W271 2288212-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund des Militärdienstes aus Syrien geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte er, zum Militärdienst einrücken zu müssen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
Der Beschwerdeführer führte an, er habe in „ XXXX “ in der Provinz XXXX gelebt. Syrien habe er im Alter von sechs Jahren verlassen und in der Folge habe er fünf Jahre im Libanon gelebt; im Jahr 2018 sei er nach Syrien zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund des Militärdienstes sowie wegen der Teilnahme seiner Familie an Demonstrationen aus Syrien geflohen. Er sei eines Tages von zu Hause abgeholt und in einen Haftraum verbracht worden. Seine Mutter habe für seine Freilassung Geld entrichten müssen. In weiterer Folge habe die Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines befürchteten Einzugs zum Militärdienst vorliege.
5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familienangehörigen, die sich in seinem Herkunftsort XXXX aufhalten würden, litten unter ständiger akuter Angst vor Angriffen, willkürlichen Festnahmen und Zwangsumsiedlungen durch israelische Streitkräfte. Laut verschiedenen Länderberichten sei die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wiederholt Ziel israelischer Bodeneinsätze und Patrouillen geworden, bei denen Häuser durchsucht, Bewohner festgenommen oder verschleppt sowie Siedlungen teilweise zerstört worden seien. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien daher Verfolgung ausgesetzt, weil die israelischen Streitkräfte als quasistaatlche Akteure mit faktischer Kontrolle über Teile des südlichen Syriens auftreten. Der syrische Staat könne dort keinen Schutz gewährleisten und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Hinblick auf den bereits gewährten subsidiären Schutz nicht weiter zu prüfen gewesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, nicht mehr vom syrischen Militär gesucht zu werden, weil das syrische Regime gestürzt sei. Die Lage in seiner Herkunftsregion habe sich aber grundlegend verändert, nunmehr hätten israelische Soldaten die Kontrolle und würden Hausdurchsuchungen durchführen und Menschen willkürlich verhaften. Die israelische Armee marschiere immer wieder mit schweren Panzern und Waffen in das Gebiet ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist minderjährig, ledig und hat keine Kinder. Er wurde in der Stadt XXXX , geboren und lebte bis XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX . Danach reiste der Beschwerdeführer in den Libanon und kehrte 2018 nach Syrien zurück. 2020 verließ er Syrien endgültig.
1.1.3. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt weiterhin in Syrien. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich.
1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte im Libanon fünf Jahre lang eine Schule und verfügt über keine Berufsausbildung.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.6. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung, oder Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppierung, zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit nicht möglich.
1.2.3. Der Ort XXXX befindet sich derzeit unter der Kontrolle der Israel Defence Force (IDF). Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion keine konkret gegen ihn gerichtete lebensbedrohliche oder seine körperliche bzw. geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr durch die Streitkräfte der IDF. Über die allgemeine, aus der Sicherheitslage resultierende Gefährdung hinaus bestehen keine individuellen Umstände, aus denen sich eine speziell auf seine Person bezogene Bedrohung ableiten ließe. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der IDF geraten wäre oder aus sonstigen Gründen individuell exponiert wäre, sind nicht hervorgekommen.
1.2.4. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
1.3.1. Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)
1.3.1.1. Außenpolitische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Dem Assad-Regime war zuletzt die entscheidende ausländische Unterstützung weggebrochen, da sowohl die libanesische Hisbollah als auch Iran durch israelische Angriffe geschwächt wurden und Russland durch den Ukrainekrieg gebunden ist. Nach dem Sturz Assads veränderte sich die syrische Außenpolitik grundlegend und erscheint seither fragmentiert sowie strategisch schwer berechenbar. Während einige Akteure weiterhin Beziehungen zum Iran pflegen, orientieren sich andere stärker an der Türkei oder sunnitischen Staaten. Zugleich intensiviert Israel seine Angriffe auf iranische Ziele, während Türkei und Golfstaaten ihren Einfluss ausbauen. Militärisch bleiben vor allem die Türkei, Israel und die USA maßgeblich involviert, während zahlreiche westliche und arabische Staaten diplomatische Kontakte zur neuen Führung in Damaskus aufgenommen haben. Der neue Machthaber ash-Shara' bemüht sich um internationale Legitimität und distanziert sich demonstrativ von seiner früheren dschihadistischen Vergangenheit.
Israel
Israel eroberte die Golanhöhen 1967 von Syrien und annektierte sie 1981 einseitig, was international – mit Ausnahme der USA seit 2019 – nicht anerkannt wird. Nach dem Machtwechsel in Syrien übernahmen israelische Streitkräfte Positionen in der UN-Pufferzone und führten Luftangriffe auf syrische Militärziele durch, wobei Israel das Rückzugsabkommen von 1974 als hinfällig betrachtet. Die israelische Regierung kündigte zudem eine Entmilitarisierung des Gebiets südlich von Damaskus an und schloss eine Stationierung der neuen syrischen Armee dort aus. Der syrische Präsident Ahmad ash-Shara' verurteilte das israelische Vorgehen, betonte jedoch zugleich, dass die aktuelle Lage keine weiteren Konflikte erlaube.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3.2. „Außenpolitische Lage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes“)
1.3.1.2. Sicherheitslage – Internationaler Einfluss – Israel
Israel setzte seine Besetzung der UNDOF-Zone sowie mehrerer angrenzender Gebiete innerhalb Syriens und des Gipfels des Hermon fort und forderte weiterhin eine vollständige Entmilitarisierung Südsyrien. Im Zusammenhang mit den sektiererischen Gewaltausbrüchen Ende April zwischen Drusen und lokalen sunnitischen Gruppen in Sweida und im ländlichen Raum von Damaskus intensivierte Israel sein militärisches Eingreifen und führte unter dem Vorwand des Schutzes der drusischen Minderheit Luftangriffe gegen die syrische Übergangsregierung durch. Diese Begründung wurde von der drusischen Gemeinschaft in Syrien entschieden zurückgewiesen, die die Angriffe als Verletzung der Souveränität verurteilte. Die israelischen Luftangriffe richteten sich gegen militärische Ziele im Umland von Damaskus, in Dar’a, Latakia, im westlichen Hama sowie in Damaskus nahe dem Präsidentenpalast. Zudem wurden tägliche militärische Vorstöße israelischer Kräfte in den Gouvernements Dar’a und Quneitra gemeldet. Die israelischen Angriffe in Syrien führten insbesondere im Süden des Landes zu zivilen Opfern.
(Übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.2.2. „Sicherheitslage – Internationaler Einfluss – Israel“)
1.3.2. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.3. Sicherheitslage – Südsyrien
Nach dem Sturz Assads bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens fragil, geprägt von internen Machtkämpfen, Widerstand lokaler Milizen und fortgesetzten israelischen Militäroperationen, insbesondere in Quneitra und Dara’a, wo Israel eine Entmilitarisierung durchsetzen will. Israel hat seit Dezember 2024 seine Luftangriffe und Bodenoperationen ausgeweitet und begründet dies mit Sicherheitsinteressen sowie der Abwehr pro-iranischer Gruppen. Gleichzeitig kommt es in Dara’a und Suweida zu anhaltenden lokalen Zusammenstößen, Attentaten und Spannungen zwischen islamistischen Kräften und regionalen Milizen. Auch an der syrisch-libanesischen Grenze verschärfen Schmuggelaktivitäten, Gefechte mit der Hizbollah und militärische Einsätze der Übergangsregierung sowie Israels die ohnehin instabile Lage weiter.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement Quneitra
Das Gouvernement Quneitra ist in zwei Verwaltungsbezirke, nämlich Quneitra und Al-Fiq, gegliedert, die weiter in insgesamt sechs Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt ist die Stadt Quneitra. Nach Schätzungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betrug die Bevölkerung des Gouvernements Quneitra im März 2025 insgesamt 111.706 Personen, einschließlich Ortsansässiger, Binnenvertriebener, zurückgekehrter Binnenvertriebener sowie Rückkehrer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Bevölkerung des Gouvernements auf 149.374 Personen.
