L532 2311729-1/7E
L532 2311735-1/7E
L532 2311733-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. XXXX , 2) der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. XXXX , 3) der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. XXXX , und 4) des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2025, Zl. XXXX , allesamt Staatsbürgerschaft Türkei, allesamt vertreten durch die BBU GmbH, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden wegen Wegfalls der Beschwer gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“ oder „BF 1 bis BF 4“), Staatsangehörige der Türkei, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen führten die BF im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, aufgrund ethno-politischer Verfolgung aus der Türkei ausgereist zu sein.
2. Im März 2025 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen, wobei sie ihre Fluchtgründe konkretisierte.
3. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wies die bB die Asylanträge der BF vollinhaltlich ab und erließ Rückkehrentscheidungen.
4. Gegen die genannten Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
5. Am 06.02.2026 informierte die bB das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) davon, dass die BF das österreichische Bundesgebiet am 24.10.2025 im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr verlassen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF stellten am 28.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit den Bescheiden vom 26.03.2025 abgewiesen und wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Die Bescheide wurden mit 28.03.2025 rechtswirksam zugestellt. Durch die Vertretung wurde mit 23.04.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Am 24.10.2025 kehrten die BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in die Türkei zurück, was die bB dem BVwG mit Eingabe vom 06.02.2026 zur Kenntnis brachte.
Die BF halten sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ihr Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen. Sie haben kein Interesse mehr an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das BVwG in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellung über freiwillige Ausreise ergibt sich zweifelsfrei aus der behördlichen Eingabe vom 06.02.2026 und den beigeschlossenen Beweismitteln. Die Schlussfolgerung, das Rechtsschutzinteresse sei weggefallen, ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung des Verhaltens der BF im Beschwerdeverfahren und werden schutzsuchende Fremde diesbezüglich auch bei Stellung eines Antrags auf freiwillige Rückkehr nachweislich ausdrücklich belehrt, sodass der erkennende Richter keine Zweifel am Wegfall des Rechtsschutzinteresses oder des Interesses an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig:
Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht – wie im vorliegenden Fall - kein weiteres Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).
Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass der BF kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses in Österreich ist somit weggefallen (vgl. z. B. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der objektivierten Auskunft der bB, dass die BF nach Einbringung der Beschwerde im April 2025, während des von ihnen initiierten Beschwerdeverfahrens samt darin beantragter Verhandlung, aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und deren Lebensmittelpunkt offenkundig nunmehr außerhalb Österreichs, nämlich im Herkunftsstaat, liegt, wodurch aus Sicht des erkennenden Gerichts das Interesse an der Gewährung von internationalen Schutz bzw. an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist. Eine Mitwirkung am Beschwerdeverfahren wurde durch die BF selbst durch seine Ausreise verunmöglicht.
Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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