Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des H P in W, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den am 6. Oktober 2023 mündlich verkündeten und am 19. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, W257 2255298 1/18E, betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Wien der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht wie folgt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M, MBA als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des P vom 24.01.2022, vertreten durch Freimüller, Obereder, Pilz Rechtsanwält_innen GmbH aus Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde, des Personalamtes Wien bei der Österr Post AG, hinsichtlich seines Antrages vom 29.08.2019, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig.“
3 Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht zunächst insbesondere fest, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 sei gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 festgestellt worden, dass dem Revisionswerber zum 1. Jänner 2010 ein Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, Gehaltsstufe 17, mit außerordentlicher Vorrückung gemäß § 117b Abs. 1 GehG am 1. Jänner 2011, und die Dienstalterszulage gemäß § 117b Abs. 2 GehG ab 1. Jänner 2015 gebührten. Dieses sei am 15. September 2015 in Rechtskraft erwachsen.
4 Mit Schreiben vom 30. März 2017 habe der Revisionswerber beantragt, die belangte Behörde möge über das Erfordernis der Umsetzung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 absprechen.
5 Diesen Antrag habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. August 2019 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
6 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers habe die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Oktober 2019 keine Folge gegeben und den Bescheid in seiner Begründung dahin abgeändert, dass die Dienstbehörde nur über besoldungsrechtliche Ansprüche, nicht aber über eine Umsetzungsverpflichtung abzusprechen habe.
7 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 sei die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden.
8 Der Revisionswerber habe, rechtsfreundlich vertreten, bereits am 29. August 2019 folgenden Antrag gestellt:
„3. Anträge auf Auszahlung der Entgeltdifferenzen:
Ausgehend davon stellt Herr P (nochmals) ausdrücklich den Antrag, die Österreichische Post AG ist schuldig, die noch nicht verjährten Entgeltdifferenzen entsprechend dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft auszuzahlen, in eventu, dass festgestellt wird, dass die Österreichische Post AG verpflichtet ist, die nicht verjährten Entgeltdifferenzen aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zu bezahlen.
Lediglich eventualiter stellt Herr P den Antrag, die Österreichische Post AG ist schuldig, sämtliche noch nicht verjährten Entgeltdifferenzen auszuzahlen, die sich aus der Einstufung des Herrn P unter Berücksichtigung sämtlicher, auch vor dem 18. Lebensjahr gelegenen und der Österreichischen Post AG bekanntgegebenen Vordienstzeiten ergeben; in eventu, dass festgestellt wird, dass die Österreichische Post AG verpflichtet ist, die nicht verjährten Entgeltdifferenzen zu bezahlen, die sich aus der Einstufung des Herrn P unter Berücksichtigung sämtlicher, auch vor dem 18. Lebensjahr gelegenen und der Österreichischen Post AG bekanntgegebenen Vordienstzeiten ergeben.
Es wird ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung dieser Anträge begehrt.“
9 Am 24. Jänner 2022 habe der Revisionswerber bezüglich dieses Antrages die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde erhoben. In dieser habe er ausgeführt, dass dieser Antrag auch die Bemessung der Ansprüche impliziere. Der Antrag sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 gestellt worden, mit dem ein Rechtstitel geschaffen worden sei, und ziele allein auf die Rechtsdurchsetzung der offenen Entgeltdifferenzen ab.
