeführerin in der späteren Beschwerde gegen den Bescheid vorbringt, sie habe sich ordnungsgemäß und zeitgerecht beworben trifft dies nicht zu. Als Beweis legte die Beschwerdeführerin einen Screenshot über die Onlinebewerbung vom 08.10.2025 vor. Dieser Screenshot zeigt jedoch keine Sendebestätigung, sondern nur, dass begonnen wurde, das Bewerbungsformular mit den persönlichen Daten auszufüllen. Dass Bewerbungsunterlagen, wie ein Lebenslauf, hochgeladen und die Bewerbung schließlich abgeschickt wurde, ergibt sich aus dem Screenshot jedoch nicht. Der Screenshot zeigt auch weder eine erfolgreiche Übermittlung der Bewerbung noch einen erfolglosen Übermittlungsversuch im Sinne einer Fehlermeldung. Daher wurde die Feststellung getroffen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese Stelle über das Onlineportal des Unternehmens bewarb.
Aus der e-mail der Beschwerdeführerin vom 31.10.2025 an das Unternehmen XXXX ergibt sich die damit erfolgte Bewerbung für eine Stelle als Kundenservicemitarbeiterin.
Aus einem Auszug aus dem AMS-Konto ergibt sich, dass das Stellenangebot einer Kundenservicemitarbeiterin am 28.10.2025 deaktiviert wurde, da die Stelle besetzt worden sei.
Der Anspruchsverlust auf Notstandshilfe in den Jahren 2021 ergibt sich aus den angeführten Bescheiden des AMS.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, bei einem Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029; 10.05.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN).
Es ergaben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle. In der Betreuungsvereinbarung sind keine Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen festgehalten. Die Beschwerdeführerin brachte auch nicht vor, dass die angebotene Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).
Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).
3. Die Beschwerdeführerin erhielt am 07.10.2025 ein Stellenangebot als Kundenservicemitarbeiterin vom AMS. Sie bewarb sich nicht auf diese Stelle über das Onlineportal des Unternehmens. Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu erkennen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).
Zu der am 31.10.2025 erfolgten Bewerbung per e-mail ist festzuhalten, dass eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mwN) und eine Vereitelung des Zustandekommens einer Beschäftigung etwa auch dadurch erfolgen kann, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht einhält (vgl. VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0077, mwN). Zudem wurde die beim AMS gemeldete Stelle als Kundenservicemitarbeiterin am 28.10.2025 deaktiviert, weil die Stelle besetzt wurde.
Es liegt somit keine (unverzügliche) Handlung zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes vor. Damit hat die Beschwerdeführerin das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, zumal das Ausbleiben der Bewerbung über das Onlineportal des Unternehmens jedenfalls die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert hat. Der Beschwerdeführerin musste auch bewusst gewesen sein, dass ihr Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben.
Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.
Die Beschwerdeführerin verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Beschwerdeführerin hat bereits zwei Mal den Anspruch auf Notstandshilfe verloren, weshalb ein Anspruchsverlust in der Dauer von acht Wochen (im Bescheid werden 56 Tage genannt) zu Recht erfolgte.
4. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Vertrag ihrer Mietwohnung gekündigt worden sei und die zwangsweise Räumung bevorstehe. Ihr notdürftiger Lebensunterhalt sei gefährdet. Die Beschwerdeführerin habe auch Epilepsie.
In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076 mwN).
Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass ihre Erkrankung eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für sie bedeutet. Zum Verlust der Wohnung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in einer anderen Wohnung lebt. Es liegen somit keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor, auf Grund derer Nachsicht zu erteilen wäre.
5. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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