Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER, über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22.10.2025, Dok.Nr.: 584757401, den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.10.2025, Dok.Nr.: 584757401, gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge und wies den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe ab. Dieser Bescheid wurde am 04.11.2025 zugestellt.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.11.2025, einlangend bei der belangten Behörde am 28.11.2025, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2025.
3. Mit Schreiben vom 29.01.2026, eingelangt am 03.02.2026, wurde der Antrag von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008) ist maßgeblich, ob im Verfahren - insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles - Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen.
Die Verfahren der Verwaltungsgerichte werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 37 und § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Vor diesem Hintergrund - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu.
Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit den Behörden und den Gerichten konnte die Beschwerdeführerin bei ihren bisherigen Verfahren sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (GZ. XXXX vom 06.11.2024 und XXXX vom 08.04.2025; GZ. XXXX vom 08.01.2026) unter Beweis stellen. Sie brachte sämtliche Vorstellungen und Beschwerden gegen die Senatsbescheide der belangten Behörde fristgerecht ein. Die Eingaben der Beschwerdeführerin entsprachen auch im gegenständlichen Verfahren sämtlichen Formvorschriften und enthielten eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die vermutete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass die Beschwerdeführerin zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin binnen Frist (15.05.2025) einen günstigen Studienerfolg nachweisen konnte. Angesichts dieser (einfachen) Fragestellung ist eine spezifische Komplexität des Falles nicht zu erkennen, sodass die Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht geboten war.
Aus der in vormaligen Verwaltungsverfahren bereits zuerkannten Studienbeihilfe ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sozial bedürftig ist. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin ist daher zweifellos als hoch einzustufen. Allerdings weist das Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf, die die Beiziehung einer rechtsanwaltlichen Vertretung erforderlich erscheinen ließen.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.
Abschließend ist darauf zu verweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.10.2024, G 3504/2023, die Wort- und Zeichenfolge „dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist," in § 8a Abs. 1 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben. Des Weiteren sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist und im Übrigen § 8a VwGVG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Daher ist die verfassungswidrige Wort- und Zeichenfolge des § 8a Abs. 1 VwGVG, welche bis zum 31.03.2026 weiterhin in Geltung steht und die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren davon abhängig macht, dass diese Verfahren im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC liegen, auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bzw. Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin weiterhin anzuwenden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung des Antrags ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG (siehe VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008; VwGH vom 19.06.2019, Ro 2019/01/0004).
Rückverweise