W176 2323421-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, vom 05.08.2025, Zl. Jv 50859-33a/25, Str 103891/21-Y:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 02.04.2025 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) bei der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) den Nachlass von ihr zur Zahlung vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Zwangsstrafen bzw. deren Stundung bis 31.07.2025.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zwangsstrafverfügungen rechtswidrig ergangen seien und durch den Lockdown in der „Coronazeit“ Betretungsverbote der Büros und Geschäfte bestanden hätten, wodurch das „ganze System der Firma außer Rand geraten“ sei. Außerdem sei eine sinkende Bau- und Geschäftslage sowie eine schrumpfende Auftragslage und auch der Krankheitsausfall der Geschäftsführer dazugekommen. Ein Todesfall beeinträchtige die laufende Geschäftsabwicklung sehr. Der Betrieb sei durch Exekutionen völlig lahmgelegt worden und Lieferungen seien nur mehr gegen Barzahlung an die Lieferanten möglich gewesen. Der Geschäftsgang und das gutgehende Geschäft werde wieder aufgebaut. Beweise dafür, dass die Stundung bzw. der Nachlass der Gebühren gerechtfertigt sei, würden nachgereicht.
2. Nachdem von der BF keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden, gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.08.2025 dem Antrag der BF auf Nachlass der genannten Gebühren nicht statt (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag auf deren Stundung zurück (Spruchpunkt 2.).
Die Abweisung des Nachlassantrags begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass die BF zu ihrem Einkommen und Vermögen keine konkreten Angaben gemacht habe und es somit von vornherein an einer verlässlichen Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs 2 GEG fehle. Auch sei die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden und die BF zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen.
Zur Zurückweisung des Stundungsantrags wurde festgehalten, dass der Zeitraum, für den die Stundung beantragt worden sei, bereits abgelaufen sei, die BF somit bereits in den Genuss der von ihr gewünschten Zahlungserleichterung gekommen sei und das Stundungsersuchen daher mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen sei.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde bezüglich der vom Landesgericht XXXX verhängten Zwangsstrafen gemäß § 9 Abs. 5 GEG nicht zuständig sei.
3. Am 28.08.2025 sendete die BF ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem sie (neben Ansuchen auf Abstandnahme von der Eintreibung bzw. „Wiederaufnahme und Anhörung“) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den zuvor dargestellten Bescheid erhob, wobei sie festhielt, dass das „Begehren […] aufgrund der laufenden Anfrage beim Landesgericht und krankheitshalber der Bearbeiterin […] ausführlich nachgereicht“ werde.
4. Mit Schreiben vom 12.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Da in der Folge die in der Beschwerde angekündigte Nachreichung nicht stattfand, trug das Bundesverwaltungsgericht der BF mit Schreiben mit (als Mängelbehebungsauftrag bezeichnetem) Beschluss vom 21.11.2025, der BF zugestellt am 29.11.2025, – unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht entspreche, den Auftrag, binnen zwei Wochen die Angabe der Gründe, aufgrund derer die BF annehme, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig ist, sowie die Angabe eines Begehrens nachzutragen. Dabei wies es darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.
6. Mit einem am 15.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz ersuchte die BF zusammengefasst unter Hinweis auf einen Computerausfall um Erstreckung der Frist um 14 Tage, welche in der Folge gewährt wurde.
7. Mit einem am 07.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten E-Mail ersuchte die BF abermals um Fristerstreckung, und zwar bis 20.01.2026, wobei sie auf eine plötzliche Erkrankung und die damit verbundene Bettlägrigkeit (erg.: der maßgeblichen Mitarbeiterin) hinwies. Auch diesem Ersuchen wurde stattgegeben.
8. Mit am 22.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben ersuchte die BF ein weiteres Mal um Fristerstreckung, nun um „10 bis 14 Tage“, wobei sie begründend (soweit nachvollziehbar) auf die Notwendigkeit einer Akteneinsicht beim Landesgericht XXXX verwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 28.08.2025 sendete die BF an die belangte Behörde per E-Mail ein Anbringen, welches diese zu Recht (u.a.) als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid deutete und dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.
Diesem Anbringen sind Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ebenso wenig zu entnehmen wie ein Begehren.
Mit (als Mängelbehebungsauftrag bezeichnetem) Beschluss vom 21.11.2025, der BF zugestellt am 29.11.2025, wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen diese Angaben nachzutragen. Dabei wies es darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werden würde.
Es langte – trotz zweimaliger Fristerstreckung – innerhalb der gesetzten Frist keine Verbesserung der Beschwerde ein, aus der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, oder ein Begehren zu entnehmen sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der – nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 3 (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt) sowie Z 4 (Begehren) nicht zu entnehmen.
Nachdem die eingeräumte Frist jedenfalls ungenützt verstrichen ist (dem dritten Fristerstreckungsantrag wurde wegen anzunehmender Absicht, die Einbringung der vorgeschriebenen Gebühren zu verschleppen, nicht entsprochen) und auf die Folgen eines solchen ungenützten Verstreichens im Mängelbehebungsauftrag auch hingewiesen worden war, war die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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