JudikaturVwGH

Fr 2016/21/0020 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2016

Ein mit einem Fristsetzungsantrag an den VwGH gerichteter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung kann schon deswegen nicht zielführend sein, weil Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens nicht die Verwaltungssache selbst (hier: aufschiebende Wirkung in Bezug auf ein Aufenthaltsverbot) ist, sondern ausschließlich die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG. Diesem Rechtsschutzinteresse kann nur durch die Erlassung der versäumten Entscheidung Rechnung getragen werden, nicht aber vorläufig im Weg einer einstweiligen Anordnung (Hinweis B 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012), die insoweit auf einen - anders als früher bei der Säumnisbeschwerde - im Fristsetzungsverfahren gerade nicht (mehr) vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf den VwGH hinausliefe. Insoweit stellt das Fristsetzungsverfahren nicht den geeigneten "Ort" für eine derartige einstweilige Anordnung dar (Hinweis B 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0028).

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