10 Das Bundesverwaltungsgericht führte ua aus, „der gegenständliche Antrag (sei) nicht ein Antrag der Bemessung, sondern der Liquidierung“. Der gegenständliche Hauptantrag und die Eventualanträge seien nach ihrem Wortlaut darauf gerichtet, die „mit Erkenntnis vom 19.05.2015 (gemeint wohl: 15. September 2015) festgestellte Einstufung auszubezahlen“: Es werde erstens beantragt, die belangte Behörde in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, die belangte Behörde sei schuldig, die Entgeltdifferenzen zu bezahlen. Zweitens werde die Feststellung beantragt, die belangte Behörde habe die Entgeltdifferenzen zu bezahlen. Der dritte Antrag sei gleichlautend mit dem ersten Antrag, wobei hier auf die vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten des Revisionswerbers Bezug genommen werde. Der vierte Antrag sei gleichlautend mit dem zweiten Antrag, wiederum unter Bezugnahme auf die Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr. Der Revisionswerber habe keinen Antrag auf Bemessung und „Mitteilung der Bemessung“ gestellt. Mit dem vom Revisionswerber gewählten Wort des „Auszahlens“ sei die tatsächliche Tätigkeit, nämlich die Liquidierung, verbunden. Das „Auszahlen“ sei eine manuell vorgenommene Tätigkeit durch Anweisung eines bestimmten Betrages auf ein bestimmtes Konto.
11 Soweit der Rechtsvertreter des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung wiederholt vorgebracht habe, aus dem Wortlaut sei zu erkennen, dass es sich um einen Antrag auf Bemessung handle und nicht auf Liquidierung, sei festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2011, 2009/11/0269, der Antrag auf „Auszahlen“ oder „Bezahlen“ nicht auf „Bemessen“ umgedeutet werden könne.
12 Einem Rechtsmittel sei zwar im Zweifel eine Deutung zu geben, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkomme, dies gelte jedoch nur bei einem unklar formulierten Antrag, der hier gerade nicht vorliege. Den Worten „schuldig“, „auszahlen“ und „bezahlen“ sei kein anderer Sinn zu geben, als durch die Worte zum Ausdruck gebracht werde.
13 Soweit der Revisionswerber nunmehr in der Säumnisbeschwerde vorbringe, „Daher wird beantragt, das BVwG möge ... bemessen ...“, sei festzuhalten, dass das Wort „bemessen“ in dem bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag gerade nicht genannt worden sei; damit deute der Revisionswerber den verfahrensleitenden Antrag vor der belangten Behörde in der Säumnisbeschwerde „in seinem Sinne“ um.
14 In dem Verfahren hinsichtlich der „Umsetzung“ des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 sei die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang bestätigt worden. Damit sei die Feststellung, dass die belangte Behörde nur über besoldungsrechtliche Ansprüche, nicht aber über eine Umsetzungsverpflichtung absprechen könne, rechtskräftig geworden. Eine Umdeutung des gegenständlichen Antrages in einen Bemessungsantrag sei vor diesem Hintergrund im gegenständlichen Fall nicht möglich.
15 Wenn man davon ausgehe, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom 29. August 2019 im Grunde ein Liquidierungsbegehren darstelle, sei zu prüfen, ob nicht aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 eine bereits entschiedene Sache vorliege. Mit dem dort gegenständlichen Antrag sei die „Umsetzung“ des Erkenntnisses vom 15. September 2015 begehrt worden. Mit dem nun vorliegenden Antrag sei ebenso die Liquidierung, wortwörtlich die „Bezahlung“, und damit ebenfalls die „Umsetzung“, begehrt worden. Im Kern seien daher beide Anträge gleichlautend; in beiden Fällen sei die Liquidierung des Anspruchs des Revisionswerbers begehrt worden.
16 Das Bundesverwaltungsgericht sei daher der Ansicht, mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 sei auch über das gegenständliche Begehren abgesprochen worden, zumal der gegenständliche Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, als das Verfahren, welches in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 gemündet habe, noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
17 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
18 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es hinsichtlich des zweiten (gemeint: dritten) Eventualantrages des Revisionswerbers vom 29. August 2019 verkannt habe, dass der wesentliche Inhalt ein Feststellungsbegehren gebildet habe, mit dem die Bemessung der besoldungsrechtlichen Ansprüche intendiert gewesen sei. Derart sollte festgestellt werden, welche nicht verjährten Entgeltdifferenzen zu bezahlen seien, die sich aus der Einstufung unter Berücksichtigung sämtlicher, auch vor dem 18. Lebensjahr gelegenen und der belangten Behörde bekanntgegebenen Vordienstzeiten des Revisionswerbers ergäben. Einer Bemessung sei es stets immanent, dass zu bezahlende Ansprüche festgestellt würden. Mit dem Eventualbegehren könne nur eine Bemessung intendiert gewesen sein.
