Im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 21 Abs. 3 VwGG ist (ausschließlich) der Antragsteller Partei. Dementsprechend wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Vorlage des Fristsetzungsantrages auch nicht beantragt, den Antragsteller im Fall der Zurückweisung seines Fristsetzungsantrages zum Kostenersatz zu verpflichten. Anders als es der Antragsteller offenbar vor Augen hat, kam es aber auch nicht in Betracht, jenen Rechtsträger, in dessen Namen das Bundesverwaltungsgericht gehandelt hat, zum Kostenersatz zu verpflichten, weil es für den Fall der Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang weder darauf an, ob es dem Antragsteller oder seinem Vertreter zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er vor Einbringung des Fristsetzungsantrages von der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - und sei es auch, weil ihm diese Entscheidung bis dahin von diesem nicht zugestellt wurde - keine Kenntnis hatte, noch, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die dem Verwaltungsgericht vom Gesetz eingeräumte Frist für die Entscheidungsfällung bereits abgelaufen war. Mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung hat daher der Antragsteller in einem Fall, wie er hier vorliegt, den ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand gemäß § 58 Abs. 1 VwGG selbst zu tragen.
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