Die von Israel kontrollierten Golanhöhen umfassten etwa die westlichen zwei Drittel des Gouvernements. Bis Ende Mai 2025 zeigten ISW und CTP, dass die Israelischen Verteidigungsstreitkräfte (IDF) mehrere angrenzende Gebiete östlich dieser Zone kontrollierten, darunter auch das Gebiet rund um die Stadt Quneitra. Im März 2025 rückten israelische Streitkräfte in Tel al-Ahmar al-Gharbi ein und besetzten das Gebiet. Der Großteil des verbleibenden Territoriums im östlichen Quneitra stand unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung.
Israelische Streitkräfte griffen mehrere militärische Standorte und Einheiten im gesamten Gouvernement mit Luft- und Mörserangriffen an. Zudem kam es regelmäßig zu israelischen Bodenoperationen im Südwesten Syriens, unter anderem in Tell al-Mal, Ruwayhina, Ba’er al-Ajam, Al-Hamidiya, al-Samdaniya, al-Mashara (im Zentrum von Quneitra), im Gebiet Saidah (Süd-Quneitra) sowie am Mantara-Staudamm; dabei errichteten die israelischen Streitkräfte Militärposten und Kontrollpunkte, führten Patrouillen durch, durchsuchten Häuser und befragten sowie verhafteten Personen. Nach Angaben von UNOCHA richteten sich israelische Operationen auch gegen Zivilisten und stellten ein erhebliches Risiko für das Leben der Zivilbevölkerung dar.
Gleichzeitig wurde ein IDF-Kontrollpunkt in Al-Rafeed Ziel eines versuchten Selbstmordanschlags, während unbekannte Angreifer ein Mitglied des MOA östlich des Dorfes Jaba im ländlichen Gebiet von Quneitra töteten.
(Übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.14. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
1.3.5. Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.6. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.7. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“)
1.3.8. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“, Seiten 2-6)
1.3.9. Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)
1.3.10. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)
1.3.11. Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, seiner Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu seinem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Stadt XXXX geboren wurde und danach bis XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX lebte. Nach einem Aufenthalt im Libanon kehrte er vor seiner endgültigen Ausreise aus Syrien wieder nach XXXX zurück.
Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus Einsicht in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus den historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die Israel Defence Force (IDF) zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
2.2.1. Zur Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime
Der Beschwerdeführer äußerte bereits in der Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund des Militärdienstes verlassen zu haben. Er hielt an diesem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX und in der Beschwerde vom XXXX fest.
Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.3.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).
Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der IDF beherrscht und kann, ohne Gebiete anderer Protagonisten Syriens durchqueren zu müssen, erreicht werden.
Das Länderberichtsmaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee auflöste.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er vom alten Regime nicht mehr gesucht werde, weil das Regime gestürzt sei (VHS vom XXXX , S. 5).
Ebenso lässt sich aus der Teilnahme des Beschwerdeführers und dessen Familie an Demonstrationen sowie aus der von ihm geschilderten eintägigen Inhaftierung durch Regimekräfte keine gegenwärtige Gefährdung seiner Person ableiten. Hinweise auf eine fortdauernde oder erneute Betroffenheit bestehen aufgrund des Regimewechsels nicht mehr.
2.2.2. Zur behaupteten Gefährdung durch Streitkräfte der Israel Defence Force
Erstmals in seiner Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, seine weiterhin in seinem Herkunftsort XXXX lebenden Familienangehörigen seien ständigen Angriffen, willkürlichen Festnahmen und Zwangsmaßnahmen durch israelische Streitkräfte ausgesetzt, wobei Berichte über Hausdurchsuchungen, Verschleppungen und Zerstörungen eine konkrete Gefährdung der syrisch-arabischen Zivilbevölkerung in diesem Gebiet belgen würden. Er führte aus, dass es sich dabei um eine gegen eine bestimmte ethnische Gruppe sowie gegen die Nationalität gerichtete Verfolgung handle, der auch eine politische Komponente innewohne, weil die Bewohner als nicht loyal gegenüber der israelischen Kontrollmacht angesehen würden, während der syrische Staat keinen Schutz gewähren könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußerte er dazu auch, dass seine Heimatregion ca 200 Meter von der israelischen Grenze entfernt liege. Die israelischen Streitkräfte würden Häuser zerstören und Menschen gezielt töten. Der Beschwerdeführer betrachte sich als staatenloser Mensch, weil sein Heimatgebiet nun nicht mehr ein Teil Syriens sei, sondern von Israel besetzt wurde. Er habe daher kein Heimatland mehr. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder würden aber weiterhin in XXXX leben (VHS vom XXXX , S. 7 ff).