23 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
24 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung verwirklicht, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 137 B VG gegeben ist (vgl. etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2020/12/0038, mwN).
25 Im vorliegenden Fall führte das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen es davon ausging, dass der gegenständliche Hauptantrag und die Eventualanträge des Revisionswerbers nicht ein Bemessungs , sondern ein Liquidierungsbegehren seien (s. Rn. 11ff). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde (das Bundesverwaltungsgericht) im Fall eines unklaren Anbringens nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde (des Bundesverwaltungsgerichts) günstige Deutung zu geben; erst recht fehlt der Behörde (dem Bundesverwaltungsgericht) die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde (des Bundesverwaltungsgerichts) einen Antrag als unzulässig oder in der Sache unbegründet erweisen würde (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/12/0018, mwN).
26 Ein solcher Fall eines unklaren Vorbringens liegt aber aufgrund der eindeutigen Formulierung des Hauptantrages und der Eventualanträge des Revisionswerbers vom 29. August 2019 nicht vor. Auch in dem in der Revision explizit genannten dritten Eventualantrag wurde wörtlich beantragt, „dass festgestellt wird, dass die Österreichische Post AG verpflichtet ist, die nicht verjährten Entgeltdifferenzen zu bezahlen, die sich aus der Einstufung des Herrn P unter Berücksichtigung sämtlicher, auch vor dem 18. Lebensjahr gelegenen und der Österreichischen Post AG bekanntgegebenen Vordienstzeiten ergeben“. Anders als in der Revision vorgebracht, wird damit nicht die Feststellung beantragt, „welche“ nicht verjährten Entgeltdifferenzen zu bezahlen seien.
27 Dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Anträgen abgewichen wäre, legt der Revisionswerber daher in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar. Dem Bundesverwaltungsgericht ist somit in seiner Beurteilung, dass der Revisionswerber in seinem Hauptantrag und den Eventualanträgen vom 29. August 2019 eindeutig Liquidierungsbegehren stellte, nicht entgegenzutreten.
28 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Weiteren vor, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Antrag vom 29. August 2019 keinen Bemessungsantrag darstelle, sei spätestens mit der Säumnisbeschwerde bzw. seiner Stellungnahme vom 24. August 2023 eine Antragsmodifikation erfolgt. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG iVm § 17 VwGVG könne der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wenn durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werde. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es den Antrag nicht gemäß § 13 Abs. 8 AVG iVm § 17 VwGVG als Bemessungsantrag beurteilt, sich nicht mit der Modifikation auseinandergesetzt und folglich den Antrag auch nicht behandelt habe.
29 Der Revisionswerber nimmt damit offensichtlich auf die folgenden Formulierungen Bezug, einerseits in der Säumnisbeschwerde:
„Daher wird beantragt, dass BVwG möge über die gesäumten Anträge (Hauptbegehren und Eventualitabegehren) absprechen, die begehrten Feststellungen treffen und die nicht verjährte Entgeltdifferenz bemessen, die sich aus der Einstufung des BF unter Berücksichtigung sämtlicher, auch vor dem 18. Lebensjahr gelegene und der säumigen Behörde bekanntgegebenen Vordienstzeiten ergeben.“
sowie andererseits in seiner Stellungnahme vom 24. August 2023:
„Diesbezüglich wird nunmehr die Bemessung begehrt und nicht die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten... Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aber aus, dass gegenständlichem Verfahren die Bemessung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche ausgehend von der Entscheidung des BVwG vom 15.9.2015 als Sache zu Grunde liegt...“
30 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt (s. Rn. 13), nicht davon ausging, dass mit diesen Formulierungen eine Antragsänderung erfolgt oder ein neuer Antrag gestellt worden wäre.
31 Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:
32 Eine Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde „die Sache“ nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat (§ 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG).
