IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache der XXXX , geboren am XXXX , über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 09.01.2025, OB: XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert. Der Grad der Behinderung besteht seit 16.01.2015
2. Am 14.08.2024 brachte die BF bei der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens bezüglich eines Neufestsetzungsantrages nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wurde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.10.2024 (vidiert am selben Tag von XXXX ), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 08.10.2024, eingeholt.
3.1. In diesem Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt.
Zusätzlich wurde zur beantragten Zusatzeintragung ausgeführt, dass keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Der Gang der BF wäre ohne Hilfsmittel und ohne fremde Hilfe möglich. Kurze Wegstrecken könnten aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Die Bewegungseinschränkungen in den Gelenken und in der Wirbelsäule seien mäßiggradig. Es würde keine schwere Gangstörung im Sinne des Passverfahrens bestehen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2024 wurde der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
4.1. Eine Stellungnahme der BF langte dazu nach vorliegender Aktenlage bei der belangten Behörde nicht ein.
5. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass laut Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ vorliegen würden. Da eine Änderung eingetreten sei, werde der BF in den nächsten Tagen ein neuer Behindertenpass übermittelt. Zudem wurde ausgeführt, dass der Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde. Der alte Behindertenpass sei ungültig und binnen vier Wochen der belangten Behörde vorzulegen.
6. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2024 wurde der BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
7. Mit 29.11.2024 (einlangend bei der belangten Behörde) übermittelte die BF ihren alten Behindertenpass.
8. Am 17.12.2024 (einlangend bei der belangten Behörde) übermittelte die BF einen Arztbrief von Doz. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Am Arztbrief wurde handschriftlich „Beschwerde – OB: XXXX “ vermerkt.
9. Aufgrund des vorgelegten Arztbriefes holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX vom 07.01.2025 ein. Darin wird zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Im Jahr 2024 sei ein orthopädisches und allgemeinmedizinisches Gutachten erstellt worden, in welchen die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln als möglich beurteilt worden sei. Der neu vorgelegte Befund des Facharztes für Orthopädie bestätigte unter anderem, dass die BF regelmäßig Gehbehelfe bei längeren Gehstrecken benötige und Probleme habe, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Benützung von Gehhilfen sei demnach zumutbar. Längere Strecken seien nicht das Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine kurze Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie ein sicherer Transport seien trotz der beschriebenen Mobilitätseinschränkungen möglich und zumutbar.
10. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2025, OB: XXXX , wurde die „Beschwerde“ der BF gegen „den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.11.2024“ abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
11. Mit E-Mail vom 16.01.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
12. Der gegenständliche Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.01.2025 vorgelegt.
13. Mit E-Mail vom 26.06.2025 wurde die belangte Behörde vom erkennenden Gericht ersucht, den in der Beschwerdevorentscheidung genannten Bescheid vom 13.11.2024 ehestmöglich nachzureichen.
14. Am 02.07.2025 teilte die belangte Behörde per E-Mail mit, dass es nach Durchsicht der Akten keinen anderen Bescheid, als den Bescheid, welcher bereits vorgelegt worden sei (gemeint Beschwerdevorentscheidung), gebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 14.08.2024 brachte die BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2024 wurde der BF ein unbefristeter Behindertenpass übermittelt. Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ wurde im ausgestellten Behindertenpass nicht eingetragen.
Nach der vorliegenden Aktenlage erfolgte kein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Am 17.12.2024 brachte die BF einen Arztbrief von Doz. Dr. XXXX vom 12.12.2024 bei der belangten Behörde ein und vermerkte handschriftlich „Beschwerde - OB: XXXX “. Die vermerkte Geschäftszahl bzw. der Ordnungsbegriff „OB: XXXX “ bezieht sich auf das Schreiben eines Parteiengehörs der belangten Behörde bezüglich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2025, OB: XXXX , wurde die Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2024 aktenwidrig abgewiesen.
Mit E-Mail vom 16.01.2025 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden. Durch Einsichtnahme in den Beschwerdeakt GZ. G303 2306225-1 konnte festgestellt werden, dass der als Beschwerde gewertete Arztbrief von Doz. Dr. XXXX sich auf ein parallel geführtes Verfahren bezüglich der Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bezieht. Aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten und nach ausdrücklicher Nachfrage bei belangten Behörde konnte festgestellt werden, dass ein bescheidmäßiger erstinstanzlicher Abspruch über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass bislang nicht erfolgt ist. Insbesondere konnte kein Bescheid, welcher mit 13.11.2024 datiert ist, vorgelegt werden. Daher wurde festgestellt, dass die Angabe in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2025, wonach mit Bescheid vom 13.11.2024 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, aktenwidrig erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit jedenfalls Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2 Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache stellte die BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass. Über diesen Antrag wurde bescheidmäßig bislang nicht abgesprochen. Dieser Mangel wurde auch nicht durch die schlichte Übersendung eines neuen Behindertenpasses ohne die genannte Zusatzeintragung saniert.
Auch bezieht sich der seitens der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Arztbrief auf ein Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die seitens der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig, insbesondere wurde der darin aktenwidrig angeführte Bescheid vom 13.11.2024 nie erlassen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Antrag der BF auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass noch offen ist. Das Sozialministeriumservice wird in der Folge über die noch offenen Anträge bescheidmäßig abzusprechen haben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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