Dazu ist auszuführen, dass Israel das Machtvakuum mit dem Zusammenbruch des syrischen Regimes genutzt hat und in die im Waffenstillstandsabkommen von 1974 festgelegte Pufferzone in Syrien und darüber hinaus in Gebiete im Süden Syriens einmarschiert ist. Die israelische Armee hält seither die strategischen Gebiete besetzt, um laut offiziellen Angaben temporär oder aber auf nicht bestimmte Zeit eine Pufferzone östlich der Golanhöhen zu errichten und eine vollständige Entmilitarisierung Südsyriens sicherzustellen. Seit dem Rückzug syrischer Regierungstruppen und der Übernahme durch die IDF hat Israel seine militärische Präsenz in der Region erheblich ausgeweitet und unternahm Anstrengungen, um die lokale Bevölkerung zu entwaffnen. Die IDF hat hierbei neue Außenposten errichtet und patrouilliert regelmäßig in den Dörfern, wobei sie teilweise lokale Milizen als Ordnungskräfte einsetzt. Diese Maßnahmen führen zu einer verstärkten Kontrolle des täglichen Lebens der Bewohner. Es gibt Berichte über Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und gewaltsame Vertreibungen. Proteste gegen die israelische Präsenz wurden mit Waffengewalt beantwortet, was zu Verletzten führte. Die meisten derjenigen, die während des ersten Vormarsches der israelischen Truppen über die Grenze im Dezember 2024 aus ihren Häusern vertrieben wurden, durften jedoch 2025 zurückkehren. Einige Familien berichteten jedoch, dass sie daran gehindert wurden, wobei dies seitens der israelischen Kräfte mit der Errichtung von militärischen Sperrzonen begründet wurde (vgl. dazu oben Pkt. II. 1.3.1.2. „Sicherheitslage – Internationaler Einfluss – Israel“ sowie Pkt. II. 1.3.4. „Sicherheitslage im Gouvernement Quneitra“).
Ungeachtet dessen war aus den Aussagen des Beschwerdeführers abzuleiten, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Heimatregion weder von einer Vertreibung noch sonstigen Übergriffen betroffen war oder ist. Der Beschwerdeführer berichtet in diesem Zusammenhang lediglich davon, dass sein Cousin kürzlich von der israelischen Armee festgenommen worden wäre und sein Verbleib unbekannt sei (VHS vom XXXX , S. 7). Die erstmals in der Stellungnahme von seiner Rechtsvertretung behauptete Gefahr für den Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr aufgrund seiner syrischen Nationalität, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber und aufgrund seiner islamischen Konfession von Vertreibung, willkürlicher Haft und Gewalt durch die IDF betroffen zu sein, erscheint angesichts einer Gegenüberstellung mit den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und dem Länderberichtsmaterial in der individuellen Konstellation nicht naheliegend. Aus den Medienberichten bzw. dem Länderberichtsmaterial lassen sich aktuell keine Aktivitäten der israelischen Kräfte ableiten, die auf eine generelle Verfolgung oder systematisches Drangsalieren von Einwohnern in der Heimatregion des Beschwerdeführers aus ethnischen oder religiösen Gründen bzw. Gründen der Staatsangehörigkeit ausgerichtet sind.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst keine konkreten, ihn persönlich betreffenden Vorfälle schildern konnte, sondern seine Befürchtungen im Wesentlichen aus der allgemeinen Sicherheitslage sowie aus Berichten Dritter ableitete. Eine individuelle Betroffenheit oder ein gezieltes Vorgehen der IDF gerade gegen seine Person ließ sich daraus nicht nachvollziehbar ableiten. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass die geltend gemachte Gefahr nicht über das allgemeine, alle Bewohner der Region betreffende Sicherheitsrisiko hinausgeht und eine individuell konkrete Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht hinreichend substantiiert wurde.
Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und können daher keine Feststellungen tragen.
2.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die eingeführten Länderberichte bleiben als solche vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.
Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
3.1.1. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten:
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst auf die ihm angeblich drohende Einziehung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte er vor, dass für ihn, nunmehr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem damit verbundenen Machtwechsel in Syrien, weiterhin eine asylrelevante Verfolgung durch Streitkräfte der IDF zu befürchten sei.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Als Verfolgungshandlung kann gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-Gründen nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen:
Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist XXXX , welche unter Kontrolle der IDF steht. Dieser Ort stellt zwar nicht seine Geburtsheimat dar, doch verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens an diesem Ort. Eine enge Bindung zu einer anderen Region hat der Beschwerdeführer nicht aufgebaut.
Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs ist der Beschwerdeführer keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung darzutun und konnten entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden. Zwar kann eine Verfolgungshandlung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion keine konkret gegen ihn gerichtete, lebensbedrohliche oder seine körperliche bzw. geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr droht. Die geschilderten Maßnahmen der IDF – wie militärische Präsenz, Kontrollen, punktuelle Hausdurchsuchungen oder sicherheitsbezogene Restriktionen – sind nach dem Gesamtbild des herangezogenen Länderberichtsmaterials zwar Ausdruck einer angespannten Sicherheitslage und einer erhöhten Kontrolle, lassen jedoch nicht erkennen, dass Bewohner der Grenzregion gezielt nach ethnischen, religiösen oder rassischen Kriterien verfolgt würden. Ebenso ist in der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar, dass eine Verfolgungshandlung gerade gegen seine Person gerichtet wäre, vielmehr erschöpfen sich die geltend gemachten Befürchtungen in der Ableitung aus allgemeinen Gefährdungsmomenten, ohne dass eine persönliche Exponiertheit oder ein konkretes „in das Blickfeld geraten“ der IDF substantiiert aufgezeigt worden wäre.
Auch der behauptete Konnex zu einem Konventionsgrund ist aus dem Vorbringen nicht tragfähig ableitbar. Weder ergibt sich aus dem herangezogenen Länderberichtsmaterial eine generelle, auf die arabische Volksgruppenzugehörigkeit, die syrische Nationalität oder die islamische Konfession abstellende Verfolgungspraxis der IDF, noch lassen sich die herangezogenen Vorfälle in einer Weise verdichten, dass sie als zielgerichtete Verfolgung einer bestimmten ethnischen Gruppe oder Nationalität zu qualifizieren wären.
Soweit der Beschwerdeführer eine „politische Komponente“ damit begründet, Bewohner würden als „nicht loyal“ gegenüber der israelischen Kontrollmacht eingestuft, bleibt dies spekulativ und findet im vorliegenden Beweisergebnis keine hinreichende Stütze. Bei lebensnaher Betrachtung handelt es sich vielmehr um sicherheitspolitisch motivierte Kontroll- und Abschirmungsmaßnahmen in einem militärisch sensiblen Grenzraum, nicht um die Zuschreibung oder Sanktionierung einer politischen Gesinnung iSd GFK. Schließlich ist auch die rechtliche Argumentationslinie, die IDF agiere als „quasistaatlicher Akteur“ mit faktischer Kontrolle, weshalb der (neue) syrische Staat keinen Schutz gewährleisten könne und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu prüfen sei, in dieser Pauschalität nicht zutreffend: Die Qualifikation als nichtstaatlicher oder quasistaatlicher Akteur ersetzt nicht die erforderliche Prüfung, ob überhaupt Verfolgungshandlungen iSd GFK vorliegen und ob diese in einem Konnex zu einem Konventionsgrund stehen. Ebenso folgt aus einer (behaupteten) Schutzunfähigkeit Syriens nicht automatisch eine Flüchtlingseigenschaft, sondern ist zunächst die Verfolgungsqualität und -wahrscheinlichkeit zu beurteilen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.
Der allgemeinen Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien wurde im gegenständlichen Verfahren mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 bereits Rechnung getragen.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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