Kommt ein Fremder der Verpflichtung, seiner Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, nicht nach, so leidet seine Beschwerde an einem Formgebrechen (Hinweis E 21. November 2000, 97/05/0213). Das darf allerdings - ebenso wie nach § 13 Abs. 3 AVG - auch nach den für österreichische Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten geltenden Verfahrensregeln, die gem. § 11 VwGVG 2014 im Beschwerdevorverfahren Platz zu greifen haben, nicht zur sofortigen Beschwerdezurückweisung führen. Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FrPolG 2005 - diese Anordnung gilt auch für Verfahren nach dem Visakodex (vgl. E 29. September 2011, 2010/21/0344) - darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, nämlich erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Der vor einer Beschwerdezurückweisung zwingend gebotene Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hätte sich jedenfalls vor dem Hintergrund der hier nach dem Gesagten in jedem Fall nur eingeschränkt bestehenden Vorlageverpflichtung des Fremden jedoch nicht in der Verwendung
der verba legalia (es seien "sämtliche ... im Verfahren vor der
belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache" anzuschließen) erschöpfen dürfen. Vielmehr wäre konkret darauf hinzuweisen gewesen, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen sind (Hinweis E 17. Oktober 2002, 2002/20/0273). Erweist sich der noch von der Botschaft erteilte Verbesserungsauftrag damit aber als nicht hinreichend, so widerspricht die Beschwerdezurückweisung jedenfalls dem Gesetz. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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