IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER (in Vertretung des Richters Mag. Gerhard HÖLLEER gemäß § 7 Abs. 1 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2026) als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Frau Rebecca FIGL-GATTINGER und Herrn Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 07.01.2026, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 18.12.2025 bis zum 28.12.2025 (Spruchpunkt A) und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt B), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 07.01.2026 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat.
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS Wien XXXX (in der Folge belangte Behörde oder AMS) vom 07.01.2026 wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) für die Zeit vom 18.12.2025 bis zum 28.12.2025 keine Notstandshilfe erhalte, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.12.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.12.2025 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr für den 18.12.2025 kein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Dies sei auch auf ihrer Terminliste im eAMS-Konto ersichtlich. Der Termin scheine dort nicht auf. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung brachte die BF vor, dass sie bisher noch keine Kontrollmeldeversäumnisse zu verschulden gehabt habe und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mir einem Nachteil für die Versichertengemeinschaft gerechtfertigt werden könne.
Mit Schreiben vom 02.02.2026, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 07.01.2026 wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18.12.2025 bis zum 28.12.2025 keine Notstandshilfe erhält, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.12.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.12.2025 bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hat. Mit Spruchpunkt B wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass ihr für den 18.12.2025 kein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Dies sei auch auf ihrer Terminliste im eAMS-Konto ersichtlich. Der Termin scheine dort nicht auf. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung brachte die BF vor, dass sie bisher noch keine Kontrollmeldeversäumnisse zu verschulden gehabt habe und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mir einem Nachteil für die Versichertengemeinschaft gerechtfertigt werden könne.
Die BF macht jedoch keine konkreten Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere bringt sie auch nichts Näheres dazu vor, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern sie dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte.
Mit Schreiben vom 02.02.2026, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, legte das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2026 unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem BVwG vor und hat sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
Die Feststellungen zum Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.01.2026 ergeben sich aus der ebenfalls im Akt einliegenden Beschwerde der BF.
Dass sich das AMS hinsichtlich des Spruchpunktes A die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat ergibt sich aus dem Schreiben vom 02.02.2026.
Die Feststellung zum Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).
Zu A)
„§ 13. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Daraus folgt:
Da sich das AMS eine Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat, ist ohne weiteres Verfahren unverzüglich über die Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 f.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat jedoch der Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Gegenständlich führt die BF nichts Näheres über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus, insbesondere brachte sie auch nichts Näheres dazu vor, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern sie dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte.
Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B war sohin abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt 3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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