IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und DDr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
C)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am XXXX .2022 erstattete die Polizeiinspektion XXXX einen Abschlussbericht über den Verdacht des versuchten schweren Betrugs durch den Beschwerdeführer (BF) an die Staatsanwaltschaft XXXX . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF mit Schreiben XXXX .2023 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF übermittelte eine mit XXXX .2023 datierte Stellungnahme.
Am XXXX erstattete die Polizeiinspektion XXXX einen Abschlussbericht über den Verdacht des Betrugs durch den BF an die Staatsanwaltschaft XXXX . Mit Schreiben vom XXXX .2025 wurde er durch das BFA erneut über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots informiert und aufgefordert, sich hierzu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Auch in diesem Fall übermittelte er eine Stellungnahme an das BFA.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er Dachrinnenreparaturen zu überhöhten Preisen angeboten und Betrugsdelikte begangen habe. Er stehe zudem im Verdacht, als Mitglied des sogenannten „ XXXX “ einer kriminellen Organisation anzugehören und solcherart vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher zu begehen. Es sei daher auch anzunehmen, dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde. Das BFA habe die aus seinem Verhalten abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen, unabhängig von gerichtlichen Erwägungen oder einem etwaigen Strafvollzug. Der BF versuche, sich durch seine Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, sodass eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Da er kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet habe, sei das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher zu bewerten als sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot sei geeignet, der von ihm ausgehenden Gefahr zu begegnen und eine weitere Gefährdung zu verhindern, zumal er kein führendes Mitglied des „ XXXX “ sei.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF primär die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheids anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Zudem wird beantragt, der Beschwerde bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF unbescholten sei und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei rechtswidrig. Die Behörde agiere rechtsgrundlos und stelle lediglich Mutmaßungen an, die auf dem Verdacht beruhen würden, er sei Mitglied des „ XXXX “. Die Gefährdungsprognose sei nicht nachvollziehbar und entbehre jedweder Begründung, vielmehr verweise die Behörde lediglich auf einen allgemeinen Verdacht. Als Beweismittel seien unter anderem Berichte aus diversen Internetrecherchen herangezogen worden, die nicht ausreichend seien, um von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen zu können. Das Verhalten des BF erfülle den erforderlichen Gefährdungsmaßstab nicht, vielmehr resultiere die Beurteilung des BFA offenbar auf Vorverurteilungen gegenüber einer bestimmen Volksgruppe oder auf einer Namensgleichheit. Objektivierbare Feststellungen, den BF als „reisenden Täter“ zu bezeichnen, würden nicht vorliegen. Ein Verhalten, welches die nationale Sicherheit gefährden würde, sei nicht gegeben; auch sei zu keinem Zeitpunkt Anklage gegen den BF wegen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation erhoben worden.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er lebt in Rumänien. In seiner Heimat hat er die Volksschule besucht, aber keine weitere (Berufs-) Ausbildung abgeschlossen.
Im Bundesgebiet war der BF von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war in Österreich nie sozialversichert und hat auch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Er hält sich derzeit nicht im Bundegebiet auf.
Gegen den BF wurde in Österreich durch die Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, dass er zusammen mit anderen Verdächtigen am XXXX in XXXX versucht hatte, jemanden durch die Ausführung von überteuerten und unsachgemäßen Dacharbeiten und die (überhöhte) Forderung von EUR 35.000 dafür zu betrügen. Im XXXX wurde dieses Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt, weil weder die objektive noch die subjektive Tatseite mit hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit nachzuweisen war. Da er und die anderen Beschuldigten die vereinbarten Dacharbeiten zum Großteil erledigt und „nur“ eine Anzahlung von EUR 2.700 entgegengenommen hätten und in Bezug auf den Betrag von EUR 35.000 divergierende Angaben vorliegen würden, seien weder ein tatbestandsmäßiges Verhalten noch ein Betrugs- und Bereicherungsvorsatz nachzuweisen.
Am XXXX wurde der BF erneut zur Anzeige gebracht und durch die Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Auch hier bestand der Verdacht, er habe im Zusammenwirken mit anderen Verdächtigen einem Opfer die Reinigung und den Austausch der Dachrinne aufgedrängt und in der Folge ein Vielfaches des vereinbarten Preises (EUR 500 anstatt EUR 100) verlangt. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am XXXX durch die Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.
Der BF ist in Österreich und in Rumänien strafgerichtlich unbescholten. Es gibt keine Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen oder auf aktuell anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort des BF gehen aus der aktenkundigen Mitteilung des rumänischen Innenministeriums vom XXXX hervor (Seite 363 der Verwaltungsakten). Dieses Schreiben beinhaltet amtliche Informationen über seinen Wohnort in Rumänien und darüber, dass er dort unbescholten ist und keine Strafverfahren gegen ihn geführt werden, weshalb dementsprechende Feststellungen getroffen werden können.
Die österreichischen Meldedaten des BF sind dem Zentralen Melderegister entnommen. Abgesehen von den festgestellten Wohnsitzmeldungen gibt es keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich, zumal er laut seiner Stellungnahme vom XXXX auch keinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebt.
Die gegen den BF eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die Anzeigen wegen des Betrugsverdachts werden anhand der polizeilichen Abschlussberichte vom XXXX und vom XXXX festgestellt. Die Einstellung des jeweiligen Ermittlungsverfahrens und die Gründe dafür gehen aus den Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX und der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX hervor.
Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf eine Bestrafung des BF wegen einer Verwaltungsübertretung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor. Hinweise auf aktuell gegen ihn anhängige Verfahren wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, gemäß § 67 Abs 3 FPG bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Adressat einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat, Terrorismus finanziert oder finanziert hat oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 67 Abs 3 Z 2 FPG) oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (§ 67 Abs 3 Z 3 FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Sein Verhalten erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht, zumal er weder Straftaten noch schwerwiegende oder wiederholte Verwaltungsübertretungen begangen hat. Zwar kann - worauf das BFA zu Recht hinweist - ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088).
Ein solches Fehlverhalten des BF kann hier nicht festgestellt werden, vielmehr ist er in Österreich und auch in Rumänien unbescholten; gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurden eingestellt.
Das BFA stützt die Erlassung des Aufenthaltsverbots in erster Linie auf generalpräventive Überlegungen und zieht in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids nicht (nur) die im Spruch genannten Absätze 1 und 2 des § 67 FPG zur Beurteilung heran, sondern vielmehr die in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Tatbestände der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation sowie der Gefährdung der nationalen Sicherheit, zwei Aspekte, die durch die vorliegende Aktenlage und die den BF betreffenden Ermittlungsergebnisse nicht gedeckt sind. Auf Generalprävention verweisende Begründungen, insbesondere solche, die durch keine konkreten Ermittlungsergebnisse belegt sind, sind in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht anzustellen.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung der darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung).
Sollte der BF in Zukunft wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden oder sollten konkrete Tatsachen zutage treten, die die Annahme rechtfertigen, er gehöre einer kriminellen Organisation an oder gefährde die nationale Sicherheit, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (siehe VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).
Zu Spruchteil C):
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022).
Die Revision gegen den Beschluss und gegen das Erkenntnis ist jeweils nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei diesen Entscheidungen an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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