33 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das „Wesen“ der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages ausgegangen werden. Diese Überlegungen bedeuten legt man sie auf ein Säumnisbeschwerdeverfahren um , dass im Fall der wesentlichen Antragsänderung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Antrag als zurückgezogen gilt, wegen dessen Erledigung Säumnis geltend gemacht wurde. Zur Entscheidung der Säumnisbeschwerde in Bezug auf den stattdessen vorliegenden neuen (wesentlich geänderten) Antrag fehlt es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit. Der neue Antrag wäre an die Behörde weiterzuleiten. Hier wie dort ist aber Voraussetzung für diese Schlussfolgerung, dass der zweite Antrag eine inhaltliche wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags, dessen Ziel ja nun nicht mehr verfolgt werden soll, ausgegangen werden. Die Lösung dieser Frage ist letztlich eine Wertungsfrage und stets im Einzelfall zu entscheiden (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN; vgl. auch VwGH 25.9.2020, Ra 2020/12/0020).
34 Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über ein bloßes Liquidierungsbegehren jedenfalls kein Leistungsbescheid zu erlassen, sondern hat infolge Unklarheit beziehungsweise Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteils die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038, mwN). Im vorliegenden Fall strebte der Revisionswerber mit seinen Anträgen nämlich die Liquidierung der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2015 bereits bemessenen besoldungsrechtlichen Ansprüche an. Die Erlassung eines weiteren Feststellungsbescheides hatte auch aus diesem Grund zu unterbleiben.
35 Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Liquidierungsbegehren wäre darüber hinaus eine andere „Sache“ als die Erlassung eines Leistungsbescheides hinsichtlich der Bemessung der Entgeltdifferenzen, sodass, wäre das Bundesverwaltungsgericht von einer Antragsänderung von einem Feststellungs zu einem Leistungsbescheid oder der Stellung eines neuen Antrages auf Erlassung eines Leistungsbescheides ausgegangen, wäre ebenfalls nicht über diesen modifizierten bzw. neuen Antrag abzusprechen gewesen, sondern dieser an die belangte Behörde weiterzuleiten und das gegenständliche Verfahren aufgrund der konkludenten Zurückziehung des Antrages einzustellen gewesen.
36 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zeigt der Revisionswerber daher mit seinem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte den Antrag des Revisionswerbers aufgrund der Modifikation des Antrages zu einem Bemessungsbegehren zu behandeln gehabt, nicht auf.
37 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision im Folgenden vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Recht auf Sachentscheidung abgewichen, weil es nicht über den Antrag vom 29. August 2019 entschieden, sondern die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2021 bilde keine Sachentscheidung, weil „damit nur eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags abgewiesen“ worden sei (und daher könne keine entschiedene Sache vorliegen).
38 Dazu ist festzuhalten, dass sich im Spruch der angefochtenen Entscheidung zwar die Wendung findet, dass die „Beschwerde zurückgewiesen“ werde. Eine Gesamtschau unter Berücksichtigung des Kopfs der Entscheidung sowie der Entscheidungsgründe zeigt jedoch, dass das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass der vorliegende verfahrenseinleitende Antrag vom 29. August 2019 nicht mit Bescheid erledigt worden sei, die Säumnisbeschwerde zulässig sei, der Zulässigkeit des Antragsbegehrens jedoch res iudicata sowie dessen Eigenschaft als Leistungsbegehren entgegenstehe. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der im Spruch gebrauchten Formulierung „die Beschwerde wird zurückgewiesen“ bloß im Ausdruck vergriffen hat (vgl. zu ähnlichen Konstellationen einer Umdeutung VwGH 23.10.2002, 99/12/0039; 10.9.2009, 2008/12/0217) und die angefochtene Entscheidung richtigerweise als Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages in Erledigung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zu deuten ist (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Erledigungen, soweit sie offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten aufweisen, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, auch vor einer solchen Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen sind, etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2022/12/0128, mwN).
39 Ausgehend davon trifft es nicht zu, dass über den genannten verfahrenseinleitenden Antrag vom 29. August 2019 nicht entschieden worden sei.
40 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
41 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 28. April 2025
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