Rückverweise
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.07.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , StA. Albanien, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1030 Wien. gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13.03.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fasssung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2025, ABB-Nr: XXXX , wegen Abweisung auf Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.07.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die hiezu berechtigten Parteien am 16.07.2025 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 8).