W112 2316917-1/11Z
W112 2316939-1/7Z
W112 2316934-1/7Z
W112 2316921-1/7Z
W112 2316922-1/7Z
W112 2316919-1/7Z
W112 2316942-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA SYRIEN, die Minderjährigen vertreten durch XXXX und XXXX , alle vertreten durch XXXX :
A) Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung der beim Bezirksgericht XXXX zu den XXXX geführten Verfahren zur Obsorgeregelung betreffend mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , und mj. XXXX , geb. XXXX , ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN beantragte am 16.03.2020 in Österreich internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 21.09.2000 erkannte ihm das Bundesverwaltungsgericht den Status des Asylberechtigten zu.
2. XXXX , geb. XXXX , stellte am 07.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte ihm mit Erkenntnis vom 03.08.2023 den Status des Asylberechtigten zu.
3. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , stellten am 20.06.2024 vertreten durch XXXX auf der Österreichischen Botschaft DAMASKUS in BEIRUT Erstanträge auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus als Familienangehörige von XXXX .
Die verheirateten Töchter XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , stellten keine Anträge.
Am 18.09.2023 erteilten XXXX und XXXX Mitarbeitern des Roten Kreuzes Vollmacht und beantragten stattdessen für sich und XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , am XXXX beim Magistrat der Stadt WIEN Aufenthaltstitel gemäß § 46 NAG. Das Magistrat der Stadt WIEN beauftragte die Österreichische Botschaft DAMASKUS am 31.07.2024 mit der Ausstellung von Visa D für die Antragsteller. Diese reisten mit den von 12.09.2024 bis 11.01.2025 gültigen SCHENGEN Visa D am 19.10.2024 nach Österreich ein.
Das Magistrat der Stadt WIEN gab den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 46 NAG am 14.01.2025 statt und lud die Antragsteller zur Abholung der Aufenthaltstitel. Die Antragsteller holten sie aber nicht ab; die Aufenthaltstitel wurden ihnen daher nicht erteilt.
4. Sie stellten stattdessen am 28.10.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesen wurden sie am 28.10.2024 von der Polizei erstbefragt und nach Säumnisbeschwerde vom 12.05.2025 am 14.07.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Am 30.07.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten vor und teilte in der Stellungnahme vom selben Tag mit, dass die Familieneigenschaft der Antragsteller teilweise ungeklärt bleibe, da zumindest drei der Kinder ein erheblich nahe beeinander liegendes Geburtsdatum haben (eine Tochter am 01.01.2011 und dann Zwillinge am 03.10.2011).
5. Auf Grund der Säumnisbeschwerde vom 12.05.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht mit der Aktenvorlage vom 30.07.2025 zuständig, über die Anträge auf internationalen Schutz von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , und mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA SYRIEN, die Minderjährigen vertreten durch XXXX und XXXX als Eltern, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2025, den Antragstellern zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters XXXX , forderte das Bundesverwaltungsgericht die Antragsteller auf, zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.07.2025 innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen, insbesondere zu den Bedenken des Bundesamtes ob des Geburtsdatums von XXXX , XXXX und XXXX innerhalb von neun Monaten und zwei Tagen, ob tatsächlich alle minderjährigen Beschwerdeführer Kinder von XXXX und XXXX sind. Vor diesem Hintergrund wurden sie dazu aufgefordert, innerhalb derselben Frist, Belege dafür vorzulegen, dass XXXX , XXXX und XXXX tatsächlich die Kinder von XXXX und XXXX sind.
Die Antragsteller gaben keine Stellungnahme ab und legten keine Belege vor.
Am 13.10.2025 langten hg. die am 12.08.2025 angeforderten Akten des Magistrats der Stadt WIEN ein. Das Magistrat der Stadt WIEN teilte unter einem mit, dass bei der Erteilung der Visa D noch kein DNA-Test durchgeführt wurde.
Bei der Durchsicht der Verwaltungsakten des Magistrats der Stadt WIEN fiel auf, dass im Auszug aus dem SYRISCHEN Familienstandsregister vom 09.06.2024 die Tochter XXXX , geb. XXXX , nicht aufscheint, obwohl ihre Geburtsurkunde ebenfalls am 09.06.2024 ausgestellt wurde, und dass ihre Geburtsurkunde erst am 09.06.2024 ausgestellt wurde, obwohl sie bereits am XXXX geboren wurde.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2025, den Antragstellern zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters XXXX , ermöglichte das Bundesverwaltungsgericht den Antragstellern daher gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG wegen der Bedenken, ob tatsächlich alle minderjährigen Antragsteller Kinder von XXXX und XXXX sind, auf ihr Verlangen die Vornahme einer DNA-Analyse und forderte sie auf, dieses Verlangen binnen drei Wochen zu stellen.
Die Antragsteller stellten keinen Antrag und gaben auch keine Stellungnahme ab.
6. XXXX und XXXX geben an, die Eltern aller minderjähriger Antragsteller zu sein, und alle Antragsteller legten im Verfahren über ihre Anträge auf Aufenthaltstitel gemäß § 46 NAG Dokumente vor und im Asylverfahren Reisepässe, die vom Bundesamt sichergestellt wurden; allerdings wurden vom Magistrat der Stadt WIEN keine DNA-Tests für die Antragsteller veranlasst und es werden in SYRIEN Dokumente und Urkunden falschen Inhalts ausgestellt (s. Kurzinformation der Staatendokumentation vom 14.06.2024, SYRISCHE Dokumente mit falschem Inhalt und QR-Codes). Hinzu kommt, dass unplausibel ist, dass die mj. XXXX nicht im Familienstandsregister vom 09.06.2024 aufscheint, obwohl ihre Geburtsurkunde ebenfalls am 09.06.2024 ausgestellt wurde, und dass ihre Geburtsurkunde erst am 09.06.2024 ausgestellt wurde, obwohl sie bereits am XXXX geboren ist. Weiters sind XXXX , geb. XXXX , XXXX und XXXX , beide geb. am XXXX , innerhalb von neun Monaten und zwei Tagen geboren, was medizinisch äußerst unwahrscheinlich ist, und die Antragsteller nützten das ihnen eingeräumte Parteiengehör nicht, um dies zu plausibilisieren. Die Antragsteller nützten auch die ihnen gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eingeräumte Möglichkeit nicht, das Verwandtschaftsverhältnis, auf das sie sich berufen, durch einen DNA-Test nachzuweisen, und gaben auch keine Stellungnahme dazu ab, sondern verschwiegen sich.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt sohin das Bedenken, dass die mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX sowie mj. XXXX nicht Kinder von XXXX und XXXX und Geschwister von XXXX und XXXX sind, sohin unbegleitete Minderjährige.
Über § 13 Abs. 4 BFA-VG hinaus sehen das BFA-VG, AsylG 2005 und VwGVG keine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Beauftragung von DNA-Tests gegen den Willen bzw. ohne Zustimmung der Antragsteller vor.
Das Bundesverwaltungsgericht regte daher mit Schriftsatz vom 02.01.2026 eine Regelung über die Obsorge von mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX sowie mj. XXXX an bzw. ersucht um Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 11 AVG) und um Feststellung in diesem Verfahren, ob die mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX sowie mj. XXXX Kinder von XXXX und XXXX sind.
II. Erwägungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Da Verfahren von Familienangehörigen gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen sind und die Antragsteller angeben, Familienangehörige von mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX sowie mj. XXXX zu sein, werden die Verfahren von XXXX , XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Bezirksgericht VILLACH betreffen die Obsorgeregelung für von mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX sowie mj. XXXX , XXXX , ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise