G310 2316478-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Constantin-Adrian NITU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 21.07.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seiner Verurteilung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei unter anderem beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal einer Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Nach der Grundschule absolvierte er eine Ausbildung zum Mechaniker. Zuletzt war er selbstständig im Autohandel tätig, wobei er dazu auch Mechaniker- und Lackierarbeiten durchführten. Er verdiente bis zu EUR 1.000,00. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien, wo er zwei Einfamilienhäuser, eine Liegenschaft und mehrere Fahrzeuge besitzt. Schulden hat er keine.
Abgesehen von seinem Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Auch hat er nie eine Anmeldebescheinigung beantragt oder ist in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Im Bundesgebiet lebt seine Schwester und hat der BF hier auch Freunde und Bekannte; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen kann nicht festgestellt werden.
Er besitzt einen bis XXXX .2031 gültigen rumänischen Personalausweis.
Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB begangen und wurde hiefür unter Bedachtnahme auf das ungarische Urteil des Gerichts XXXX zu XXXX vom XXXX .2022, gemäß den §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX 2020 dreimal mehrere Traktoren und einen PKW mit der Absicht stahl, diese zum Wiederverkauf ins Ausland zu verbringen, wobei er es war, der die kriminelle Vereinigung gründete.
Bei der Strafbemessung wurden die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute und das längere Zurückliegen der Taten als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen das massiv einschlägig belastete Vorleben, das Zusammentreffen des Verbrechens mit dem Handel mit gestohlenen Ware zum Zusatzstrafenurteil, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit und der mehrfach die Wertgrenze übersteigende Schaden aus.
Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass der BF zwölf Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten aufweist, und zwar acht Verurteilungen wegen Diebstahls, eine Verurteilung wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen aus dem Jahr 2014 sowie eine Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls aus dem Jahr 2022. Der Verurteilung durch das Gericht XXXX zu XXXX vom XXXX , zufolge wurde der BF wegen Handels mit gestohlenen Waren zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.
Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil, dem auch seine Vorstrafenbelastung entnommen werden konnte.
Seine persönlichen Verhältnisse gehen aus der Beschwerde sowie aus dem Strafurteil hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Gegenständlich ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle beging und sich nur zu diesem Zwecke im Inland aufgehalten hat. Und zwar war er daran beteiligt, Traktoren und einen PKW zu stehlen und zum Weiterverkauf ins Ausland zu verbringen. Die bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen erwiesen sich als wirkungslos und haben den BF nicht von der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens abhalten können.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Auch ergaben sich weder aus dem Akt noch aus der Beschwerde berücksichtigungswürde familiäre oder private Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Der Kontakt zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester und weiteren Bezugspersonen ist ohnehin haftbedingt eingeschränkt.
Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.