W240 2314128-1/14E
W240 2314168-1/9E
W240 2314169-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , und 3.) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Pakistan, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.05.2025 zu den Zahlen 1.) VIS 4573, 2.) VIS 4574 und 3.) VIS 4575:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs 1 FPG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, Eltern und ihr volljähriger Sohn, sind alle pakistanische Staatsangehörige und stellten am 10.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“. Aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle betreffend die drei volljährigen Beschwerdeführer ergeht eine gemeinsame Entscheidung betreffend alle drei Beschwerdeführer.
Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden 04.04.2025 und 10.04.2025 angeführt. Als Zweck der Reise wurde „Tourismus“ genannt.
Folgende Dokumente wurden vorgelegt:
National Identity Cards
Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer samt Vorvisa
Schreiben des Unternehmens des Erstbeschwerdeführers
Flugbuchungsbestätigung (Hinflug 04.04.2025, Rückflug 10.04.2025)
Hotelbuchung (mit händischem Vermerk der ÖB Islamabad, wonach die Buchung am 06.01.2025 vorgenommen und am 09.01.2025 storniert wurde)
Reiseversicherungsnachweis
Bankschreiben vom 07.01.2024
Kontoauszug
Federal Board of Revenue (Tax) für die Jahre 2019 bis 2024
Familiy Registration Certificate
Transfer Letters
Sale Deeds
Challan of Cash
Sale Deed
Universitätsschreiben vom 06.01.2025
Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 26.03.2025 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Dokumente zu ihrer finanziellen Situation sowie einen Reiseplan vorzulegen.
Mit E-Mail vom 28.03.2025 wurden Kontoauszüge und ein Reiseplan vorgelegt.
2. Mit Mandatsbescheiden („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 07.04.2025 teilte die ÖB Islamabad mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts der BF nicht glaubhaft seien.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien, im Hinblick auf die bisherige Reisehistorie und in Anbetracht der persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Situation der Beschwerdeführer, unglaubwürdig. Die tatsächlichen Absichten seien fragwürdig.
3. Die Beschwerdeführer erhoben das Rechtsmittel der Vorstellung, eingelangt am 05.05.2025, gegen die Mandatsbescheide vom 07.04.2025. Begründend wurde ausgeführt, es seien viele wichtige Dokumente vorgelegt worden. Ihr Ziel für den Besuch Österreichs sei es ausschließlich, die Schönheit des Landes zu genießen und wertvolle Zeit mit der Familie zu verbringen. Es sei eine Hotelreservierung und die Bestätigung des Rückflugtickets beigefügt worden. Die vorgelegten Unterlagen würden belegen, dass die Beschwerdeführer alle Voraussetzungen erfüllen würden. Alle Dokumente seien echt und würden belegen, dass der Reisezweck darin bestehe, die wunderschönen historischen und kulturellen Stätten, darunter die berühmten Windmühlen, Kanäle, Blumenmärkte und historische Museen, zu erleben. Es seien zudem Zweifel daran geäußert worden, ob die Beschwerdeführer nach Abschluss des geplanten Besuchs Österreich wieder verlassen würden, da sie keine starken familiären Bindungen in Pakistan hätten. Die Beschwerdeführer seien in Pakistan gut etabliert, wo viele Verwandte leben würden, und würden aus einer angesehenen und starken Familie stammen, was durch Unterlagen belegt sei.
4. Mit Bescheiden vom 14.05.2025 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex mit der Begründung, dass die im Mandatsbescheid genannten Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten. Der Reisezweck, insbesondere, dass es sich lediglich um eine Tourismusreise mit dem vorgelegten Reiseplan handeln soll, sei weiterhin nicht zweifelsfrei glaubhaft und nicht ausreichend belegt. Die tatsächlichen Absichten der BF seien nach wie vor fraglich.
5. Gegen die Bescheide der ÖB Islamabad erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Das bisherige Vorbringen wurde zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 30.09.2025, im Wege der ÖB Islamabad zugestellt am 17.11.2025, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, genannte Unterlagen binnen einer Frist von drei Wochen in die deutsche Sprache zu übersetzen und vorzulegen. Der Mängelbehebungsauftrag erhielt den Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde.
7. Die übersetzten Dokumente langten am 10.12.2025 bei der ÖB Islamabad und am 15.12.2025 schließlich beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer, Eltern und ihr volljähriger Sohn, sind alle pakistanische Staatsangehörige und stellten am 10.01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (ÖB Islamabad) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“. Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden 04.04.2025 und 01.04.2025 angeführt. Als Zweck der Reise wurde „Tourismus“ genannt.
Mit Bescheid vom 14.05.2025 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex mit der Begründung, dass die im Mandatsbescheid genannten Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten. Der Reisezweck, insbesondere, dass es sich lediglich um eine Tourismusreise mit dem vorgelegten Reiseplan handeln soll, sei weiterhin nicht zweifelsfrei glaubhaft und nicht ausreichend belegt. Die tatsächlichen Absichten seien nach wie vor fraglich.
Die Beschwerdeführer sind dem Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 30.09.2025, im Wege der ÖB Islamabad zugestellt am 17.11.2025, nicht binnen der gesetzten Frist nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern und ihrer Antragstellung ergeben sich aus den Verwaltungsakten der ÖB Islamabad.
Dass der Mängelbehebungsauftrag am 17.11.2025 zugestellt wurde, ist der diesbezüglichen Übernahmebestätigung zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen sind, beruht auf dem Datum der Zustellung und jenem des Einlangens der Dokumente sowie der gesetzten dreiwöchigen Frist. Aufgrund der Zustellung des Mängelbehebungsauftrags am Montag, 17.11.2025 endete die dreiwöchige Frist am Montag, 08.12.2025. Nachdem der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag fällt, endet die Frist am folgenden Werktag – Dienstag, 09.12.2025. Aus den entsprechenden Eingangsstempeln ergibt sich, dass die Dokumente am 10.12.2025 bei der ÖB Islamabad und am 15.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) – (9) […]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten:
„Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG
§ 22b. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 15 Abs. 4 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
„Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
(… )
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
(…)
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(…)“
Gemäß § 22b BFA-VG sowie § 11a FPG haben Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer dem am 17.11.2025 übermittelten Verbesserungsauftrag, wonach sämtliche darin aufgezählte Unterlagen in deutscher Sprache zu übermitteln seien, binnen der gesetzten Frist von drei Wochen nicht entsprochen. Dies obgleich sie darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und – auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend – in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018,Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt. Der VwGH führte aus, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspricht, an einem Formgebrechen leidet. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.
Im Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts, zugestellt durch die ÖB Islamabad am 17.11.2025, wurden die genannten Unterlagen im Einzelnen ausdrücklich benannt, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch den ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Auftrages zur Zurückweisung führen werde. Zudem wurden die Beschwerdeführer nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 14.05.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien. Den Beschwerdeführern stand somit jedenfalls ausreichend Zeit für die Vorlage der übersetzten Unterlagen zur Verfügung. Anzumerken ist auch, dass sich die im Mängelbehebungsauftrag genannten fremdsprachigen Dokumente in Kopie im Verwaltungsakt befinden, sodass sich die Originale zur Vornahme der Übersetzung im Verfügungsbereich der Beschwerdeführer befanden.
Da die Beschwerdeführer trotz begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung insofern nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sind, als sie die Übersetzungen der von ihnen im Verfahren vorgelegten Dokumente verspätet vorlegten und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen offensichtlich nicht um für das Verfahren belanglose Dokumente/Unterlagen handelt, war mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.
Eine verspätete Erfüllung des Verbesserungsauftrages kann angesichts der Fristgebundenheit des Rechtsmittels nicht zum Vorliegen einer fristgerecht eingebrachten, vollständigen Beschwerde führen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105).
Es ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführern jederzeit freisteht, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllens des in§ 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086; 02.08.2018,Ra 2017/19/0599) war die vorliegende Entscheidung von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.