IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , betreffend die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 01.01.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge: „bfP“) die Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben und schloss ihrer Eingabe Kopien der Meldebestätigungen der im Haushalt lebenden Personen an.
2. Mit Schreiben vom 23.02.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die bfP zur Vorlage eines Nachweises über eine Anspruchsgrundlage und von Unterlagen zur Einkommensberechnung aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrags auf.
3. Nachdem keine angeforderten Unterlagen nachgereicht wurden, wies die belangte Behörde den Antrag der bfP auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX 2024 zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die bfP der Aufforderung, einen Nachweis über eine Anspruchsgrundlage und Unterlagen zur Einkommensberechnung aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, nicht nachgekommen sei.
4. Gegen diese Entscheidung erhob die bfP mit Schreiben vom 23.05.2024 Beschwerde.
5. Die belangte Behörde legte am 05.02.2025 das Rechtsmittel zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 01.01.2024 beantragte die bfP die Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben.
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.02.2024 forderte die belangte Behörde die bfP auf, fehlende Unterlagen nachzureichen.
1.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück; die Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages begründet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde beziehungsweise der bfP vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Anbringens der bfP durch die belangte Behörde wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
3.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 31.01.2012, 2009/05/0044).
Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212).
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rundfunkgebührengesetz enthalten die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung, auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass darin keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der belangten Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte. Dies erhellt auch bereits aus § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, der angesichts der grundsätzlichen Anwendbarkeit des AVG im Verfahren der belangten Behörde zur Einhebung der Rundfunkgebühren und im Befreiungsverfahren überflüssig wäre, wenn eine Aufforderung bereits aufgrund § 13 Abs. 3 AVG zulässig und geboten wäre (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; 09.06.2010, 2006/17/0161).
Nachdem die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 4a ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Befreiung ebenso auf die §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.
Da fallgegenständlich somit zusammengefasst kein iSd höchstgerichtlichen Judikatur verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, war die Behörde von daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der bfP ist, war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und sind die verfahrenseinleitenden Anträge der bfP (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die vorliegende Entscheidung folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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