W228 2331026-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 09.10.2025, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) hat mit Bescheid vom 09.10.2025, VSNR: XXXX , gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft jedenfalls im Zeitraum von 01.07.2025 bis 31.07.2025 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.04.1989 bis 31.07.2025 Inhaber der Berechtigung „Tabaktrafik in Verbindung mit dem Gast- und Schankgewerbe“ gewesen sei. Er sei damit jedenfalls im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gewesen, sodass die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG festzustellen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.11.2025 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Gewerbeberechtigungen mit Juni 2025 zurückgelegt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb im Juli 2025 eine Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestehen hätte sollen. Es sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund überhaupt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden sei. Abgesehen davon handle es sich bei einer allfälligen Pflichtversicherung um eine massive gleichheitswidrige Eigentumsverletzung.
Die Beschwerdesache wurde am 30.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.01.2026 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der SVS übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde die Möglichkeit gegeben dazu, eine Stellungnahme abzugeben.
Es langte keine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer war seit 07.04.1989 Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Er hat diese Gewerbeberechtigung mit 30.06.2025 zurückgelegt.
Der Beschwerdeführer war von 01.04.1989 bis 31.07.2025 Mitglied der WKO (Berechtigung lautend auf „Tabaktrafik in Verbindung mit dem Gast- und Schankgewerbe“). Er hat ab 01.04.1989 eine Tabakverkaufsstelle verbunden mit dem Gastgewerbe betrieben. Der Vertrag mit der Monopolverwaltung GmbH wurde seitens des Beschwerdeführers zum 31.07.2025 gekündigt.
Seitens der belangten Behörde wurde amtswegig ein Verfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 eingeleitet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung ergeben sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts amtswegig beigeschafften GISA Auszug. Darin ist die – in der Beschwerde behauptete – Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Juni 2025 ersichtlich.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von 01.04.1989 bis 31.07.2025 Mitglied der WKO war, ergibt sich aus dem Mitgliederbericht der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 22.08.2025, in welchem das Löschungsdatum 31.07.2025 eingetragen ist.
Die Feststellung zur Kündigung des Vertrags mit der Monopolverwaltung GmbH mit 31.07.2025 ergibt sich aus dem Schreiben der Monopolverwaltung GmbH vom 30.07.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (vgl. VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052, mwN).
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025).
Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer bis 31.07.2025 Mitglied der WKO. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG liegt daher bereits alleine aufgrund des Umstandes vor, dass der Beschwerdeführer bis 31.07.2025 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war. Er erfüllt durch diese Mitgliedschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli 2025 die einzige Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG. Eine frühere Beendigung der Mitgliedschaft würde auch der festgestellten Vertragsbeendigung zum 31.07.2025 zuwiderlaufen.
Da anscheinend nur die Pflichtversicherung für den Monat Juli 2025 strittig zu sein scheint, ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde nur diesen Monat zur Sache des Verfahrens (zum Verfahrensgegenstand) gemacht hat.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag. Eine – wie in der Beschwerde behauptete – gleichheitswidrige Eigentumsverletzung kann gegenständlich nicht erblickt werden bzw. wäre ein solcher Eigentumseingriff gesetzmäßig vorgesehen und gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die obzitierte Judikatur des VwGH wird diesbezüglich verwiesen.
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